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Geschrieben von domar am 25.10.2019 um 13:37:

  Keine Ausübung mehr im Sinne § 34c

Servus,

hinsichtlich der Weiterbildungspflicht der Makler und Verwalter habe ich meine Makler angeschrieben und behutsam darauf hingewiesen. Die Antworten hierzu sind sehr facettenreich. Teils bekomme ich schon Zertifikate und auch Anfragen, ob man das Zertifikat anerkennen würde usw.

Mich interessieren jedoch die Inhaber eines Maklererlaubnis, die sich nun beruflich umorientiert haben. Zwar stehen die noch in unserer Datenbank mit der entsprechenden Erlaubnis, allerdings sind diese nicht mehr im entsprechenden Berufsbild laut ihren Aussagen tätig.

Reicht dazu eine schriftliche Erklärung in Verbindung mit der Ummeldung des Gewerbes aus oder muss da ein Bescheid erstellt bzw. die Erlaubnis geändert werden?

Wie könnte so ein Bescheid aussehen?



Geschrieben von Civil Servant am 25.10.2019 um 16:18:

 

Werter Kollege,

das Thema sollten wir zum Gegenstand der kommenden Dienstbesprechung machen. Ich werde das veranlassen.



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 28.10.2019 um 12:12:

  Keine Ausübung mehr im Sinne des § 34 c

hallo Kollegen,
also wir haben dies ganz "pragmatisch" gelöst.... wer im Besitz der Erlaubnis ist muss sich weiterbilden... alleine eine Gewerbeum- oder Abmeldung reicht nicht aus.. daher haben wir entweder in der Erlaubnisurkunde eine kostenpflichtige Streichung vorgenommen oder uns die Originalerlaubnisurkunde geben lassen... hat bei uns gut funktioniert und unser Gewerberegister wurde bei dieser Gelegenheit ordentlich bereinigt...



Geschrieben von Andreas am 29.10.2019 um 13:41:

 

Hallo zusammen,

wie sieht es eigentlich mit den Zuständigkeitsregelungen aus? Unproblematisch dürfte sein, wenn Behörde A eine Erlaubnis erteilt hat, und der Inhaber (natürlich Person) noch in diesem Zuständigkeitsbereich seinen (Haupt-)Wohnsitz hat.

Wäre dann beim Umzug der natürlichen Person in den Bereich der Behörde B diese zuständig (wieder unterstellt, die Person geht keinen Gewerbe aktuell nach) oder in dieser Konstellation wiederum die erteilende Behörde?


Und wie sieht es mit einer juristischen Person aus, die Inhaber einer Erlaubnis ist, aktuell aber kein Gewerbe ausübt?
Kann hier gegebenenfalls der letzte Betriebssitz der jur. Person Kriterium sein oder der Wohnsitz des Geschäftsführers ... doch was ist, wenn es z.B. zwei GF gibt, die jeweils in einem anderen Zuständigkeitsbereich leben? Kann da ggfs. das Handelsregister (dort ist ja auch der -zuletzt bekannte - Betriebssitz der juristischen Person eingetragen) argumentativ weiterhelfen?

Ich weiss, die früheste "Fälligkeit" ist -gerechnet vom 01.01.2018 für die Makler- der 31.12.2020, aber das Datum ist schneller erreicht als man denkt, und davor noch einige Arbeit (z.B. Ermittlung, wo sich Inhaber von alten "Schubladenerlaubnissen" heute wohnen).

Grüße von Andreas



Geschrieben von K.Eckhof am 24.02.2021 um 13:59:

 

Hallo in die Runde,

ich habe eine Gewerbeanmeldung vorliegen und die erforderliche Maklererlaubnis aus dem Jahr 1998.

Derr Herr hat das Gewerbe zum 1.3.2021 angemeldet und war bis Sept. 2020 die letzten 20 Jahre als angestellter Makler tätig.

Der Herr ist jetzt Rentner und möchte doch hier und da noch mal tätig werden.

Und genau jetzt kommt natürlich die Frage auf, wie es jetzt mit der Weiterbildungspflicht aussieht.
Da er ja nicht selbstständig tätig war, hat er natürlich auch keine Weiterbildung gemacht.

Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.

Sonnige Grüße aus Ahrensfelde



Geschrieben von Civil Servant am 24.02.2021 um 14:48:

 

Bis Ende 2023 muss er den Nachweis führen.

Allerdings gibt es auch eine Weiterbildungspflicht für Beschäftigte (§ 34c Abs. 2a) zweiter Halbsatz GewO).


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