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Geschrieben von Alex Land am 23.10.2019 um 08:36:

  Änderung des Gewerbes und Erlaubnis nach § 2 GastG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zurzeit liegt eine Gewerbe-Anmeldung als Einzelunternehmen (Beispiel Herr X) vor und diese Person besitzt die Erlaubnis für eine Schank- und Speiseerlaubnis nach § 2 GastG.
(keine Gestattung sondern Schank- und Speiserlaubnis für ein Restaurant)

Jetzt ändert sich der Einzelunternehmen in eine GmbH. Die GmbH wird durch Herrn X als Geschäftsführer betrieben.Die GmbH will jetzt eine Gewerbe-Anmeldung mit folgender Tätigkeit anmelden: "Schank- und Speiseerlaubnis"

Geschäftsführer ist wie oben beschrieben der gleiche wie der Einzelunternehmer, also Person X.

Muss eine neue Schank- und Speiserlaubnis vorliegen bzw. beantragt werden? Da jetzt die GmbH das Gewerbe angemeldet hat?
Oder kann Person X die Schank-und Speiseerlaubnis behalten?

Lg



Geschrieben von SteBa am 23.10.2019 um 11:20:

  RE: Änderung des Gewerbes und Erlaubnis nach § 2 GastG



Eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG wird immer auf den Gewerbetreibenden und die Räumlichkeiten der Gaststätte ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist hier die neue Gewerbebetreibende und bedarf daher einer eigenen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Die Erlaubnis des Geschäftführers ist nicht ausreichend.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von Alex Land am 23.10.2019 um 11:33:

 

Hallo
vielen Dank für Ihre Antwort.



Geschrieben von Daniel Boden am 24.10.2019 um 08:10:

  RE: Änderung des Gewerbes und Erlaubnis nach § 2 GastG

Zusätzlich müsste jeder weitere Gesellschafter geprüft werden, sofern vorhanden. Muss aber der eine Gesellschafter der GmbH der die gleiche Person ist wie als "Einzelunternehmer" auch die komplette Prüfung nochmal neu durchlaufen? Ich male mir gerade ein Szenario aus, dass Herr Theke vor einem halben Jahr eine Gaststätte eröffnet und dann auf die Idee kommt "machse mal ne GmbH draus". Wenn ich ihm dann sage, er muss das ganze Procedere inkl. der kompletten Gebühren nochmal durchlaufen, werde ich nicht auf viel Gegenliebe treffen. geschockt



Geschrieben von SteBa am 24.10.2019 um 08:27:

  RE: Änderung des Gewerbes und Erlaubnis nach § 2 GastG

Also, wenn der vorherige Erlaubnisinhaber und jetzige Geschäftsführer erst vor kurzem (z.B. vor 6 Monaten) selbst die Erlaubnis bekommen hatte, dann verlangen wir von diesem nicht nochmal alle Unterlagen. Wir gehen dann davon aus, dass er (noch) zuverlässig ist. Das haben wir als interne Regelung für sämtliche Gewerbeerlaubnisse bei uns mal so beschlossen.

Wenn es länger her ist, dann verlangen wir aber alle Unterlagen (außer dem IHK-Nachweis und der Belehrung nach dem InfSchG) nochmal neu.

Die Gebühren für die Gaststättenerlaubnis der GmbH sind allerdings immer zu entrichten, man könnte jedoch ggfls. etwas weniger verlangen, da ja auch der Aufwand der Behörde geringer war.



Geschrieben von Harald Paulus am 24.10.2019 um 15:40:

 

Hallo zusammen,

man sollte hier auch nicht den "Gesellschafter" mit dem "Geschäftsführer" verwechseln!

Wir prüfen jedenfalls nicht die Zuverlässigkeit des Gesellschafters!

Grüße aus dem sonnigen Westen



Geschrieben von Daniel Boden am 25.10.2019 um 08:21:

 

Zitat:
Original von Harald Paulus
Hallo zusammen,

man sollte hier auch nicht den "Gesellschafter" mit dem "Geschäftsführer" verwechseln!

Wir prüfen jedenfalls nicht die Zuverlässigkeit des Gesellschafters!

Grüße aus dem sonnigen Westen


Guten Morgen,
ja klar das muss man unbedingt unterscheiden. Ich habe aus einem Seminar von einer hervorragenden Kollegin von uns zum Thema Gaststättenrecht mitgenommen, dass bei eV/GmbH jeder Vertreter geprüft wird. Ich hab aber auch mitgenommen, dass es Lösungen gibt, damit nicht der Vorstandsboss A den Frikadellenschein machen muss nur weil er mit Gesellschafter ist... kann mich da vllt. nochmal jemand einnorden wie sich das genau verhält?Kopfkratz Weißnicht Ein Beispiel waren die Restaurants in den Möbelhausketten.

Schonmal vielen Dank und auch wenns was früh ist, ein schönes Wochenende.

Besten Gruß
Daniel


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