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Zum Ende der Seite springen Ahndung fehlende Gestattung
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sandra rennett   Zeige sandra rennett auf Karte sandra rennett ist weiblich
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Ahndung fehlende Gestattung

Guten Morgen!

Ich beschäftige mich aktuell mit der Frage, ob die Möglichkeit der Ahndung einer Feierlichkeit ohne die notwendige Gestattung nach § 12 GastG besteht.
Unter den in § 28 GastG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten-Tatbeständen findet sich keine konkrete Regelung hierzu. Haben Sie eine Idee?

Schöne Grüße

Sandra Rennett
1 28.03.2006 10:59 sandra rennett ist offline E-Mail an sandra rennett senden Beiträge von sandra rennett suchen
Solon
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Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
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RE: Ahndung fehlende Gestattung

Hallo,
wenn es eine Veranstaltung war, für die eine Gestattung erforderlich war (Alkoholausschank), fällt der Betrieb ohne Gestattung unter den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG (Betrieb einer Gaststätte ohne erforderliche Erlaubnis). Die Gestattung ist nur eine Sonderform der Gaststättenerlaubnis.
Gruß,
R. Kissau
2 28.03.2006 11:02 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Solon
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Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Ahndung fehlende Gestattung

Ist die Feierlichkeit öffentlich zugänglich oder eine private Feier?

Bei einer privaten Feier mit einem bestimmten Personenkreis braucht man keine Gestattung. Wenn das eine öffentliche Veranstaltung ist, dann greift ja nicht nur der § 12 GastG sondern auch der § 2, weil der Betreiber dann nämlich eine Konzession benötigt. Und dann greift auch wieder der § 28 Absatz 1 Punkt 1, denn wenn er die erforderliche Genehmigung nicht hat, obwohl er sie braucht...dann hat er wohl ein Problem.

Gruß Boshamer

__________________
Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
3 28.03.2006 11:04 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
Menschel   Zeige Menschel auf Karte Menschel ist männlich
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Mahlzeit aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

ich sehe und mache das genauso.

Wenn der Ausschank erlaubnispflichtig war, hätte er auch einer Erlaubnis nach § 1 GastG bedurft, dass auch die leichter zu erlangende Sonderform "Gestattung nach § 12 GastG" genügt hätte, hätte der Veranstalter wissen können, wenn er sich auch nur ein kleines bisschen bemüht hätte. Hat er aber nicht: Dumm gelaufen; hätt' ja klappen können . . .

Also, Kopf hoch

__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.

4 28.03.2006 11:52 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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