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--- Ab 1.7.2021 neue Regeln " Gastroaufstellung " (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=17871)


Geschrieben von petergaukler am 11.02.2021 um 08:51:

  Ab 1.7.2021 neue Regeln " Gastroaufstellung "

ab 1.7. . 2021 gilt in der Gastroaufstellung folgendes :

ab 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Regelungen zum Glücksspielstaatsvertrag und die daraus resultierende Anbindung an die spielformübergreifende Sperrdatei.

Betroffen von der verpflichtenden Abfrage der Spielgäste sind neben den Spielhallen auch die Geräte in der Gastronomie-Aufstellung.


Ob dies wohl auch für die Geldspieler in Autobahnraststätten / Tankstellen / Cafe Casinos usw.

gilt Weißnicht

pg.



Geschrieben von gmg am 16.02.2021 um 11:54:

  RE: Ab 1.7.2021 neue Regeln " Gastroaufstellung "

Wenn der GlüStV der Länder zum angegebenen Zeitpunkt in Kraft tritt, gelten die dort festgelegten Regeln für alle Geräte in der Aufstellung, unabhängig vom Aufstellungsort.

Es wird sicherlich interessant werden zu prüfen, ob sich auch alle Gerätebetreibern an die Regeln halten. Und z. B. auch die Autobahnraststätten sollten bei einer Überprüfung nicht vergessen werden...

Grüße



Geschrieben von petergaukler am 29.06.2021 um 16:51:

  RE: Ab 1.7.2021 neue Regeln " Gastroaufstellung "

oasis ab 1.7.2021 interessant ,wird sich die gastro und die wettannahme daran halten Das Spielersperrsystem ist spielformübergreifend. Das heißt: Zur Teilnahme am Spielersperrsystem sind grundsätzlich alle legalen Spielangebote des Glücks-spielstaatsvertrags verpflichtet. Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit Spielhallen (§§ 2 Abs. 3 i.V.m. 8-8d, 23 GlüStV 2021) und Gaststätten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten (§§ 2 Abs. 4 i.V.m. 8-8d, 23 GlüStV 2021), erfasst.Neben dem gewerbliches Geldspiel sind auch die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten, Anbieter von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, Betreiber von Spielbanken, Gewerbliche Spielvermittler, Pferdewetten im Internet, Buchmacher, Veranstalter von Online-Casinospielen, Veranstalter von Online-Poker und Veranstalter von virtuellen Automatenspielen im Internet verpflichtet, sich dem Sperr-system anzuschließen.Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben die Pflicht, spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen (§ 8 Abs.3 GlüStV 2021).Die zulässigerweise zu erhebenden Daten werden in § 23 Abs.1 GlüStV 2021 abschließend benannt (z.B. Na-men, Geburtsdatum, Adresse usw

pg.


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