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-- Angemeldete Tätigkeit stimmt nicht (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=17006)


Geschrieben von Brockmann am 23.05.2019 um 14:04:

  Angemeldete Tätigkeit stimmt nicht

Liebe Kollegen,

ich habe da ein kleines Problem und brauche mal Eure Hilfe...

Firma A betreibt im Ort als unselbstständige Zweigstelle einen Lebensmittelhandel. Firma B ebenfalls, aber als Hauptniederlassung. Nun hat Firma A schon vor vielen Jahren Firma B gekauft und betreibt das Geschäft. Auch auf dem Kassenzettel steht Firma A. Der Firmenname am Geschäft ist aber weiterhin Firma B, weil dieser Name so gut eingeführt war am Ort. Firma B ist immer noch angemeldet und die angemeldete Tätigkeit ist Lebensmittelhandel. Nur, und hier ist mein Problem, bei Firma B kann man keine Lebensmittel kaufen. Die Tätigkeit ist eigentlich die Vermarktung der Namensrechte. Dies ist wohl auch über einen Treuhandvertrag geregelt. Ich hab Firma B nun aufgefordert, das Gewerbe umzumelden und ich bekomme eine Ummeldung mit dem Text aus dem Handelsregister (Lebensmittelhandel). Es muss doch irgendwo geregelt sein, dass die Tätigkeit zumindest annähernd mit der Realität zu tun haben muss.
Idden dazu?



Geschrieben von Civil Servant am 23.05.2019 um 14:50:

 

Wenn Firma B gekauft wurde und noch im HR steht, betreibt sie das Gewerbe u. U. sogar noch, denn die Eigentumsverhältnisse an im HR eingetragenen Firmen interessiert uns generell nicht.

Es kann von daher sein, dass der Kassenzettel falsch ist.

In solchen etwas komplizierten oder merkwürdigen Fällen kann es sinnvoll sein, zu klären, wer der Eigenümer der Betriebsstätte ist und an wen er vermietet hat.



Geschrieben von Brockmann am 23.05.2019 um 16:56:

 

Das Gebäude gehört Firma A. Mich interessiert aber auch mehr, ob es irgendwo eine Regelung gibt, welche Tätigkeit angegeben werden kann/muss. Es ist ja so, dass Firma B nachweislich nicht mehr mit Lebensmitteln handelt. Firma B gibt de facto nur noch die Namensrechte weiter und zahlt auch schon seit Jahren keine Gewerbesteuer mehr. Nach meiner Meinung müsste B eine Gewerbeummeldung vornehmen und die Tätigkeit ummelden...



Geschrieben von Civil Servant am 24.05.2019 um 07:47:

 

und guten Morgen,

Eine Ummeldepflicht haben wir wohl nur, wenn der Geschäftsgegenstand ausgedehnt wird. Ein Kniff wäre, die bloße Nutzung der Namensrechte als Ausdehnung der Tätigkeit zu qualifizieren. Dann ließe sich eine entsprechende Pflicht begründen.

Andererseits stellt sich die Frage, ob die bloße Gestattung der Nutzung eines Namens nicht sogar gar kein Gewerbe (mehr) ist, sondern als Verwaltung eines (immateriellen) Vermögensgegenstandes zu begreifen ist. Dann läge eine Abmeldepflicht vor.

Ich würde sogar zu letzterem tendieren.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster



Geschrieben von BE-DE am 24.05.2019 um 08:29:

 

Moin Moin von der D...

da stimme ich civil servant zu, würden auch eher zu einer Gewerbeabmeldung tendieren wegen der Verwaltung eigenen Vermögens.



Geschrieben von Roesje am 24.05.2019 um 10:20:

 

Was ist denn mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich der Anzeigepflicht, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird?

M.E. ist das hier gegeben, da die Vermarktung von Namensrechten nun mal was völlig anderes ist, als Lebensmittelhandel.

Ob die jetzige Tätigkeit generell als Gewerbe oder Verw. eig. Vermögens zu klassifizieren ist, kann man, m.M.n., aufgrund der hier dargelegten Infos, noch überhaupt nicht abschätzen und wäre ggf. genauer zu prüfen.



Geschrieben von Civil Servant am 24.05.2019 um 12:10:

 

Zitat:
Original von Roesje
Was ist denn mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich der Anzeigepflicht, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird?


Das hatte ich oben unter Post #4 auch schon als Lösung skizziert. Aber wie gesagt: Prüfenswert ist die Frage, ob die bloße Vergabe der Namensrecht nur Vermögensverwaltung darstellt aber allemal.


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