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Geschrieben von Wiesel-Willi12 am 02.08.2023 um 11:41:
Zuverlässigkeitsprüfung nach § 38 Gewo
Guten Morgen in die Runde,
bitte teilt mir mit, ob ich da falsch liege.
Ich habe im Nachgang eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 38 GewO durchgeführt.
Jetzt fordert der Gewerbetreibende die Kostenerstattung.
Die Kostenerstattung lehne ich mit der Begründung ab, dass er verpflichtet ist, dem folge zu leisten nach § 38 Abs. 1 Satz 3 GewO, andernfalls es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, da er ohne Erlaubnis ein Gewerbe betreibt.
Richtig?
Danke für eure Rückmeldung.
Geschrieben von Roesje am 02.08.2023 um 12:50:
Hallo,
solches am besten immer in den nicht-öffentlichen Bereich diskutieren.
Die Rechtslage ist eindeutig:
Im § 38 steht:
Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
Laut Gebührenverzeichnis RLP:
Einholung von Auskünften durch die Behörde anstelle des Gewerbetreibenden nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gewerbeordnung
33,00 bis 200,00*
Heißt: Wenn der Gewerbetreibende dem nicht nachkommt, hole ich mir das v.A.w. und natürlich erhält er über meinen Aufwand und die Kosten einen Kostenbescheid.
Achtung! Überwachungsbedürftig = keine Erlaubnispflicht, nur Zuverlässigkeitsprüfung.
Kein OWI-TB!
Geschrieben von Wiesel-Willi12 am 02.08.2023 um 12:51:
Danke für die Rückmeldung :-)
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