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Geschrieben von Steege am 12.11.2008 um 10:48:

  Gewerbeanmeldung während Insolvenzverfahren

Hallo aus Sachsen-Anhalt,

ich brauche mal wieder eure Mithilfe. Vielleicht mach ich mir auch schon wieder zu viele Gedanken.

Folgendes:
Habe heute einen Bechluss in einem Insolvenzverfahren bekommen, in dem einem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Während der Laufzeit der Abtretung (Wohlverhaltensperiode) meldete er erneut ein Gewerbe an. Dem Schuldern wurden die Kosten der Wohlverhaltensperiode gestundet, da sich die maßgeblichen Vermögensverhältnisse seit Eröffnung des Verfahrens nicht wesentlich geändert haben.
Ich bin der Meinung, dass durch die Neuanmeldung eines Gewerbes sich die Vermögensverhältnisse ja doch geändert haben. Sollte das Insolvenzgericht nicht darüber informiert werden oder vielleicht sogar der Treuhänder. Mein Gedanke geht da mehr auf die Stundung der Kosten wegen Vermögenslosigkeit hin. Aber vielleicht ist das auch gar nicht meine Aufgabe. Weißnicht
Übrigens, das Gewerbe, welches auf das Insolvenzverfahren abzielt, wurde abgemeldet. Es wurde ein völlig neues Gewerbe angemeldet.

Danke im voraus.



Geschrieben von Eddy am 17.11.2008 um 15:10:

 

Hallo nach Sachsen-Anhalt !

Wenn ich mich noch recht an meinen letzten Lehrgang in Münster erinnere Kopfkratz , sollte eine erneute Gewerbeanmeldung unterbleiben, da die Gefahr während der Wohlverhaltensphase neue Schulden anzuhäufen, zu groß ist.
Eine Meldung an den Treuhänder sollte auf jeden Fall erfolgen.

Mal sehen, wie die anderen das sehen...


Schöne Grüße aus dem Sauerland !



Geschrieben von KollegeIch am 26.11.2008 um 11:09:

 

Moin,

kann ich ja mal meinen ersten Beitrag nutzen und mich kurz vorstellen

Bin seit 3 Jahren Gründungsberaterin in der ARGE Braunschweig (jaaa, ich weiß, daß man das Gewerbe nicht von Vollzeit auf Nebenerwerb umschreiben lassen muss ) und habe hier regelmäßig Personen in der Beratung, die sich in der Wohlverhaltensphase befinden und sich erneut selbstständig machen (wollen).

Hier scheint es so zu sein, daß nur solche Personen, bei denen ohnehin eine Gewerbeuntersagung vorliegt oder den Voraussetzungen generell nicht entsprechen, nicht erneut gründen können.

Den Treuhändern, RA etc. ist es offenbar völlig egal. Ich laß mir von den Kunden häufig eine schriftliche Einwilligung des Treuhänders, RA geben, hat bislang nicht einer abgelehnt oder Einwände gegen eine Neugründung gehabt. Die fragen noch nicht mal nach, wo die Kunden das Startkapital herhaben!!

viele Grüße aus Braunschweig!



Geschrieben von Impreza1982 am 26.11.2008 um 11:14:

 

Halli Hallo,

den Treuhänder informieren würde ich auch.
Allerdings liegt es ja nicht in unserer Hand, eine Gewerbeanzeige zurückzuweisen, da diese ja weder ein Recht begründet noch sonst etwas. Anzeige annehmen und die Behörden informieren. Den Vorschlag von der Kollegin der ARGE finde ich sehr gut: kurze Einverständniserklärung vom Treuhänder/RA und Anzeige annehmen.



Geschrieben von Steege am 01.12.2008 um 08:12:

 

Danke für die Beiträge, habe den Treuhänder von der Anmeldung des Gewerbes informiert.

Viele Grüße aus dem kalten Sachsen-Anhalt


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