Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Stehendes Gewerbe (allgemein) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=18)
--- Zuverlässigkeitsprüfung nach § 38 Gewo (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18875)


Geschrieben von Wiesel-Willi12 am 02.08.2023 um 11:41:

  Zuverlässigkeitsprüfung nach § 38 Gewo

Guten Morgen in die Runde,

bitte teilt mir mit, ob ich da falsch liege.

Ich habe im Nachgang eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 38 GewO durchgeführt.

Jetzt fordert der Gewerbetreibende die Kostenerstattung.

Die Kostenerstattung lehne ich mit der Begründung ab, dass er verpflichtet ist, dem folge zu leisten nach § 38 Abs. 1 Satz 3 GewO, andernfalls es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, da er ohne Erlaubnis ein Gewerbe betreibt.

Richtig?

Danke für eure Rückmeldung.



Geschrieben von Roesje am 02.08.2023 um 12:50:

 

Hallo,

solches am besten immer in den nicht-öffentlichen Bereich diskutieren.

Die Rechtslage ist eindeutig:

Im § 38 steht:
Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

Laut Gebührenverzeichnis RLP:
Einholung von Auskünften durch die Behörde anstelle des Gewerbetreibenden nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gewerbeordnung

33,00 bis 200,00*

Heißt: Wenn der Gewerbetreibende dem nicht nachkommt, hole ich mir das v.A.w. und natürlich erhält er über meinen Aufwand und die Kosten einen Kostenbescheid.

Achtung! Überwachungsbedürftig = keine Erlaubnispflicht, nur Zuverlässigkeitsprüfung.

Kein OWI-TB!



Geschrieben von Wiesel-Willi12 am 02.08.2023 um 12:51:

 

Danke für die Rückmeldung :-)


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH