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--- Bedeutung des Urteils des 6. Senats des BVerwG vom 30. 03. 2007 (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=2375)


Geschrieben von gmg am 26.08.2007 um 15:45:

 

hallo dieter

mit Deinem Beispiel hast Du den Nagel auf den Kopf getroffen.

Die "Grossen" trifft das eher weniger. Die "Kleinen" haben ein "Grosses" Problem.
Ich habe noch vor wenigen Tagen mit einem "kleinen" gesprochen, dem das so widerfahren ist. Nicht so schlimm wie von Dir dargestellt, aber rund 5.000 € "reichen auch schon aus".
Der Spieler meinte dann auch im Hinausgehen, dass er ja jetzt den schon lange geplanten Urlaub in die Karibik machen könnte !

Die einzige Möglichkeit, dagegen anzugehen, ist - neben dem o. a. Urteil - die "Weigerung" ein solches Gerät in die Aufstellung zu nehmen.

Aber was sagt dazu "der Kunde" ?


@ sunrise

Deinen Fragen kann man NICHTS hinzufügen !!
Allein der Auszahlungsvorgang - egal ob 10.000 oder 20.000 € - ist ein Witz ! Wieviel Münzen fasst der Hopper des Gerätes eigentlich ? Wieviel Mal muss man wieder auffüllen, damit der Gewinn dann ausgezahlt wird ?

Grüße



Geschrieben von jasper am 26.08.2007 um 21:22:

 



Mein Großhändler hat mir auch schon erzählt wie das mit der Auszahlung läuft, damit der Kunde keine 40 Stunden vor dem Gerät sitzen muss. Der Kunde bekommt einen Scheck und die Möglichkeit der „Nullstellung“ soll auch kommen ……………..ALLES KLAR?!


PTB werdet endlich wach!! wut



Geschrieben von gmg am 26.08.2007 um 21:45:

 

@ jasper

und wie kommt der Auszahlungsvorgang in den Gerätestreifen ?

Oder wird der auch gleich abgeschafft ?

Grüße



Geschrieben von Stratmann am 26.08.2007 um 21:47:

 

Zitat:
Original von jasper


Mein Großhändler hat mir auch schon erzählt wie das mit der Auszahlung läuft, damit der Kunde keine 40 Stunden vor dem Gerät sitzen muss. Der Kunde bekommt einen Scheck und die Möglichkeit der „Nullstellung“ soll auch kommen ……………..ALLES KLAR?!


PTB werdet endlich wach!! wut


Man könnte sagen, du brauchst dir dieses Teil nicht reinstellen.
Aber das kann es natürlich nicht sein.

Ich verstehe nicht, dass solche Geräte überhaupt eine Zulassung bekommen haben?!
Was war denn da innerhalb der ptb los?
Da sind doch keine Dummköpfe unterwegs?



Geschrieben von anders am 26.08.2007 um 22:07:

 

Zitat:
Was war denn da innerhalb der PTB los?
Da sind doch keine Dummköpfe unterwegs?
Du musst die Herren mal zum Mittagessen einladen und ein einfaches Arbeitsgespräch führen. Dann wirdst Du es genau wissen.

Gruß
anders



Geschrieben von dieter116 am 27.08.2007 um 06:26:

 

Aslo , wie Meike mir in dem Vor-Thread von diesem hier geantwortet hat, tut sich ja nun doch was.
Hoffentlich keine halben Sachen !

Geldpunkte und 'tanzende Jungfrauen' die Geld repräsentieren müssen kompromisslos Geld gleichgesetzt werden und das Kontrollmodul muss angepasst werden, damit die Geräte der SpVO entsprechen.



Geschrieben von gmg am 31.08.2007 um 18:15:

 

@ alle

Nur ein kurzer redaktioneller Hinweis für Aussenstehende:

Dieses Thema wird unter dem gesonderten Beitrag: "IMA 2007 - es lebe der Jackpot und das Fun-Game" ab S. 4 mit Datum vom 29. 08. 2007 fortgesetzt.



Geschrieben von Meike am 06.09.2007 um 07:01:

 

Gruß an Alle,

für Euch z.K.


Das Urteil gibt es jetzt im Gewerbearchiv im Langtext.


