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Geschrieben von Meder Marliese am 23.03.2005 um 09:48:

  Maklererlaubnis nach § 34c GewO

Hallo,

in der Handwerksordnung ist nach § 4 die Fortführung des Betriebes nach dem Tode eines selbständigen Handwerkes für einen gewissen Zeitraum gestattet. Gibt es diese Möglichkeit auch bei einem Immobiliengewerbe, wo die Maklererlaubnis auf den verstorbenen Ehegatten ausgestellt war.

Gruß
Marliese Meder



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 23.03.2005 um 10:24:

  RE: Maklererlaubnis nach § 34c GewO

Augen rollen Moin, Frau Kollegin!
Eine solche Möglichkeit gibt es in der Tat nach § 47 GewO! Hier sind jedoch die Ausführungen im Kommentar Landmamn / Rohmer zur Gewerbeordnung zu berücksichtigen, wonach die zuständige Behörde (also die Erlaubnisbehörde) zu prüfen hat, ob sie einer Stellvertretung überhaupt zustimmt oder nicht. Hierbei sind jedoch enge Grenzen gesetzt. Eine Fortführung des Gewerbes nach § 46 GewO ohne Benennung eines Stellvertreters (z. B. eines Angestellen des verstorbenen Gewerbetreibenden bzw. des überlebenden Ehegatten) kommt m. E. nicht in Betracht, weil ja gerade die erlaubnispflichtigen Gewerbe an eine bestimmte Person gebunden sind. - Ich würde jedoch, bevor ich hier irgendwelche Maßnahmen ergreife, in jedem Fall eine sog. "Pietätszeit" von ca. 6 bis 8 Wochen nach dem Todesfall einhalten. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn in irgendeiner Form Gefahr im Verzuge wäre.
Weiterhin viel Spaß an der Arbeit!
Kramer, Stadt Cloppenburg


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