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Zum Ende der Seite springen Altfälle Gaststättenerlaubnis
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Sebastian2 Sebastian2 ist männlich
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Altfälle Gaststättenerlaubnis

Hallo aus Salzgitter,

ich hätte da mal die Frage, was mit einer Gaststättenerlaubnis passiert, die vor dem 01.07.2005 erteilt wurde?

Muss die erlaubnis geändert werden oder aufgehoben werden?

Muss der Betroffene einen Antrag stellen?
1 02.07.2008 14:48 Sebastian2 ist offline E-Mail an Sebastian2 senden Beiträge von Sebastian2 suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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RE: Altfälle Gaststättenerlaubnis

Hilfesuchender,

die Gaststättenerlaubnisse für Gaststätten mit Alkoholausschank gelten weiter, da nach wie vor eine Erlaubnis erforderlich ist.

Die Gaststättenerlaubnisse für jetzt erlaubnisfreie Gaststätten oder Beherbergungsbetriebe haben sich mit dem Wegfall der Erlaubnispflicht erledigt.

Sofern die Erlaubnis für einen jetzt erlaubnisfreien Betrieb mit Auflagen verbunden war und diese Auflagen immer noch Rechtsgüter im Sinne des § 5 Abs. 1 GastG schützen, gelten diese weiter. Sie sind dann als Anordnungen im Sinne des § 5 Abs. 2 GastG zu betrachten.

Ich hoffe, du wurdest erleuchtet.

__________________
Thomas Kirchhammer
2 02.07.2008 15:12 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Solon
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Sebastian2 Sebastian2 ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Sebastian2


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RE: Altfälle Gaststättenerlaubnis

Danke

Was passiert mit Gestattungen?
3 02.07.2008 15:21 Sebastian2 ist offline E-Mail an Sebastian2 senden Beiträge von Sebastian2 suchen
Sorgenschweinchen Sorgenschweinchen ist weiblich
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Hast Du eine Gestattung, die seit 2005 gültig ist ????? verwirrt

Gruß

Bluminante
4 03.07.2008 10:00 Sorgenschweinchen ist offline E-Mail an Sorgenschweinchen senden Homepage von Sorgenschweinchen Beiträge von Sorgenschweinchen suchen
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Altfälle Gaststättenerlaubnis

Halbwissender,

juristisch korrekt lautet die Antwort auf die Frage nach der Gestattung:

Gestattungen nach § 12 dürfen nur befristet erteilt werden. Mit Ablauf der Befristung existiert der Verwaltungsakt nicht mehr.

Zur Ergänzung: obiges gilt auch für vorläufige Erlaubnisse nach § 11 GastG oder auf Antrag befristete Erlaubnisse nach § 2 GastG.

Grüße an den Ganz-Wissenden

__________________
Thomas Kirchhammer
5 03.07.2008 10:46 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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