Gruß Meike



Geschrieben von gmg am 17.09.2007 um 18:14:

  RE: Bedeutung des Urteils des 6. Senats des BVerwG vom 30. 03. 2007

Gefunden bei NSM unter dem 10. 09. 2007


Natürlich kamen auch aktuelle Branchenthemen wie mögliche Änderungen an der Umsetzung der Spielverordnung auf die Agenda des Abends. LÖxxx-Geschäftsführer x betonte, für ihn sei es "am wichtigsten, dass unsere Kunden mit aktuellen und künftigen politischen Entscheidungen leben können und daher kämpfen wir nicht für uns alleine, sondern als Speerspitze für unsere Kunden und deren Spielgäste".

Konkret angesprochen wurde die von der Politik diskutierte Begrenzung von Einsatz, Gewinn und Punkten. "Hier könnten wir eine Gewinnbegrenzung bei den Punkten, in Abhängigkeit von der Höhe, prinzipiell akzeptieren, um die aktuelle Spielverordnung im Kern zu erhalten!"

Damit wäre noch immer ein genügend hoher Anreiz für die Spielgäste gegeben und auch für die Zukunft lassen sich auf diese Weise attraktive Spielsysteme entwickeln. Wichtig ist dabei auch, dass alle von uns gebauten Geräte mindestens bis Ende 2008, entsprechend der erteilten Bauartzulassung, ohne mögliche neue Begrenzungen weitergebaut und ausgeliefert werden dürfen. Inklusive der Sicherheit, dass bei diesen Geräten für mindestens 36 Monate keine Veränderungen vorgenommen werden müssen", so das Postulat des Geschäftsführers auf der Bühne im Zoo-Palais.


Nur mal so zur Kenntnis.

Grüße



Geschrieben von Meike am 17.09.2007 um 20:18:

 

Hallo gmg,

ist doch super, dann hatten meine "Bongos" doch recht.



Gruß Meike



Geschrieben von Meike am 08.11.2008 um 04:49:

 

Gruß an alle,

nachdem ich nun in einigen Themen die enorm hohen Punktgewinnmöglichkeiten an
Geldspielgeräten mit PtB Zulassung lesen musste, hole ich das alte Thema noch mal nach vorne.

Ich gebe ja die Hoffnung nicht auf, dass die Urteilslage des Bundesverwaltungsgerichts
endlich zur Kenntnis genommen wird.

Da ich weiß, dass es einige Stimmen gibt, die ihre "juristischen Einschätzungen" dahingehend
schriftlich fixieren, dass das Urteil eigentlich überhaupt keinerlei Auswirkungen auf die Zulassungsvoraussetzungen
haben dürfte, ein Zitat aus dem Urteil:


"Der Hinweis der Beschwerdebegründung auf das Urteil vom 30.01.1968 - BVerwG 1 C 44.67 - rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Dort ist ausgeführt worden, dass bei einem Gewinnspielgerät mit Münzspeicher und dahin modifizierter sog. Zehnervorlage, dass nach jedem durch eine Münze ausgelösten Spielvorgang auf Knopfdruck der im Speicher befindliche Vorrat an Münzen zurückgezahlt wird,
der Einsatz erst dann getätigt ist, wenn die einzelne Münze den Spielvorgang ausgelöst hat, eben weil sie nicht durch den Knopfdruck zurückgefordert worden ist.

Nichts anderes gilt für den durch eine Punkteanzahl "gefüllten" Hinterlegungsspeicher.

Wenn entsprechend der Auslegung des Gerätes eine bestimmte Anzahl von Punkten dem Spielvorgang zugeführt worden ist, ist der Einsatz getätigt.

Werden infolge des Verlaufs des Spielvorgangs Punkte gutgeschrieben, so ist ein Gewinn erzielt, auch wenn
dieser im günstigsten Falle nur alle bisherigen Einsätze auszugleichen geeignet ist."

Zitat Ende!



Gruß
Meike



Geschrieben von Meike am 30.12.2008 um 07:39:

 

Hallo Dieter,

das Thema noch einmal für Dich nach vorne geholt, sprich die Urteilslage auf das Kontrollmodul übertragen.

Wenn bei einem Geldspielgerät gem. §33 c ff GewO nur eine Einsatz- und Gewinnmöglichkeit
in Punkten besteht und diese dann später umgewandelt werden in Bargeld,
so müsste das Kontrollmodul natürlich den tatsächlichen Einsatz und Gewinn in Punkten aufzeichnen
und dann entsprechend umrechnen, um eine tatsächliche Kontrollfunktion auszuüben
gem. der Vorgaben des § 13 SpielV.

Oder siehst Du oder jmd. anderes dies anders?

