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Geschrieben von Puz_zle am 30.05.2022 um 21:19:

Text Nächste Änderung der GewO

Moin

mit der > BR-Drucksache 245/22 vom 27. Mai 2022 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze zu Erstbefassung an den Bundesrat überwiesen.

Einige Eckpunkte des Entwurfs der GewO-Änderung sind:

- neuer § 7: Einführung einer zentralen Norm für Mitteilungspflichten zu zuverlässigkeitsrelevanten personellen Veränderungen bei Gewerbetreibenden, die nach der GewO ein überwachungsbedürftiges oder erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben,

- Erweiterung der Ummeldegründe im § 14 Abs. 1 Satz 2: mit der neuen Ziffer 2a soll eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden ebenfalls anzeigepflichtig werden,

- Weitere Änderungen zum § 14: Erweiterung der Mitteilungspflicht der Finanzämter gegenüber den Gewerbebehörden sowie Ausdehnung des Katalogs der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen (neu: die nach die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht sowie die Finanz- und Ausländerbehörden); die Regelung dient der einheitlichen Anbindung dieser Behörden in den Übermittlungsstandard > XGewerbeordnung,

- neuer § 148c: Schaffung einer Einziehungsmöglichkeit von nicht rechtskonform betriebene Spielgeräten einschließlich des in den Automaten vorhandenen Geldes

Referentenentwurf vom 17.02.2022 >

Gesetzgebungsvorgang im DIP des Bundestags >



Geschrieben von Roesje am 31.05.2022 um 09:26:

 

Danke Ihnen für die Bereitstellung der Infos.

Ich bin ja fast begeistert, dass man mal auf sinnvolle Änderungen kommt. Wie ist denn sowas passiert?
Wobei die in der Praxis wahrscheinlich auch nichts mehr reißen werden, aber immerhin



Geschrieben von Civil Servant am 31.05.2022 um 12:24:

 

Interessant auch, dass Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht nach § 34c jetzt als Owi-Tatbestand ausgeformt werden sollen! Endlich!



Geschrieben von domar am 31.05.2022 um 16:05:

 

Zitat:
Original von Civil Servant
Interessant auch, dass Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht nach § 34c jetzt als Owi-Tatbestand ausgeformt werden sollen! Endlich!


Sehe ich auch so. Mein Rechtsempfinden ist erheblich gestört wenn es Leute gibt, die zwischen 500 EUR und 1.100 EUR für Weiterbildungen bezahlen sollen und andere kümmern sich nicht darum.

Allet wird jut.



Geschrieben von Puz_zle am 03.06.2022 um 05:43:

  RE: Nächste Änderung der GewO

Moin

das BMWK hat auf "Anregung" nun unter > Laufende Gesetzgebungsverfahren eine Info-Seite zum Gesetzentwurf, inklusive der nachlesenswerten Stellungnahme des DIHK veröffentlicht >



Geschrieben von K.Eckhof am 03.06.2022 um 12:13:

  RE: Nächste Änderung der GewO

Ich hätte mir gewünscht, dass auch Änderungen in der Geschäftsführung jur. Personen nach § 14 anzeigepflichtig werden.
Sonst ist unser Register ja wieder nicht aktuell.
Die Mitteilungspflicht aus dem neuen §7 finde ich richtig, löst aber m.E. hinsichtlich der Vertreter jur. Personen keine Anzeigepflicht nach § 14 aus.

Ich wünsche einen schönen Feierabend und ein paar schöne freie Tage.



Geschrieben von Civil Servant am 03.06.2022 um 12:18:

 

Ich bin die Stellungnahme des DIHK überflogen.

In der Tat wäre es prima, wenn es irgendwie gelänge, Gewerbe-, Handels- und Transparenzregister zu synchronisieren oder zumindest irgendwie enger aneinanderzubinden.

Das würde Aufwand bei den Unternehmen UND bei uns reduzieren.



Geschrieben von C. Schröder am 14.06.2022 um 15:30:

 

Da sind ja mal sinnvolle Änderungen angekündigt



Geschrieben von Taron-Arnsberg am 26.07.2022 um 11:42:

 

Die aus meiner Sicht wichtigste Änderung: In § 35 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie“eingefügt.

Das bedeutet: Künftig kann Geschäftsführern von erlaubnispflichtigen Unternehmen (z.B. Spielhallen-GmbH´s) das Gewerbe, die Geschäftsführung und Betriebsleitung nebst erweiterter GU gem. § 35 GewO untersagt werden!!

Lange darauf gewartet!!!!

