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Geschrieben von PeterSt am 26.11.2018 um 09:23:

 

Zitat:
Origiinal von gmg:
Zu den Spieleinsätzen zählen nicht nur die in den Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet, und zwar auch beim Spiel mit geldwerten Spielpunkten sagt der BFH (Bundesfinanzhof) bereits im Jahr 2011.

Eben! Wer lesen kann, ist mal wieder klar im Vorteil:

Wie hätte sich der Spieler etwas auszahlen lassen können? Bei "Punkten"/Erfolg/Energie gibt es keine Auszahlung. Selbst beim zufallsabhängigen "Collecten" werden innerhalb eines Tages nicht, wie der SPIEGEL log "mehrere Zehntausend Euro" erreicht, die man als "verziockt" werten könnte.

Wieder mal ist ein Versuch gescheitert, die Aussage des SPIEGEL-Artikels als wahr zu erläutern. Das schafft höchstens der Pressestab von Donald Trump ...

Es wurde schlicht etwas angezeigt, das nie eine Chance hatte, realisiert zu werden:



Aber: Ceterum censeo Novomachina esse delendam



Geschrieben von walterf am 26.11.2018 um 09:24:

 

Zitat:
Original von gmg
Zu den Spieleinsätzen zählen nicht nur die in den Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet, und zwar auch beim Spiel mit geldwerten Spielpunkten sagt der BFH (Bundesfinanzhof) bereits im Jahr 2011.



Grüße



das sagt der BFH nicht die zitieren aus dem § 1 Abs. 3 HmbSpVStG

Zitat BFH

Was zum Spieleinsatz i.S. von § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbSpVStG zählt, richtet sich nach § 1 Abs. 3 HmbSpVStG und nicht nach der SpielV; denn § 1 Abs. 3 HmbSpVStG bestimmt den Begriff des Spieleinsatzes eigenständig und verweist zu dessen Definition nicht auf die SpielV (BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a aa, und vom 19. Februar 2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a aa).
28
b) Zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die in die Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV), sondern auch Gewinne, die sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, (...)

Zitat off

Hier ging es um VgSt in HH



Geschrieben von petergaukler am 26.11.2018 um 09:31:

 

Zitat:
Original von walterf
Zitat:
Original von gmg
Zu den Spieleinsätzen zählen nicht nur die in den Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet, und zwar auch beim Spiel mit geldwerten Spielpunkten sagt der BFH (Bundesfinanzhof) bereits im Jahr 2011.



Grüße



das sagt der BFH nicht die zitieren aus dem § 1 Abs. 3 HmbSpVStG

Zitat BFH

Was zum Spieleinsatz i.S. von § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbSpVStG zählt, richtet sich nach § 1 Abs. 3 HmbSpVStG und nicht nach der SpielV; denn § 1 Abs. 3 HmbSpVStG bestimmt den Begriff des Spieleinsatzes eigenständig und verweist zu dessen Definition nicht auf die SpielV (BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a aa, und vom 19. Februar 2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a aa).
28
b) Zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die in die Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV), sondern auch Gewinne, die sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern durch entsprechende Vorabeinstellung der bei dem Spielgerät vorhandenen Bedienvorrichtung oder durch Betätigung der Bedienvorrichtung für jeden einzelnen Einsatz unmittelbar zum Weiterspielen verwendet (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 3 und 4 SpielV). In einer solchen Nutzung von Gewinnen liegt die Verwendung von Vermögen (Anspruch auf Auszahlung der Gewinne) zur Erlangung des Spielvergnügens. Es kann für die Besteuerung nach deren Sinn und Zweck keinen Unterschied machen, ob ein Spieler das ihm aufgrund eines Gewinns ausgezahlte Geld wieder in den Spielautomaten einwirft oder ob er gleichsam in einem abgekürzten Zahlungsweg den Gewinn ohne zwischenzeitliche Auszahlung unmittelbar zum Weiterspielen nutzt. In beiden Fällen entsteht ihm ein Aufwand für das Spielvergnügen in gleicher Höhe (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a bb, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. Dezember 2009 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367, unter 2.a aa).





das freut die stadtkämmerei , zumindest im geltungsbereich dieser entscheidung Lesen



Geschrieben von Pit am 26.11.2018 um 19:50:

 

Hallo gmg,

ich hab mal eine Frage als Laie an den Fachmann.
Wie muss man sich eigentlich den Ablauf einer Gerätezulassung vorstellen?

1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legt die Rahmenbedingungen fest (max. Stundenverlust, Spieleisatz,
Spielgeschwindigkeit etc.).

2) Der Hersteller entwickelt im Rahmen dieser Bedingungen, aber nach seiner Interpretation, ein GSG und reicht einen Prototyp bei der PTB ein.


3) Diese Bundesbehörde prüft das Gerät und stellt fest, dass die
Hersteller mit einfachen Tricks das Punktespiel weiterleben lassen.

und ab hier hab ich ein Verständnissproblem!!!!

Hat die PTB als Bundesbehörde keine Mitteilungspflicht gegenüber dem BMWi ?
Schließlich ist diese Behörde doch das letzte Glied in der Kette welche letztendlich entscheiden muß ob die Vorgaben eingehalten sind.

Ist ein bisschen so wie die Städte die viele Casinos übers Baurecht oder
andere Vorschriften hätten vermeiden können. Aber die Gier auf die Ver-
gnügungssteuer hat da wohl ein wenig die Blicke vernebelt.
Hinterher kann man ja auf die bösen Betreiber schimpfen die einfach
überall eine Spielhalle hingesetzt haben.



