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Geschrieben von sandra rennett am 28.03.2006 um 10:59:
Ahndung fehlende Gestattung
Guten Morgen!
Ich beschäftige mich aktuell mit der Frage, ob die Möglichkeit der Ahndung einer Feierlichkeit ohne die notwendige Gestattung nach § 12 GastG besteht.
Unter den in § 28 GastG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten-Tatbeständen findet sich keine konkrete Regelung hierzu. Haben Sie eine Idee?
Schöne Grüße
Sandra Rennett
Geschrieben von Roland Kissau am 28.03.2006 um 11:02:
RE: Ahndung fehlende Gestattung
Hallo,
wenn es eine Veranstaltung war, für die eine Gestattung erforderlich war (Alkoholausschank), fällt der Betrieb ohne Gestattung unter den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG (Betrieb einer Gaststätte ohne erforderliche Erlaubnis). Die Gestattung ist nur eine Sonderform der Gaststättenerlaubnis.
Gruß,
R. Kissau
Geschrieben von Boshamer am 28.03.2006 um 11:04:
RE: Ahndung fehlende Gestattung
Ist die Feierlichkeit öffentlich zugänglich oder eine private Feier?
Bei einer privaten Feier mit einem bestimmten Personenkreis braucht man keine Gestattung. Wenn das eine öffentliche Veranstaltung ist, dann greift ja nicht nur der § 12 GastG sondern auch der § 2, weil der Betreiber dann nämlich eine Konzession benötigt. Und dann greift auch wieder der § 28 Absatz 1 Punkt 1, denn wenn er die erforderliche Genehmigung nicht hat, obwohl er sie braucht...dann hat er wohl ein Problem.
Gruß Boshamer
Geschrieben von Menschel am 28.03.2006 um 11:52:
Mahlzeit aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
ich sehe und mache das genauso.
Wenn der Ausschank erlaubnispflichtig war, hätte er auch einer Erlaubnis nach § 1 GastG bedurft, dass auch die leichter zu erlangende Sonderform "Gestattung nach § 12 GastG" genügt hätte, hätte der Veranstalter wissen können, wenn er sich auch nur ein kleines bisschen bemüht hätte. Hat er aber nicht: Dumm gelaufen; hätt' ja klappen können . . .
Also, Kopf hoch
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