Es kann und konnte ja wohl nicht sein, dass Geschäftsführern erlaubnisfreier GmbH´s gem. § 35 Abs. 7a iVm § 35 Abs. 1 GewO alles untersagt werden konnte, aber Geschäftsführer von erlaubnispflichtigen Betrieben kamen "ungeschoren" davon und konnten lustig mit "neuer GmbH" oder UG wieder anfangen, obwohl sie höchst unzuverlässig waren.

Dem scheint nun ein Riegel vorgeschoben zu sein. Die Problematik wurde schon oft auf unseren Bundesfachtagungen zur Sprache gebracht und nun scheint es "dort oben" gehört worden zu sein (Dank René, stimmts?) :-)



Geschrieben von Cyra am 28.07.2022 um 13:36:

  RE: Nächste Änderung der GewO

Zitat:
Original von K.Eckhof
Ich hätte mir gewünscht, dass auch Änderungen in der Geschäftsführung jur. Personen nach § 14 anzeigepflichtig werden.
Sonst ist unser Register ja wieder nicht aktuell.
Die Mitteilungspflicht aus dem neuen §7 finde ich richtig, löst aber m.E. hinsichtlich der Vertreter jur. Personen keine Anzeigepflicht nach § 14 aus.

Ich wünsche einen schönen Feierabend und ein paar schöne freie Tage.



Seit dem 01.05.2022 ist die Berichtigung im Gewerberegister möglich - in der 12. Gewerbeanzeigenverordnung Nr. 8.1 steht:

8.1 Die zuständige Behörde hat die aus der Gewerbeanzeige erhobenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, die Behörde davon Kenntnis erhält und kein als Ummeldung anzeigepflichtiger Vorgang nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO vorliegt. Dies folgt aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) der Datenschutz-Grundverordnung. Hat die zuständige Behörde eine Berichtigung vorgenommen, hat sie dem betroffenen Gewerbetreibenden die Berichtigung mitzuteilen.
Eine Mitteilungspflicht besteht auch gegenüber Empfängern nach § 14 Abs. 8 GewO, denen die Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermittelt wurden.



Wir haben hier tatsächlich auch schon überlegt, ob es dann möglich wäre, sämtliche nicht meldepflichtigen Vorgänge anhand der uns übermittelten Handelsregisterauszüge zu berichtigen.

Hat hier jemand weitere Infos?

Gruß und schönen langen Donnerstag noch smile



Geschrieben von EinQuantumRecht am 28.07.2022 um 13:38:

 

Machen wir schon lange so. Ist natürlich aber auch ein großer Aufwand.



Geschrieben von K.Eckhof am 28.07.2022 um 14:40:

 

Hallo hier ins Forum,

@Cyra, ja, die Vorschrift ist mit bekannt aber:
ich frage mich, wie die Berichtigungen überhaupt vorgenommen werden sollen.
Bisher hatte ich nicht meldepflichtige Veränderungen in den "aktuellen Angaben" der Akte (wir benutzen GESO) vorgenommen bzw. hatte ich neue GF mit den bekannten Daten erfasst und der Akte zugeordnet. Dann hatte ich wenigstens die aktuellen Daten erfasst, die Gewerbemeldungen sind jedoch erhalten geblieben. Allerdings könnte ich hier außer einer Gewerbeauskunft nichts ausdrucken, geschweige denn, Daten übermitteln.
Es widerstrebt mir, in den hier erfassten Gewerbemeldungen Änderungen vorzunehmen, die hier nicht angezeigt wurden.
Bei den Daten neuer Geschäftsführer fehlen ja ohnehin Geburtsort und Anschrift; da gibt es schon ein Erfassungs- und Übermittlungsproblem.
Und wenn das so sein soll, in welchen Gewerbemeldungen sollte dies erfolgen? In allen hier vorliegenden (Anmeldung und ggf. Ummeldung(en))?


Wie sollten denn die Berichtigungen gegenüber den Gewerbetreibenden und den Empfängern aussehen?
Ein formloses Schreiben?
Eine neue Ausfertigung der Gewerbemeldung(en)?
Eine Gewerbeummeldung von Amtswegen?

Die letzten beiden Punkte fallen m.E. vor allem für den Gewerbetreibenden schonmal aus, da wir ja keine Empfangsbescheinigung für etwas ausstellen können, was wir nicht von ihm erhalten haben.


Wie wird denn dies anderswo gehandhabt? Z.B. bei euch @EinQuantumRecht?

Ich hab das Gefühl, ich steh auf dem Schlauch oder denke zu kompliziert.