Geschrieben von tfis am 26.11.2018 um 20:46:

 

Die PTB prüft das, was sie prüfen soll.

Das was geprüft werden soll steht im Gesetz.



Geschrieben von PeterSt am 26.11.2018 um 22:58:

 

Zitat:
Original von tfis:
Die PTB prüft das, was sie prüfen soll.

Das was geprüft werden soll steht im Gesetz.

Völlig richtig. Und das Gesetz, auch wenn es sich nur um eine Verordnung handelt, ist widersprüchlich, wie die Bundesregierung selbst festgestellt hat:

Zitat:
Eine erste Bewertung des Maßgabebeschlusses zeigt, dass sich erhebliche Vollzugsprobleme bei der Bauartzulassung von Spielgeräten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ergeben könnten. Zudem scheint der Beschluss in sich in Teilen widersprüchlich und inkonsistent zu sein. Gegenüber einzelnen Forderungen des Maßgabebeschlusses könnten darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung landesrechtlicher Regelungen in das bundesrechtliche Bauartzulassungsverfahren, hier könnte eine verfassungsrechtlich unzulässige Vermischung von Bundes- und Landesrecht vorliegen.[...]

Quelle: Bundestagsdrucksache 17/14712, Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Heitzer vom 5. September 2013, S. 41, online



Geschrieben von Pit am 27.11.2018 um 15:56:

 

Das dann zur Aufgabe der PTB
.

Zugelassen werden Geldspielgeräte in Deutschland durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Sie wird jetzt von Fachverbänden und Glücksspiel-Experten scharf dafür kritisiert, dass sie die neuen Geräte zugelassen hat. Auf Anfrage teilte die PTB mit, dass sie bei den neuen Geldspielautomaten keinen Gesetzesverstoß sehe: „Bei der Bauartzulassung handelt es sich um eine physikalisch-technische Prüfung. Vorgaben zur Ausprägung des weiteren Spielgeschehens, insbesondere zu Spielanreizen, sind generell nicht Gegenstand der Spiel-Verordnung.“

Der SPD-Abgeordnete Daniel Buchholz: „Ich habe so ein bisschen das Gefühl, sie haben eine ähnliche Rolle wie das Kraftfahrt-Bundesamt, das bei den Dieselautos auch nicht genau hingeschaut hat und eher kungelt mit der Industrie, mit den Konzernen, das darf und soll eigentlich nicht so sein.“

Auch Suchtforscher Meyer wirft der PTB vor, bei der Kontrolle versagt zu haben: „Spielerinnen und Spieler, die an diesen Geldspielgeräten ein Suchtverhalten entwickelt und viel Geld verloren haben, sollten die PTB für diese Genehmigungspraxis zu Verantwortung ziehen und Schadensersatz fordern.“



Geschrieben von PeterSt am 27.11.2018 um 16:48:

 

Zitat:
Original von pit:
Der SPD-Abgeordnete Daniel Buchholz: „Ich habe so ein bisschen das Gefühl, sie haben eine ähnliche Rolle wie das Kraftfahrt-Bundesamt, das bei den Dieselautos auch nicht genau hingeschaut hat und eher kungelt mit der Industrie, mit den Konzernen, das darf und soll eigentlich nicht so sein.“

Auch Suchtforscher Meyer wirft der PTB vor, bei der Kontrolle versagt zu haben: „Spielerinnen und Spieler, die an diesen Geldspielgeräten ein Suchtverhalten entwickelt und viel Geld verloren haben, sollten die PTB für diese Genehmigungspraxis zu Verantwortung ziehen und Schadensersatz fordern.“


Wir haben gottlob Meinungsfreiheit, und die steht auch den hier zitierten Herren Buchholz und Meyer zu! Deshalb fordere ich jetzt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt meinen fünf Jahre alten "Diesel" zum Neupreis in Zahlung nimmt.

Diese Meinungen zu äußern, ist völlig legitim. Irre sind sie trotzdem, aber so ist die Welt nach 2 Jahren Trump ...



Geschrieben von gmg am 04.12.2018 um 14:48:

 

Da gibt es doch noch eine Reaktion der sog. Branche zu dem SPIEGEL-Artikel

LINK

Grüße



Geschrieben von KARO am 04.12.2018 um 16:06:

 

Hallo ,

das ist ja eine gute Meldung , die ja wohl auch der Richtigkeit entspricht ,

aber so geht das eben , erst mal etwas behaupten und dann widerruf ,

frei nach dem Motto , es wird schon etwas hängen bleiben , so kennen wir das eben .

Gruß



Geschrieben von PeterSt am 04.12.2018 um 16:11:

 

Interessanter Link. Danke. Unter diesen Umständen ist die SPIEGEL-Passage
Zitat:
Da Spielkredite formal kein Geld sind, gelten die Limits nicht. Spieler können an einem Automaten mehrere Zehntausend Euro am Tag verzocken oder gewinnen.
Damit konfrontiert, verteidigt sich der Vorstandssprecher des Automatenwirtschaftsverbands, Georg Stecker, die staatlichen Vorgaben machten "keine Vorschriften über die Gestaltung der Spielabläufe".

eine kreative Zitierung, um die Zitat(ver)fälschung euphemistisch zu umschreiben.


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