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Geschrieben von Sebastian2 am 02.07.2008 um 14:48:

  Altfälle Gaststättenerlaubnis

Hallo aus Salzgitter,

ich hätte da mal die Frage, was mit einer Gaststättenerlaubnis passiert, die vor dem 01.07.2005 erteilt wurde?

Muss die erlaubnis geändert werden oder aufgehoben werden?

Muss der Betroffene einen Antrag stellen?



Geschrieben von Ingolstadt am 02.07.2008 um 15:12:

  RE: Altfälle Gaststättenerlaubnis

Hilfesuchender,

die Gaststättenerlaubnisse für Gaststätten mit Alkoholausschank gelten weiter, da nach wie vor eine Erlaubnis erforderlich ist.

Die Gaststättenerlaubnisse für jetzt erlaubnisfreie Gaststätten oder Beherbergungsbetriebe haben sich mit dem Wegfall der Erlaubnispflicht erledigt.

Sofern die Erlaubnis für einen jetzt erlaubnisfreien Betrieb mit Auflagen verbunden war und diese Auflagen immer noch Rechtsgüter im Sinne des § 5 Abs. 1 GastG schützen, gelten diese weiter. Sie sind dann als Anordnungen im Sinne des § 5 Abs. 2 GastG zu betrachten.

Ich hoffe, du wurdest erleuchtet.



Geschrieben von Sebastian2 am 02.07.2008 um 15:21:

  RE: Altfälle Gaststättenerlaubnis

Danke

Was passiert mit Gestattungen?



Geschrieben von Sorgenschweinchen am 03.07.2008 um 10:00:

 

Hast Du eine Gestattung, die seit 2005 gültig ist ????? verwirrt

Gruß

Bluminante



Geschrieben von Ingolstadt am 03.07.2008 um 10:46:

  Altfälle Gaststättenerlaubnis

Halbwissender,

juristisch korrekt lautet die Antwort auf die Frage nach der Gestattung:

Gestattungen nach § 12 dürfen nur befristet erteilt werden. Mit Ablauf der Befristung existiert der Verwaltungsakt nicht mehr.

Zur Ergänzung: obiges gilt auch für vorläufige Erlaubnisse nach § 11 GastG oder auf Antrag befristete Erlaubnisse nach § 2 GastG.

Grüße an den Ganz-Wissenden


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