Geschrieben von Cyra am 28.07.2022 um 15:15:

 

Wir sind Geve 4 Nutzer.
Neben den Button Gewerbe-Ummeldung, Abmeldung, bearbeiten ist jetzt ein Button namens "Berichtigung" . Die Berichtigung wird wie eine Ummeldung vorgenommen, nur das die meldepflichtigen Punkte nicht ausgewählt werden können.
Der Ausdruck für Akte, Gewerbetreibende und weitere Stellen heisst "Berichtigung nach 8.1 der 12.GewAnzVwV".
Diese Meldungen werden ganz normal wie jede andere Meldung übermittelt.

Die ursprüngliche Meldung ist weiterhin gespeichert im historischen Verlauf. Da wir nichts überschreiben, sondern einfach eine neue Meldung "Berichtigung" vornehmen.


Gruß



Geschrieben von Taron-Arnsberg am 28.07.2022 um 15:17:

 

Zitat:
Original von K.Eckhof

Es widerstrebt mir, in den hier erfassten Gewerbemeldungen Änderungen vorzunehmen, die hier nicht angezeigt wurden.


Die "Pflicht" zur Aufnahme nicht ummeldepflichtiger Änderungen ins Gewerberegister und Weiterleitung an die Empfängerstellen (§ 14 Abs. 8 GewO) ergibt sich aus GewAnzVwV sowie Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) Datenschutz-Grundverordnung.

Dazu wird das Formular GewA 4 genutzt (s. Anlage)

Die Änderungen können sowohl vonseiten des Gewerbetreibenden als auch von Amts wegen initiert werden.

In unserem Fachverfahren gibt es seit einigen Wochen die Möglichkeit, die Änderungen ins Gewerberegister einzutragen und entsprechende Mitteilungen zu versenden.



Geschrieben von Puz_zle am 31.07.2022 um 07:27:

  RE: Nächste Änderung der GewO

Moin

@K.Eckhof
mit dem zusätzlichen Meldevorgang „Berichtigung“ sollen und dürfen keine Änderungen in den vorhergehenden GewA’s selbst erfolgen, sondern eine Aktualisierung des aus diesen im elektronischen Gewerberegister zum Gewerbebetrieb bisher erstellten Gesamtdatensatzes und die anschließende Information an den Gewerbetreibenden und die im Gewerbeanzeigeverfahren zu beteiligenden Behörden über die vorgenommenen Änderungen.

Zum Vorgang „Berichtigung“ gibt es keine Formvorschriften und vor allem leider bislang auch keine Umsetzungsunterstützung „von Oben“ für die Sachbearbeitung. Weißnicht

Das von @Taron-Arnsberg bereitgestellte „Formular Gewerbeberichtigung GewA 4“ ist lediglich ein Lösungsangebot eines der Fachverfahrenshersteller und aus meiner Sicht noch optimierungsfähig. Die Bezeichnung „GewA 4“ halte ich dabei für etwas irreführend, da es so den Anschein erweckt, es wäre anlog der in der > GewAnzV vom Verordnungsgeber normierten Gewerbeanzeigevordrucke GewA 1, GewA 2 und GewA 3 ebenfalls ein offizielles Formular.

Im Übrigen stehen im internen Forenbereich schon Informationen zum Thema „Gewerbe-Berichtigung“ in verschiedenen Threads zur Verfügung, z. B. > HIER, > HIER und > HIER sowie unter https://xgewerbeordnung.de

Zurück zum eigentlichen Ausgangsthema dieses Threads: der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 sein erstes Statement zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze abgegeben > BR-Drs. 245/22 abgegeben. Das Gesetzesvorhaben wird nun frühestens nach der parlamentarischen Sommerpause ab September 2022 in den BT-Ausschüssen und im Bundestag behandelt.



Geschrieben von Katja Wagener am 10.08.2022 um 11:30:

  RE: Nächste Änderung der GewO

Hallo aus Wolfenbüttel,

wir nehmen regelmäßig durch Handelsregisterauszüge mitgeteilte Änderungen, die nicht anzeigepflichtig sind, v. A. w. im Gewerberegister vor. Aber leider erhalten wir nur die vom Amtsgericht Braunschweig. Alle anderen Handelsregister übermitteln und keine Handelsregisterauszüge.
Deshalb würde ich eine Änderung der Gewerbeordnung bezüglich Anzeigepflicht bei Wechsel des pers. haft. Gesellslchafters bzw. Geschäftsführers auch sinnvoll finden. Aber immerhin wird ja nun wenigstens die Namensänderung mitteilungspflichtig. Das ist doch auch schon was!

