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Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 18.12.2019 um 14:27:

  Eintägiger Shisha-Verkauf in Speisegaststätte

Moin Moin aus Frankenthal,

wir haben eine Anfrage eines Gastronomen, welcher für einen Tag Shishas anbieten möchte. Hinsichtlich Brandschutz und entsprechender Nichtabgabe von Speisen in dieser Zeit bestehen keine Bedenken.

Unserer Auffassung nach wäre diese vorübergehende Erweiterung der Konzession eventuell über § 12 GastG in Form einer Gestattung abzudecken.

Allerdings sind wir uns auch bewusst, dass eine Gestattung nur aus besonderem Anlass erteilt werden kann.

Diesen Aspekt des besonderen Anlasses wollen wir vorerst außer Acht lassen und einmal in die Runde fragen, ob jemand bereits einen solch ähnlichen Fall bzw. eine andere Herangehensweise hat.

Liebe Grüße aus dem vorweihnachtlichen Frankenthal (Pfalz)
Danke Weißnicht



Geschrieben von Nachwuchsbeamter am 18.12.2019 um 14:43:

  RE: Eintägiger Shisha-Verkauf in Speisegaststätte

Wir haben für unsere Shishabars zahlreiche Auflagen, insbesondere die Installation von CO-Meldern (einen pro 25m²) und den Nachweis einer ausreichend dimensionierten Lüftungsanlage durch eine Fachfirma.

Diese Vorgaben halte ich selbst bei einem eintägigen Betrieb grundsätzlich für sinnvoll.

Einen entsprechenden Fall hatten wir bislang aber nicht.



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 18.12.2019 um 14:48:

  RE: Eintägiger Shisha-Verkauf in Speisegaststätte

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort.

Eine entsprechende Lüftungsanlage zur ordnungsgemäßen Versorgung von Frischluft, als auch genügend CO-Melder, sind vorhanden.

Unser Problem liegt vielmehr bei der Rechtsgrundlage. Ist der § 12 GastG die richtige Grundlage oder gibt es eine andere?



Geschrieben von Ullrich am 18.12.2019 um 14:56:

  RE: Eintägiger Shisha-Verkauf in Speisegaststätte

§ 12 GastG kann aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage sein, weil zum einen der besondere Anlass fehlt und es sich zum anderen bei Shisha´s nicht um die Abgabe von Speisen oder Getränken handelt. Dafür wird es ja eine Erlaubnis nach § 2 GastG geben. Ich würde hier eher eine Auflage nach § 5 GastG favorisieren.



Geschrieben von Nachwuchsbeamter am 18.12.2019 um 15:04:

  RE: Eintägiger Shisha-Verkauf in Speisegaststätte

Der § 12 GastG scheint mir die passende Norm zu sein. Im Kommentar Michel / Kienzle heißt es zum § 12: "Die Gestattung kann für sich allein stehen oder eine Erlaubnis ergänzen, indem sie während ihrer Geltungsdauer den Betrieb bezüglich der zugelassenen Betriebsart (...) oder hinsichtlich der Räume, Getränke oder zubereiteten Speisen erweitert oder ändert."

Im vorliegenden Fall handelt es sich wohl um eine Ergänzung der zugelassenen Betriebsart. Eine Schank- und Speisewirtschaft wird um die Betriebsart der Shishabar (o. ä.) erweitert. (Laut meinen Unterlagen handelt es sich bei einer Shishabar um eine eigene Betriebsart).

Der besondere Anlass sei mal dahingestellt.

Ich sollte aber fairerweise erwähnen, dass ich noch über wenig Erfahrung verfüge.



Geschrieben von Ralf Wichterich am 19.12.2019 um 07:01:

 

Guten Morgen ins Forenrund!

Ich bin ein wenig verwirrt! verwirrt

Seid wann ist denn eine Shishabar eine eigene Betriebsart?
Zugegeben, unser Michel/Kienzle hat schon ein paar Jahre auf dem Buckel, aber ich habe bisher noch nirgendwo hiervon gelesen.

Wäre in NRW auch ein bisschen blöd, da aufgrund unseres NiSchG das Rauchen in der Gastronomie verboten ist. Was würde denn da auch eine Betriebsart "Shishabar" überhaupt Sinn machen? Kopfkratz

Wenn dem aber so sein soll, wo finde ich dass?

Grüße von einem noch ziemlich dunklen Westzipfel.



Geschrieben von EinQuantumRecht am 30.12.2019 um 11:39:

 

Moin ,

das mit den Shisha-Bars ist ja durchaus auch ein "neueres" Phänomen.

Die Erklärung im letzten Seminar, das ich besucht hatte fand ich ganz gut:

Eine besondere Betriebsart lässt sich u.a. an besonderen Vorschriften für ein gewisses Betriebskonzept festmachen. Da für Shisha-Bars besondere Anforderungen gelten (Allgemeinverfügung BW, bspw. Co-Melder), kann man hier durchaus von einer besonderen Betriebsart sprechen.

Zum Fall an sich, ich hätte nach dem Nichtraucherschutzgesetz noch ein problem gesehen, wenn die Gaststätte sonst rauchfrei betrieben wird (Jugendschutz, Essensabgabe). Das hin- und herswitchen zwischen rauchfrei und nicht rauchfrei ist ja nicht ganz so einfach.
Bei einer einmaligen Sache dann wohl aber doch zu vernachlässigen.

VG


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