Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Spielrecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=15)
--- 2018-09-25 Die Spielerkarte (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=16502)


Geschrieben von gmg am 25.09.2018 um 17:36:

  2018-09-25 Die Spielerkarte

Heute konnte ich mir die Spielerkarte direkt auf mehreren GSG im Spielkartenfach liegend in der Spielhallenaufstellung ansehen.

Von der gesetzlichen Vorgabe hatte die Aufsicht keine Ahnung.

§ 6 SpielV
....
(5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.

Da wird wohl § 19 SpielV bemüht werden müssen...

Grüße



Geschrieben von petergaukler am 25.09.2018 um 18:11:

  RE: 2018-09-25 Die Spielerkarte

Zitat:
Original von gmg
Heute konnte ich mir die Spielerkarte direkt auf mehreren GSG im Spielkartenfach liegend in der Spielhallenaufstellung ansehen.

Von der gesetzlichen Vorgabe hatte die Aufsicht keine Ahnung.

§ 6 SpielV
....
(5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.

Da wird wohl § 19 SpielV bemüht werden müssen...

Grüße




da gibt es noch ganz andere tolle sachen

großes Grinsen


p.s. gelten die vorschriften nicht erst ab 11.11.2018 ,
bzw. oder wer vorher umbaut ,muss sich daran halten ?

pg.



Geschrieben von Pit am 01.11.2018 um 08:13:

 

Hallo,

in unserer Stadt haben wir festgestellt das einige Betreiber sich nicht an die Vorgabe der TR5 Geräte mit Freischaltvorrichtung halten.
Entweder werden die Geräte ohne automatisches Logout betrieben (sind also durchgehend spielbereit) oder auf Nachfrage wird auch ein zweites oder drittes Gerät freigeschaltet.
Eine Mitteilung an das Ordnungsamt halten wir für nicht zielführend da es von dieser Seite her schwierig ist den Sachverhalt vor Ort festzustellen.

Da wir uns sinnvoll dagegen wehren möchten meine Frage:

An welche Behörde/Amt kann man sich wenden ?

Kann mir jemand Kontaktdaten nennen?

Gruß der Pit



Geschrieben von chinchilla am 01.11.2018 um 08:35:

 

hoch lebe deutschland und seine frei arbeitende sheriffs Applaus



Geschrieben von petergaukler am 01.11.2018 um 08:53:

 

Zitat:
Original von Pit
Hallo,

in unserer Stadt haben wir festgestellt das einige Betreiber sich nicht an die Vorgabe der TR5 Geräte mit Freischaltvorrichtung halten.
Entweder werden die Geräte ohne automatisches Logout betrieben (sind also durchgehend spielbereit) oder auf Nachfrage wird auch ein zweites oder drittes Gerät freigeschaltet.
Eine Mitteilung an das Ordnungsamt halten wir für nicht zielführend da es von dieser Seite her schwierig ist den Sachverhalt vor Ort festzustellen.

Da wir uns sinnvoll dagegen wehren möchten meine Frage:

An welche Behörde/Amt kann man sich wenden ?

Kann mir jemand Kontaktdaten nennen?

Gruß der Pit




hi,
am anfang 11.11. wird es wohl öfters so sein wie oben beschrieben ,

wenn aber die ersten kontrollen des OA.stattgefunden haben und erste bussgelder verhängt wurden ,wird sich dies schnell ändern ! (vorausgesetzt das OA. hat zeit und mitarbeiter hierfür )

p.s. unter den spielern spricht es sich schnell herum , wo man kann wie man will ,
spieler sind oft wie die bildzeitung ,jedenfalls in unserer ecke von baden württemberg !


pg.



Geschrieben von PeterSt am 01.11.2018 um 08:59:

 

Zitat:

Original von Pit:
in unserer Stadt haben wir festgestellt das einige Betreiber sich nicht an die Vorgabe der TR5 Geräte mit Freischaltvorrichtung halten.
Entweder werden die Geräte ohne automatisches Logout betrieben (sind also durchgehend spielbereit) oder auf Nachfrage wird auch ein zweites oder drittes Gerät freigeschaltet.


Ich denke, dass man da zunächst differenzieren sollte:

Die Freischaltung eines zweiten oder dritten Gerätes ist eindeutig eine Orndungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 5d SpielV.

Der Betrieb eines Geräes ohne Logout stellt eine Nutzung einer von der PTB zugelassenen Konfiguration dar. Die Zulassung einer solchen Betriebsart mag man für falsch halten, oder auch die Formulierung in § 6 Abs. 5 der SpielV für nicht eindeutig. Ein Ordnungswidrigkeit des Automatenaufstellers dürfte aber kaum vorliegen, außer er (bzw. seine Mitarbeiter) würden die Freischaltung z.B. morgens selbst vornehmen.



Geschrieben von Pit am 01.11.2018 um 09:03:

 

Hallo (Chinchilla),

genau solche wie sie meine ich.

Vielleicht gehören wir zu der Minderheit der Aufsteller die sich an Gesetze halten.
Aber wir haben auch keine Lust uns Umsätze von solchen Betreibern wegnehmen zu lassen
die sich durch Umgehung von Gesetzen Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Auch wenn wir in einer Branche arbeiten die nicht den besten Ruf genießt, heißt
das noch lange nicht das wir diesen Ruf mit regelwidrigem Verhalten untermauern
müssen.
Aber in Ihrem Bundesland ist das vielleicht anders.