LG
Katja Wagener



Geschrieben von Puz_zle am 11.08.2022 um 05:46:

  RE: Nächste Änderung der GewO

Moin

Zitat:
Original von Katja Wagener
wir nehmen regelmäßig durch Handelsregisterauszüge mitgeteilte Änderungen, die nicht anzeigepflichtig sind, v. A. w. im Gewerberegister vor. Aber leider erhalten wir nur die vom Amtsgericht Braunschweig. Alle anderen Handelsregister übermitteln und keine Handelsregisterauszüge.

Handelsregisterauszüge sind nun bundesweit und für Jedermann abrufbar - siehe z. B. im Thread > Handelsregisterdokumente ab 01.08.2022 kostenfrei online zugänglich. Aber Sie meinen sicherlich eher die bisherigen Handelsregisterbekanntmachungen, die betreffs der gewerberechtlich relevanten Sachverhalte aber im Wesentlichen zum 1. August 2022 weggefallen sind (siehe im vorgenannten Thread oder >
Zitat:
Original von Katja Wagener
Deshalb würde ich eine Änderung der Gewerbeordnung bezüglich Anzeigepflicht bei Wechsel des pers. haft. Gesellslchafters bzw. Geschäftsführers auch sinnvoll finden.

Die Schaffung einer zentralen Norm zu Mitteilungspflichten bei „Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung“ ist begrüßenswert. Unsere Erfahrungen aus bereits zum Teil bestehenden analogen Anzeigepflichten (z. B. § 9 Satz 2 MaBV, § 21 Satz 2 FinVermV, § 17 Satz 2 ImmVermV, § 2 Abs. 5 ThürGastG, § 2 Abs. 6 ThürSpielhallenG) zeigen aber, dass der Gewerbebehörde Instrumente zur Verfügung stehen müssen, zeitnah und effektiv die Einhaltung dieses Pflichten überwachen zu können. Durch den bereits erwähnten Wegfall der betreffenden Handelsregisterbekanntmachungen zum 1. August 2022 wurde uns jedoch eine wesentliche Voraussetzung hierfür genommen.

Beim Eintritt eines neuen phG in eine Personengesellschaft wird i. d. R. allerdings keine Mitteilungspflicht ausgelöst werden, sondern für diese Fälle gilt weiterhin die bestehende Erlaubnispflicht und die Anzeigepflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO für diese Person + ggf. die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 38 GewO.


Das Bundeskabinett hat sich gestern mit der „Gegenäußerung der Bundesregierung“ zur BR-Stellungnahme für das eingangs benannte Gesetzesvorhaben beschäftigt. Diese ist nachzulesen in der > BT-Drs. 20/3067 vom 10. August 2022



Geschrieben von K.Eckhof am 11.08.2022 um 07:45:

 

Guten Morgen,

Ich finde und fand schon immer die "Mitteilungspflicht" bei den erlaubnispflichtigen Gewerben keine elegante Lösung, da auch hier keine Gewerbemeldung verpflichtend wird.
Früher hab ich die Personen immer mit in die Akte aufgenommen und gut war. Aber da wir ja nun bei nicht anzeigepflichtigen Änderungen ebenfalls eine Mitteilungspflicht haben wenn uns nicht anzeigepflichtige Tatbestände bekannt werden, wird es zunehmend aufwendig.

In sofern vertrete ich weiterhin die Meinung, dass Geschäftsführerwechsel grundsätzlich mit einer GewA2 anzeigepflichtig sein sollten.

Und Tatsache fehlt uns durch die nun fehlenden Bekanntmachungen des HR eine sehr wichtige Quelle.

Ich wünsche allen einen schönen Tag!



Geschrieben von Puz_zle am 04.10.2022 um 06:08:

  RE: Nächste Änderung der GewO

Moin ,

zwischenzeitlich liegt nun auch die Stellungnahme des BT-Wirtschaftsausschusses zum Gesetzentwurf vor > BT-Drucksache 20/3738 vom 28.09.2022



Geschrieben von Puz_zle am 16.11.2022 um 22:43:

  RE: Nächste Änderung der GewO

Moin ,

das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze wurde am 15. November 2022 im > BGBl. I Nr. 43 verkündet und tritt betreffs der GewO vorwiegend am 1. Januar 2023 in Kraft.

Auf der kürzlich stattgefundenen 13. Bundesfachtagung Gewerberecht hatte Kollege Land u. a. auch zu dieser Gesetzesänderung referiert. Dies wird sicherlich in Kürze > HIER und DORT nachzulesen sein.

Derweil in der Anlage von mit eine Kurzübersicht / Teilsynopse zu den bevorstehenden wesentlichen GewO-Änderungen.

Siehe auch im zugehörigen Thread > 2023er Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)


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