Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Spielrecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=15)
--- PTB - Wo ist denn die Zulassung der BR 2125 geblieben ? (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=3238)


Geschrieben von gmg am 10.02.2008 um 09:43:

  PTB - Wo ist denn die Zulassung der BR 2125 geblieben ?

@ PTB

Im Januar 2008 konnte man auf der Web-Side der PTB unter den veröffentlichten Zulassungen auch die Zulassung der BR 2125 sehen.

Im Februar 2008 verschwand diese Zulassung von der Web-Side der PTB !

Wo ist denn diese Zulassung geblieben, PTB ?

Noch einmal zur Erinnerung:

Zitat on Webside der PTB mit den Zulassungen:
Wann erfolgen die Veröffentlichungen ?

Die Veröffentlichung der Bauartzulassungen erfolgt einmal im Monat. Jeweils am ersten Tag des Monats (beginnend am 1 Juni 2006) wird die Liste der veröffentlichten Bauarten um jene ergänzt, zu denen im Vormonat erstmalig ein Zulassungsbeleg ausgegeben worden ist, d.h. die erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. Die von der PTB veröffentlichten Zulassungsscheine sind identisch mit den Original- Zulassungen. Die Veröffentlichung dient der Unterstützung des Vollzuges und der Nachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 der Spielverordnung.
Zitat off

Sind denn jetzt für dieses Gerät schon Zulassungsbelege ausgegeben worden, oder nicht ?

Wer sich die Zulassung schon einmal ansehen möchte, kann die Anlage öffnen.

Grüße



Geschrieben von gmg am 10.02.2008 um 10:39:

  RE: PTB - Wo ist denn die Zulassung der BR 2125 geblieben ?

@ alle

Auszug aus dem Anhang:

Zitat on

Zulassungsdokumente

3.1 Zulassungsschein
Der Zulassungsschein dokumentiert die Konformität des geprüften Baumusters mit den geltenden Anforderungen. Er enthält Angaben zur Bauart.Das Original des Zulassungsscheins erhält der Antragsteller, der damit Inhaber der Zulassung wird. Die Rechte an einer Bauartzulassung können einem rechtmäßigen Nachfolger des Zulassungsinhabers übertragen werden. Die Übertragung ist der PTB anzuzeigen. Eine Änderung oder Ergänzung des Zulassungsscheins kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die im Zulassungsschein dem ursprünglichen Zulassungsinhaber erteilte Bauartbezeichnung und Zulassungsnummer werden unverändert übernommen.
Der Zulassungsinhaber kann ferner anderen Firmen bei Fortbestand seiner Rechte und Pflichten bezüglich der Zulassung den Vertrieb der ihm zugelassenen Spielgeräte gestatten. Anträge auf Änderung der Bauartzulassung oder auf Erteilung von Zulassungszeichen für Nachbaugeräte können allerdings nur vom Zulassungsinhaber selbst gestellt werden.

Die Gültigkeit des Zulassungsscheins ist auf der Grundlage von § 33e Abs. 3 GewO in Verbindung mit § 16 SpielV befristet. Die Befristung wird so festgelegt, dass die Gültigkeit immer an einem 1. Januar endet. Die Gültigkeit des Zulassungsscheins liegt deshalb zunächst zwischen 18 und 30 Monaten.

Die PTB kann die Erteilung der Zulassung mit Bedingungen, z.B. Beschränkung der Anzahl von Nachbaugeräte, die in Verkehr gebracht werden dürfen, auf dem Spielgerät eine fehlende Aufschrift anzubringen, oder mit sonstigen technischen Auflagen verknüpfen, die bestimmungsgemäß zum einwandfreien Funktionieren und zum Gebrauch bzw. zur Vermeidung von Gefahren erforderlich sind. Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 8 SpielV gehört dazu auch die Auflage, die Nummer des Zulassungszeichens an dem zugehörigen Nachbaugerät anzubringen. Gegen Beschränkungen oder Auflagen im Zulassungsschein können Rechtsmittel (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht) eingelegt werden.

Sofern nach der Erteilung der Bauartzulassung Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Bauartzulassung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert, kann die Zulassung von der PTB zurückgenommen oder widerrufen werden (§ 33e GewO).

Die Rücknahme bedeutet die Aufhebung einer rechtswidrigen Zulassung mit der Wirkung, dass die Zulassung mit dem im Rücknahmebescheid bestimmten Zeitpunkt endet. Als Konsequenz dürfen die aufgestellten und zur Aufstellung vorgesehenen Spielgeräte unter Umständen nicht (weiter) aufgestellt werden.

Der Widerruf bedeutet die Aufhebung einer rechtmäßig erteilten Zulassung mit Wirkung für die Zukunft und erfolgt, wenn nachträglich (nach dem Zeitpunkt der Zulassungserteilung) Tatsachen eintreten, die die Versagung der Zulassung rechtfertigen würden. Rechtmäßig aufgestellte Spielgeräte gelten jedoch weiterhin als zugelassen.
Zitat off


Oder hat es Gründe gegeben, die zur Rücknahme der Zulassung oder zum Widerruf der Zulassung geführt haben ?


Grüße



Geschrieben von KARO am 10.02.2008 um 11:31:

 

Was soll mir dieses Posting sagen ?, am besten PTB fragen . verwirrt verwirrt



Geschrieben von gmg am 10.02.2008 um 13:32:

 

Hallo KARO,

und wenn die PTB nicht antworten würde ??

Grüße



Geschrieben von KARO am 10.02.2008 um 13:47:

 

Hallo ,

dann iist mir das genau so egal , als wenn irgendwo ein Reishalm umfällt .



Geschrieben von gmg am 10.02.2008 um 16:44:

 

Hallo KARO,

Dich als Rentner braucht das auch nicht zu interessieren.

Was würde aber passieren, wenn in den nächsten Tagen ein Ordnungsamtsbediensteter das genannte Gerät in der Aufstellung vorfinden würde ? Hat das Gerät nun eine Zulassung oder nicht ? Gibt es dann begründete oder unbegründete Differenzen zwischen dem Ordnungsamt und dem Aufsteller ?

Deswegen ist die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Liste wichtig ! Für beiden Parteien !

Grüße



Geschrieben von KARO am 10.02.2008 um 18:01:

 

Hallo ,

auch als Rentner darf ich ja Interessen haben , oder ? , vor allem interessieren mich Beiträge mit Substanz und keine Vermutungen .



Geschrieben von Meike am 10.02.2008 um 19:33:

 

Hallo Karo,

die Frage von gmg ist nicht uninteressant, bzw. wie Du es darstelltest "ein Beitrag ohne Substanz und nur Vermutung".

Dass es die Zulassung 2125 gegeben hatte, hatte uns gmg mit seinem Anhang gezeigt. Dass diese z.Zt. nicht auf der webside der PtB aufzufinden ist, ist fakt.

Somit haben wir also keinerlei Vermutungen sondern Fakten.

Da es leider kein lückenloses online Informationssystem der PtB gibt, bzw. Meldewege bis heute nicht initialisiert, bzw. eingehalten wurden, - wir alle erinnern uns gerne an die verwaltungsrechtliche Vereinbarung und den PtB Prüfbericht, dass aufgrund der festgestellten Veränderungen nicht mehr gesagt werden konnte, ob der Spielerschutz noch vorhanden war, aber keiner von uns informiert wurde-, sind wir darauf angewiesen, uns andersweitig Infos "zu organisieren".

Daher eine Frage an die Aufstellerschaft:

Wer von Euch hat den Winner's Club in der Aufstellung und könnte eine Info dazu geben, warum die Zulassung plötzlich nicht mehr veröffentlicht ist? Gab es irgend welche Probleme?



Gruß Meike



Geschrieben von Bernd1234 am 11.02.2008 um 06:33:

 

Hier kann man ihn betrachten.
Ich hab den allerdings auf freier Wildbahn noch nicht gesehen.



Geschrieben von gmg am 11.02.2008 um 18:24:

 

Hallo Bernd,

ich habe mir heute noch einmal den Neuheitenprospekt der Herstellers angesehen.

Darin wird der Cross-Star als Neuheit beworben, und nicht der WinnersClub.

Ich habe mal das Foto angehängt.

Bin mal gespannt, ob dieser Sachverhalt sich irgendwann, und wenn ja wie, auflöst !!

Grüße



Geschrieben von Bernd1234 am 11.02.2008 um 18:34:

 

Zitat:
Original von gmg
Hallo Bernd,

ich habe mir heute noch einmal den Neuheitenprospekt der Herstellers angesehen.

Darin wird der Cross-Star als Neuheit beworben, und nicht der WinnersClub.

Ich habe mal das Foto angehängt.

Bin mal gespannt, ob dieser Sachverhalt sich irgendwann, und wenn ja wie, auflöst !!

Grüße


Aber Du weist doch, lieber gmg, dass sich die Geräte in einer Jackpotvereinigung voneinander unterscheiden sollten.
Als zwei Geräte zu erkennen sein sollten.

Wir hatten doch schon so eine Konstellation hier.

Bei diesem Gerät ist das nicht der Fall,
vielleicht wurde deshalb die Zulassung herstellerseitig zurückgerufen?



Geschrieben von gmg am 13.02.2008 um 17:28:

 

Hallo Bernd

mit dieser Antwort hast Du mich etwas überrascht:

...dass sich die Geräte in einer Jackpotvereinigung voneinander unterscheiden sollten.

Ich habe mir daraufhin noch einmal alle Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen angesehen.

Als da wären:
New Star Nugget Jackpot ( BR 1477 )
Sirius Jackpot ( BR 2068 ) mit einer Frontseitenansicht
ADP - 1002 (New Star Mystery Jackpot) ( BR 2076 ) mit 4 Frontseitenansichten
ADP - 1002 ( Merkur Jackpot Star ) ( BR 2076 ) Frontseitenvariante von dem zuvor genannten Gerät
Cross Star - Messeneuheit IMA 2008 z. Zt. noch keine Zulassung


Winners Club ( BR 2125 )

Diese Geräte sind alle als zwei Geldspielgeräte zu erkennen, aber nicht unbedingt voneinander unterschieden.

Insofern verstehe ich Deinen Hinweis nicht !

Vielleicht könntest Du ihn für einen alten Mann etwas spezifizieren ?

Grüße


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH