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Geschrieben von Kobe88 am 22.07.2021 um 08:17:

  GbR

Guten Morgen,
ich habe eine GbR-Anmeldung mit zwei Gesellschaftern. Es geht um die Firmenbezeichnung, da auch der Ortsname als Zusatz mit in die Bezeichnung soll. Beispiel: Meyer & Müller Bauservice Hagenow GbR
Ist das überhaupt möglich? Und wenn nein wo steht das?

Grüße aus Hagenow



Geschrieben von Civil Servant am 22.07.2021 um 10:11:

 



Gewerberecht ist hier nicht maßgeblich. Im Handels- u. Gesellschaftsrecht gibt es da Bestimmungen z.B. § 37 HGB.

So einen Fall, kann man mit der Rechtsabteilung der IHK besprechen.



CS



Geschrieben von Civil Servant am 22.07.2021 um 10:12:

 

Vergessen: Ein gutes Gewerbeamt, weist die Anmeldenden auf Fallstricke in diesem Bereich hin.



Geschrieben von B.R. am 08.09.2021 um 10:45:

 

Eine GBR ist kiene Firma, deshalb ist § 37 HGB auch nicht anzuwenden.



Geschrieben von Civil Servant am 08.09.2021 um 11:20:

 

Hallo,

das ergibt (fast) keinen Sinn, denn eine Firma im Sinne des HGB kann eigentlich keinen Firmenmissbrauch begehen. Firmenmissbrauch kann eher begehen, wem keine Firma zusteht.

Ich bin aber auch kein Gesellschaftsrechtler.



Geschrieben von Thomas Mischner am 08.09.2021 um 11:38:

 

Das sehe ich genauso. Gerade weil eine GbR keine Firma ist führen darf, findet § 37 HGB Anwendung.



Geschrieben von AmtsMatz am 08.09.2021 um 11:43:

 

Eine GbR führt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist.

Die GbR muss aber mit den Vor- und Nachnamen ihrer Gesellschafter bezeichnet werden, eine Firmierung Geschäftsbezeichnung ohne zumindest den Familiennamen ist unzulässig. Erlaubt ist allerdings eine Ergänzung des Namens durch einen Branchen-, Sach- oder Fantasienamen. Die Bezeichnung sollte den Zusatz „GbR“ führen.



Geschrieben von B.R. am 08.09.2021 um 16:19:

 

"Hallo,

das ergibt (fast) keinen Sinn, denn eine Firma im Sinne des HGB kann eigentlich keinen Firmenmissbrauch begehen. Firmenmissbrauch kann eher begehen, wem keine Firma zusteht."

Da haben Sie recht. Ich hatte mir jetzt speziell § 37 nicht durchgelesen. Allgemein ist das HGB das Recht für Kaufleute. § 37 ist hier aber eine Ausnahme; und regelt den Umstand, wenn jemand Nichtkaufmann ist und sich als Kaufmann ausgibt.



Geschrieben von AmtsMatz am 09.09.2021 um 10:17:

 

Eine GbR (§§ 705 ff. BGB) kann definitionsgemäß niemals ein Kaufmann im Sinne des HGB sein. Wenn nämlich der gemeinsame Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Gewerbes oder Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet ist und im letztgenannten Fall eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt, dann wird diese Gesellschaft kraft Gesetzes zu einer OHG; ergo findet das Handelsgesetz bei einer GbR keine Anwendung.
Auch nicht ausnahmsweise mit einer einzelnen Norm Zeigefinger

Eine GbR führt lediglich eine firmenähnliche Geschäftsbezeichnung.



Geschrieben von B.R. am 09.09.2021 um 10:35:

 

Ok, das hatte ich ja auch gedacht. § 37 HGB bezieht sich dann wohl auf einen Kaufmann, der einen ihm nicht zustehenden Firmennamen nutzt.

Also, dann war meine erste Annahme doch richtig, dass § 37 HGB hier nicht zustande kommt, weil das HGB gilt nur für Kaufleute; und eine oHG ist kein Kaufmann.



Geschrieben von Civil Servant am 09.09.2021 um 10:44:

 

Was ist, wenn die GbR fälschlich unter "XY GmbH" auftritt?

Ganz nebenbei: Schon mal gehabt, dass eine GmbH angegeben war, die nicht existierte.



Geschrieben von Thomas Mischner am 09.09.2021 um 10:48:

 

Um ein wenig mehr Licht ins Halbdunkel zu bringen:
(§ 37 Abs. 1 HGB) "ist anwendbar gegen falsch firmierende Kaufleute und gegen Nichtkaufleute, die zu Unrecht ... eine Firma führen oder eine andere Bezeichnung irreführend ... wie eine Firma ..." ((Baumbach/Hopt, HGB, § 37 Rn. 2).



Geschrieben von B.R. am 09.09.2021 um 11:56:

 

Interessant. so auch hier:

zu § 37 HGB
"3. Verletzer
a) Unternehmen, die dem Firmenrecht unterliegen
b) Nach h.M. analog auch Unternehmen, die nicht dem Firmenrecht unterliegen,
soweit sie die firmenrechtlichen Regeln verletzen (z.B. Freiberufler, Kleingewer-
betreibende bei irreführender Geschäftsbezeichnung oder bei Bezeichnungen,
die unzulässig auf eine Firma schließen lässt)"

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/materialien/wettbewerbsrecht/uwg_markenrecht/dokumente_i/gliederungsvorschlag_fuer_die_pruefung_des_firmenmissbrauchs_gem_37_hgb.pdf



Geschrieben von AmtsMatz am 10.09.2021 um 08:40:

 

Oha!
Hätte eher das Markenrecht oder ähnliches in der Anwendung gesehen. Aber ok, wieder etwas schlauer smile



Geschrieben von Civil Servant am 10.09.2021 um 09:01:

 

Moinsen,

da man in solchen Fällen auch von einer Täuschung bezüglich der Identitäten und Verantwortlichkeiten reden könnte, würde ich nicht ausschließen wollen, dass auch Wettbewerbsrecht greift. Seid mir nicht böse, dass ich mir die Mühe in das erst jüngst novellierte UWG jetzt aber nicht reingucke.



Geschrieben von AmtsMatz am 10.09.2021 um 11:40:

 

ja, hierzu fällt mir § 5 Abs. 1 UWG ein.
Jetzt sind wir aber auch weit von der ursprünglichen Fragestellung abgewichen.. großes Grinsen

Schönes Wochenende allerseit.



Geschrieben von B.R. am 10.09.2021 um 14:29:

 

"Ich habe eine GbR-Anmeldung mit zwei Gesellschaftern. Es geht um die Firmenbezeichnung, da auch der Ortsname als Zusatz mit in die Bezeichnung soll. Beispiel: Meyer & Müller Bauservice Hagenow GbR
Ist das überhaupt möglich? Und wenn nein wo steht das?"

Firma ist der name eines Kaufmanns. Da die GBR kein Kaufmann ist, kann sie auch keine Firma führen.

Wie sich die GbR im Rechtsverkehr nennen muss, das ist in den Gesetzen nicht geregelt. Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber folgendes.
Die GbR sollte die Vornamen und Nachnamen aller Gesellschafter enthalten, mit dem Anhang GbR. Da das aber recht lang werden kann, wird es auch toleriert, wenn nur die Nachnamen genannt werden.

Zusätzlich hat die GbR das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung. Die Aufnahme des Ortes in die Geschäftsbezeichnung gilt als problematisch aus wettbewerbsrechtlichen gründen, weil dadurch suggeriert werden könnte, dass es sich um das größte und bekannteste Unternehmen am Ort handelt. Aus Vorsichtsgründen sollte man deshalb die Aufname des Ortsnamens in die Geschäftsbezeichnung unterlassen.


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