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Geschrieben von domar am 24.05.2019 um 12:05:
Festsetzung oder nicht?
Guten Tach auch,
es geht um eine Fachmesse, bei der nur geladene Gäste eingelassen werden, also nicht öffentlich.
Der Antragsteller ist eine Handelsfirma für Gewerbetreibende im Bereich Bauzubehör (Eisenwaren, Maschinen etc.) und möchte eine Kommune dazu zwingen, dass eine Festsetzung nach §§ 64, 69 erfolgt, damit ein einziger Anbieter als Zugpferd für die geladenen Gäste erscheint, weil eben dieser Aussteller nur kommt, wenn dies als Messe festgesetzt wird.
Eine Messe i.S. § 64 GewO ist es M. E. nicht, weil es an der Vielzahl von Aussteller mangelt.
Kann trotzdem eine Festsetzung erfolgen oder darf die Kommune nicht festsetzen?
Geschrieben von ernie am 24.05.2019 um 12:35:
RE: Festsetzung oder nicht?
Naja,
wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen ist die Veranstaltung nicht festsetzungsfähig.
Die Kommune kann also nicht festsetzen. Du kannst ja auch nicht nen Führerschein erteilen, wenn jemand keine erfolgreiche Prüfung gemacht hat.
Schönes Wochenende
Geschrieben von Civil Servant am 27.05.2019 um 17:16:
Das Marktrecht ist wie eine Kommode mit Schubladen für jeden Markttyp. Passt eine Veranstaltung nicht in eine der Schubladen, ist sie nicht festsetzbar. Punkt.
Nur mal so zugespitzt:
CEBIT, IAA und Co. sind Messen. Die Veranstaltung bei Euch auch?
Geschrieben von domar am 28.05.2019 um 06:24:
Es soll eine sein. Es mangelt jedoch an der Vielzahl der Aussteller. Außerdem sollen nur geladene Gäste kommen. Dazu werden Eintrittskarten verteilt. Und nur mit Karte kommt man rein.
Geschrieben von Civil Servant am 28.05.2019 um 07:51:
Die Vielzahl der Aussteller genügt ja nicht einmal. Wie ich mit meinem Hinweis auf die CEBIT deutlich machen wollte, setzt eine Messe voraus, dass das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausgestellt wird. Das setzt in aller Regel voraus, dass ein großer Teil der Marktführer vor Ort sein muss.
Gerade in unserer Provinz gibt es deswegen eigentlich kaum Messen.
Geschrieben von Civil Servant am 28.05.2019 um 07:54:
Fraglich ist aber auch, ob es einer Festsetzung überhaupt bedarf.
Wenn sich die Veranstaltung nur an gewerbliche Kunden (z.B. Wiederverkäufer) wendet, ist u. U. z.B. das Ladenschlussrecht nicht anwendbar. Kritisch wäre höchstens das HFtG.
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