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Geschrieben von mera6712 am 03.11.2022 um 12:43:

Fragezeichen Gewerbeabmeldung ohne Gewerbeanmeldung?

Hallo alle zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich Gewerbeanmeldung/Gewerbeabmeldung Fristen.

Kann eine Aufforderung zur Gewerbeabmeldung gemacht werden wenn bis dato keine Gewerbeanmeldung gemacht worden ist und mehr als 60 Monate ab Betriebsbeginn vergangen sind?


Danke für´s Lesen und Helfen smile



Geschrieben von Civil Servant am 08.11.2022 um 15:35:

 



es gibt keine Fristenregelung. Ich habe meinen Kommunen immer gepredigt, dass das Gewerberegister die Wahrheit abbilden soll. Und wenn ein Gewerbe zig Jahre tatsächlich nachweislich bestanden hat, kann auch rückwirkend für x Jahre an und ggf. dann auch wieder abgemeldet werden.

In solchen Fällen würde ich aber auf Beweismittel achten. Die Story muss glaubhaft gemacht werden und dann wäre ja noch die Owi nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO zu bedenken.

Beste Grüße
CS



Geschrieben von mera6712 am 17.11.2022 um 17:02:

 

Vielen dank für die Antwort.

Aber es muss doch Fristen geben um ggf. eine Verfolgungsverjährung nach § 31 zu bemessen, welche in diesem Fall 6 Monate ist, oder nicht?

Aber nun die Frage:

A. Ab welchem Zeitpunkt startet eine Verjährung bei nicht erfolgter Gewerbeanmeldung? 6 Monate nach Betriebsschliesung?

B. Ab welchem Zeitpunkt startet eine Verjährung bei nicht erfolgter Gewerbeabmeldung?

Der Betrieb ist schon mehr als 6 Monate aus dem Handelsregister gelöscht.

Vielen Dank für die Hilfe! Danke



Geschrieben von Civil Servant am 17.11.2022 um 17:08:

 

Es handelt sich um eine Dauerordnungswidrigkeit. Damit beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist erst zu laufen, wenn die an sich andauernde Pflicht zur Anmeldung entfällt und das wäre der Zeitpunkt der Beendigung des Gewerbes.

Das ist eine Regelung, die für uns Gewerberechtler recht komfortabel ist.



Geschrieben von Zoller am 19.06.2023 um 14:47:

 

Moin

ich habe mit PE 16.6.23 einen formlosen Brief erhalten, in der eine Abmeldung zum 30.6.23 angezeigt wird. Bevor ich das Formblatt GewA3 zusenden konnte, habe ich festgestellt, dass das Gewerbe noch gar nicht angemeldet ist.
Über Creditreform habe ich herausgefunden, dass es eine Unternehmensberatung ist.
Wie würdet ihr in diesem Fall verfahren?
Weißnicht



Geschrieben von Civil Servant am 19.06.2023 um 14:53:

 

,

wahrscheinlich klären, ob ein Gewerbe vorlag. Das Problem ist, dass es bei den Unternehmensberatern solche gibt, die als Freiberuf gelten (wissenschaftliche Ausbildung und höherwertige spezialisierte Tätigkeit) und andere, die als gewerbetreibend einzustufen sind.

Wenn Gewerbe, müsste man sogar über eine rückwirkende Anmeldung nachdenken. Vielleicht gibt es aber auch eine Anmeldung, die irgendwie verloren gegangen ist.

Beste Grüße

CS



Geschrieben von Zoller am 20.06.2023 um 13:15:

 

Danke @Civil Servant,
habe denjenigen angeschrieben, dass er einen Nachweis erbringen soll, in dem er als Freiberufler eingestuft ist (wird i.d.R. vom Finanzamt ausgestellt).
Im Falle dieser Nachweis fehlt, wurde er mit dem Schreiben auf die Formvorschriften des § 14 GewO hingewiesen Lesen .



Geschrieben von Civil Servant am 20.06.2023 um 15:40:

 



die Einstufung des FA ist für uns gewerberechtlich nicht maßgeblich.

Das gilt bereits seit 1976 als das BVerWG das in einem - für mich legendären - Urteil festgestellt hat (I C 56.74).

Ich habe heute an einer Videokonferenz teilgenommen, an der auch ein Vertreter aus dem BLA Gewerberecht teilgenommen hat. Der wurde noch deutlicher: "Steuer- und Gewerberecht haben nichts miteinander zu tun."

Wer gewerberechtlich sauber arbeiten will, kann sich also nicht auf die Einstufung des FA verlassen. Das erleichtert unsere Arbeit nicht gerade, ist aber rechtlich schon längstens so geklärt.



Geschrieben von Zoller am 20.06.2023 um 16:55:

 

hm... habe zum Glück nur von einem Nachweis gesprochen, vielleicht meldet er sich daraufhin telefonisch bei mir, so dass ich ein paar Fragen mehr stellen kann.
Er hat einen Ehrendoktor-Titel (Dr. h.c.), den er überall angibt, aber dies ist für mich nicht Nachweis genug, dass er eine höherwertige Ausbildung/Studium genoss.

Danke für die vielen Infos



Geschrieben von Roesje am 20.06.2023 um 17:21:

 

Die Einstufung des FA als Freiberufler bringt allerdings nichts bzgl. der Einstufung im Gewerberecht.

Der wird mit Sicherheit beim FA als Freiberufler geführt sein, weil die Definition im EStG viel weiter geht, als es die Definition des Freien Berufs im Gewerberecht zulässt.

Wenn bei mir Menschen was abmelden wollen, was hier nicht angemeldet ist, dann habe ich bisher eigentlich immer folgende 2 Fallgestaltungen gehabt:

1. Mensch hat sich damals nur beim FA angemeldet und -wahrscheinlich wegen Einstufung Freiberufler- kein Gewerbe angemeldet.

Wie @CivilServant schon auführte, wäre dann zu klären, ob er seine Unternehmensberatung aufgrund höherer Bildung ausübte, dann wäre er auch nach Gewerberecht zum freien Beruf zu zählen und der Fall wäre erledigt.

2. (die häufigere Variante): Mensch hat mal einst irgendwo, wo er früher wohnte, sein Gewerbe angemeldet, ist umgezogen, hat Anzeigepflichten fahrlässig missachtet und/oder über das FA seinen Umzug angegeben, meinte, damit ist alles ok und irgendwo bei irgendeinem Gewerbeamt existiert noch seine Gewerbemeldung als Karteileiche.



Geschrieben von Zoller am 21.06.2023 um 07:18:

 

Die Untere Gewerbebehörde des früheren Wohnsitzes habe ich bereits angeschrieben - warte auf Antwort.
Bin gespannt, ob sich derjenige überhaupt meldet, da er dieses Jahr auch schon melderechtlich aufgefallen ist.


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