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Geschrieben von Klaus Jürgen Kunold am 29.03.2006 um 07:03:

  Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs.1 Nr. 1 GewO

Moin

Nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO dürfen z. B. Brezelverkäufer bei Karnevalumzügen (öffentliches Fest) ihre Ware an den/die Mann/Frau bringen und zwar mit Erlaubnis der Behörde.

Der Kommentar Landmann/Rohmer erklärt leider nicht, wie eine solche Erlaubnis aussehen könnte. Ich frage daher alle, insbesondere in den Karnevalshochburgen, ob und in welcher Form dort Erlaubnisse erteilt werden. Reicht es unter Umstände aus, eine Bescheinigung (wie z. B. beim Weihnachtsbaumverkauf bei Selbsterzeugern) zu erstellen? verwirrt



Geschrieben von Ingolstadt am 31.03.2006 um 15:06:

  RE: Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs.1 Nr. 1 GewO

Lieber Kollege,

auch der einmalige, kurzfristige Christbaumverkauf wird nach § 55 c Abs. 1 Nr. 1 GewO genehmigt. Unser Muster für solche Erlaubnisse ist angehängt.



Geschrieben von Schwarzer am 03.04.2006 um 15:04:

  RE: Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs.1 Nr. 1 GewO

Vielleicht bin ich nicht so ganz auf dem laufenden, aber
weshalb wird der Christbaumverkauf bei Selbsterzeugern (Urproduktion) erlaubnispflichtig nach der GewO? Lediglich bei massivem Zukauf wird die Tätigkeit gewerblich. Oder liege ich da falsch????
Gruß aus Aschaffenburg
Wolfgang Schwarzer


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