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Geschrieben von schüttauf am 23.01.2006 um 14:51:

  Geeignetheit Gaststätte am/neben Freibad

Hallo Kolleginnen und Kollegen, habe eben einen Antrag auf Bestätigung der Geeignetheit nach § 33 c Abs. 3 GewO für die Aufstellung von 1-2 Geldgewinnspielgeräten in einer Gaststätte, die sich unmittelbar neben einem Freibad befindet erhalten. Der Zugang ist sowohl separat von der Straße als auch vom Freibad her möglich. Nach meinem Kenntnisstand hat sich § 1 SpielVO nicht geändert, nach Abs. 2 sind Gaststätten, die sich in Badeanstalten befinden und/oder ihrer Art nach oder tatsächlich überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, ungeeignete Aufstellorte. Allerdings wird diese Gast-stätte auch unabhängig des Badebetriebes bewirtschaftet. Ich bin am Überlegen, ob ich evtl. mit Auflagen (z.B. außer Schulferien oder Inbetriebnahme der Geräte erst nach Beendigung des öffentlichen Badebetriebes) eine Geeignetheit bestätige. Der Wirt versicherte mir
darüber hinaus, dass Kindern und Jugendlichen sowie Personen in Badebekleidung der Zutritt zur Gaststätte sowieso verwehrt wäre und
die Badegäste durch den Außenimbiss versorgt würden.
Was meint Ihr?
Grüße aus dem "sau"-kalten aber sonnigen Radebeul
I. Schüttauf



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 24.01.2006 um 19:37:

 

Hallo! .... und ein freundliches Moin nach Radebeul!

Mit einer Gaststätte neben dem Schwimmbad kann ich auch nicht dienen, aber vielleicht hilft ja der Hinweis auf Abhandlungen zur Geeignetheit bei einer Sporthallengaststätte. Hier könnte evtl. etwas zur Problemlösung im Gewerbearchiv aus dem Jahre 1993 S. 476 zu finden sein. verwirrt

Was hier drin steht, kann ich leider nicht sagen, weil mir das Gewerbearchiv erst ab 1994 zur Verfügung steht. Aber vielleicht hat ja ein Kollege oder eine Kollegin hierauf einen Zugriff und teilt uns kurz den Tenor mit. smile

Zu weiteren Fundstellen im Gewerbearchiv guckst Du hier:



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 25.01.2006 um 06:52:

 

Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg
smile

Zu weiteren Fundstellen im Gewerbearchiv guckst Du hier:


.. guck ich nicht,
obwohl angemeldet, wird beim Anklicken gesagt, ich sei es nicht und der Zutritt wird verweigert
Hilfe Bitte
Manfred Milbrodt

[m]EDIT by webmaster, 25.01.2006, 08:00 Uhr: Habe den Link im Zitat auch mal geändert, damit er funktioniert.[/m]



Geschrieben von Gewerbeordnung Arnsberg am 25.01.2006 um 07:25:

 

Geht mir genauso wut . Mir wird die Nutzung trotz Anmeldung und Registrierung verweigert.

Hallo, Herr Webmaster??? verwirrt



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 25.01.2006 um 07:38:

 

Sorry, sorry, sorry, sorry..................10000000 x sorry!

War mein Fehler, der Link führte auf den offenen Thread und ohne meine Kennung kommt man nun mal nicht dahin. großes Grinsen

Jetzt müsste es aber klappen (nur nicht den Link des Zitats verwenden, dann klappt es nicht!!)

Also, nochmals verzeihung, pardon usw. anbeten



Geschrieben von schüttauf am 25.01.2006 um 08:08:

 

Guten Morgen und Dankeschön für die Mühe. Interessant, wer so abends noch und schon früh zeitig an Kollegen/Arbeit denkt.
Werde das angegebene Material dann mal lesen. Bin 10.00 Uhr beim Landratsamt Meißen, wollen dort über eine einheitliche Vorgehensweise im Zusammenhang mit der neuen SpielVO beraten.



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 25.01.2006 um 14:47:

  RE: Geeignetheit Gaststätte am/neben Freibad

Hej aus Hamm,
das mit den Auflagen hört sich doch gut an. großes Grinsen

So können Sie dem Wirt noch helfen und dem Gesetzgeber was Gutes tun. Ich würde es so machen.



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 26.01.2006 um 09:51:

 

Wir haben in Meppen eine Gaststätte im Schwimmbadgebäude (Hallenbad und Restaurant haben einen gemeinsamen Vorraum, dann trennen sich die Wege). Die Öffnungszeiten allerdings sind unabhängig von denen des Schwimmbades.
Ist schon ein paar Jahre her, da habe ich mich auch mit dem Problem beschäftigen müssen. Aufgrund der Integration der Gaststätte im Schwimmbadgebäude und dem damit zusammenhängenden erhöhten Besuch von Schülern, die sich Coke, Pommes oder Süßwaren dort herausholen, habe ich dann letztendlich die Geeignetheit mit der Auflage bestätigt, dass das Spielgerät im unmittelbaren Einsichtsbereich der Theke aufzuhängen ist, so dass jederzeit eine Kontrolle der "Spieler" im Hinblick auf Jugendschutz gewährleistet ist.
Probleme habe ich bisher dort nicht bekommen.


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