Wenn man sagt, dass ein Einsatz oder Gewinn gem. den Vorgaben der SpielV nur in € abgegeben werden darf,
dann hätte man die Umwandlungsprozesse (Bargeld in Punkte) ohne Spielstartfunktion am GGSG nicht zulassen dürfen, oder?


Gruß
Meike



Geschrieben von dieter116 am 30.12.2008 um 10:03:

 

siehe hier meinen Beitrag Nr. 26

Hat sich ja erstmal in den TR4 niedergeschlagen, ob es noch mehr in diese Richtung geht ?



Geschrieben von Meike am 05.02.2010 um 05:14:

 

Hallo Karo,
hallo Jasper,

ich antworte auf euren kleinen Disput um die 500,-€-Gewinnmöglichkeit maximal pro Stunde in diesem Beitrag.

Es ist absolut egal, ob es eine "Punktekisten" ist.



Die PTB hat eine gesetzliche Verpflichtung einzuhalten gem.§13 Abs. 1 SpielV
"..... darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:"
........

4. Die Summe der Gewinne abszüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen."


Also muss die PTB die Frage beantworten können,
wie sie diese maximale Gewinnmöglichkeit pro Stunde kontrolliert.


Bevor jetzt jmd. versucht technische Probleme aufzubauen,
vor allem für die, die sich noch nicht so intensiv mit dem Thema aus
einander gesetzt haben, bitte ich dieses Thema in Gänze zu lesen
und vor allem auch das Konzept des Kontrollmoduls, wie es eigentlich
konzipiert war, bevor es aus welchen Gründen auch immer so
modifiziert wurde, dass es seine Aufgabe gar nicht erfüllen kann.


Gruß
Meike



Geschrieben von Meike am 11.02.2010 um 05:40:

 

Gruß an alle,

da es einige wenige Menschen gibt, die immer noch glauben / behaupten, dass dieses Urteil

"nur für Fungames" anwendbar sei, bitte ich, dass jeder sich

die Systematik des Spielrechts nochmal anschaut

d.h. was ist denn ein Fungame? Ein Geldspielgerät, mit Gewinnmöglichkeit, welches gem. §33 c GewO eine Zulassung der PTB benötigen würde,
um aufgestellt werden zu dürfen, aber in Ermangelung einer solchen nicht aufgestellt werden darf. - so sah es das Bundesverwaltungsgericht -


Wie auch im Beitrag zum Kontrollmodul geschrieben, muss man bestimmte Texte, egal ob es Konzepte aus 2001 oder
Urteilslagen des Bundesverwaltungsgerichts sind, vollständig lesen, um Zusammenhänge besser verstehen zu können.



Gruß
Meike



Geschrieben von Meike am 30.06.2010 um 17:19:

 

Hallo Rosewood,

ich habe für Dich das Thema nochmal nach vorne geholt, da Du das Urteil nicht mehr in Erinnerung hattest.

Wenn Du jetzt noch schreibst, welche Urteilslagen des Bundesvberwaltungsgerichts oder BGH du meintest,
welche von einigen nicht anerkannt würden, könnten wir diese auch hier diskutieren.


Gruß
Meike



Geschrieben von Meike am 01.03.2011 um 05:42:

 

Hallo zusammen,

dies ist das Urteil, das von der PtB bis heute nicht umgesetzt wird und sehr krotesk konnte ich mir sogar von
Sachverständigen, Beratern der Automatenindustrie und einigen PtB-Mitarbeitern anhören, dass das doch nur für
"Fungames" gelten würde.


Wenn jemand so etwas erzählt, zeigt er schön, dass er die gesamte Rechtssystematik des Spielrechts nicht verstanden hat,
- der sollte also keine Beschulungen machen, sondern selbst welche besuchen-
aber dies stört offensichtlich bis heute nur wenige.


Denn was ist ein "Fungame"?

Ein Spielgerät mit einer Gewinnmöglichkeit, welches ein Spielgerät gem. §33 c GewO ist und in Ermangelung einer Zulassung
in einem Gewerbebetrieb nicht aufgestellt oder betrieben werden darf.
- so sieht es das Bundesverwaltungsgericht und dies sollte eigentlich für die Prüfbehörde und das BMWI bindend sein-


Gruß
Meike



Geschrieben von Meike am 06.07.2014 um 08:25:

 

Hallo zusammen,

etwas "Geschichte", wie lange es gedauert hatte dicke Lobbybretter zu durchbohren.

VG
Meike


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