Gruß der Pit



Geschrieben von petergaukler am 01.11.2018 um 09:20:

 

Zitat:
Original von PeterSt
Zitat:

Original von Pit:
in unserer Stadt haben wir festgestellt das einige Betreiber sich nicht an die Vorgabe der TR5 Geräte mit Freischaltvorrichtung halten.
Entweder werden die Geräte ohne automatisches Logout betrieben (sind also durchgehend spielbereit) oder auf Nachfrage wird auch ein zweites oder drittes Gerät freigeschaltet.


Ich denke, dass man da zunächst differenzieren sollte:

Die Freischaltung eines zweiten oder dritten Gerätes ist eindeutig eine Orndungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 5d SpielV.

Der Betrieb eines Geräes ohne Logout stellt eine Nutzung einer von der PTB zugelassenen Konfiguration dar. Die Zulassung einer solchen Betriebsart mag man für falsch halten, oder auch die Formulierung in § 6 Abs. 5 der SpielV für nicht eindeutig. Ein Ordnungswidrigkeit des Automatenaufstellers dürfte aber kaum vorliegen, außer er (bzw. seine Mitarbeiter) würden die Freischaltung z.B. morgens selbst vornehmen.




hinweis :

auch owi. können richtig kosten und bei mehrfacher wiederholung einer owi. kann ein

gericht bzw.das oa. alle register ziehen !

pg.


p.s.

aus dem owi-bussgeldkatalog für spielhallen 2018
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



Geschrieben von Pit am 01.11.2018 um 09:59:

 

Hallo,

wenn ich einem Kunden ein Gerät freischalte und dieser beendet das Spiel und geht. Das Gerät bleibt jetzt im spielbereiten Zustand.
Ein anwesender Kunde der ein anderes Gerät freigeschaltet bekommen hat
nutzt nun zusätzlich das spielbereite Gerät.

Jetzt kommt das OA.

Wie soll ich jetzt nachweisen das die erste Freischaltung für einen Kunden
erfolgte und der Kunde der jetzt 2 Geräte nutzt ein Gerät nutzt, welches sich
nach erster erfolgter Freischaltung in einem " gesetzeskonformen Zustand" befand.

oder verstehe ich das jetzt falsch?

Übrigens habe ich eine ähnliche Aussage schon mal von einem RA gehört.
Inhaltlich ging es auch darum das eine Mehrfachbespielung ja nicht verboten ist.

Vielleicht könnten sich die Fachleute hier im Forum dazu äußern.

Gruß der Pit



Geschrieben von petergaukler am 01.11.2018 um 10:14:

 

Zitat:
Original von Pit
Hallo,

wenn ich einem Kunden ein Gerät freischalte und dieser beendet das Spiel und geht. Das Gerät bleibt jetzt im spielbereiten Zustand.
Ein anwesender Kunde der ein anderes Gerät freigeschaltet bekommen hat
nutzt nun zusätzlich das spielbereite Gerät.

Jetzt kommt das OA.

Wie soll ich jetzt nachweisen das die erste Freischaltung für einen Kunden
erfolgte und der Kunde der jetzt 2 Geräte nutzt ein Gerät nutzt, welches sich
nach erster erfolgter Freischaltung in einem " gesetzeskonformen Zustand" befand.

oder verstehe ich das jetzt falsch?

Übrigens habe ich eine ähnliche Aussage schon mal von einem RA gehört.
Inhaltlich ging es auch darum das eine Mehrfachbespielung ja nicht verboten ist.

Vielleicht könnten sich die Fachleute hier im Forum dazu äußern.

Gruß der Pit






Das gleichzeitige Spielen an mehreren GSG. dürfte zumindest bis 2021 erlaubt -geduldet sein , solange es nämlich noch gsg .nach tr.5.1 von adp bzw.bally gibt , die ja wie bekannt ohne einen Code bzw.Spielerkarte auskommen.
Wer hier auf der sicheren Seite sein will ,muss sich eben von den NOVOS trennen und eben zu 100% auf adp /bally setzen !

pg.



Geschrieben von PeterSt am 01.11.2018 um 10:29:

 

Zitat:

Original von Pit:
Wie soll ich jetzt nachweisen das die erste Freischaltung für einen Kunden
erfolgte und der Kunde der jetzt 2 Geräte nutzt ein Gerät nutzt, welches sich
nach erster erfolgter Freischaltung in einem " gesetzeskonformen Zustand" befand.


Die Beweislast liegt sicher nicht beim Betreiber.

Aber: Nicht nur aufgrund der oben genannten hohen Bußen (und ggf. weiteren Konsequenzen) sollte man die Sache sehr ernst nehmen.

Meine Prognose wird sein: Diejenigen, die meinen, dass Gesetze und Verordnungen nur für andere gelten, werden den Rachen nicht voll genug bekommen. Dort werden regelmäßig morgens alle Geräte freigeschaltet werden. Bei einer Kontrolle kurz nach Öffnung können dann z.B. die Aufzeichnungen der Überwachungskameras oder die Journaldaten der Umsätze Aufschluss darüber geben, in welcher Weise die Geräte genutzt wurden. Zwar ergeben die Umsatzdaten (mit Zeitstempel!) keinen hundertprozentigen Beweis, aber ich möchte die Erklärung von denjenigen gerne höhren, deren freigeschaltete Geräte seit ihrer Freischaltung alle keine Einsätze generiert haben.

Wie heißt es dann so schön: Die gegebene "Erklärung" ist abseits der Lebenswirklichkeit ...

Resümee: Ich halte ein Auto-Logout für nicht zwingend. Aber wer meint, er könnte dies für Rechtsverstöße nutzen, der wird bitter auf die Nase fallen. Übrigens funktionieren die angeführten Methoden auch für einen positiven Nachweis ...



Geschrieben von Rooobert am 01.11.2018 um 21:45:

 

Die Spielerkarte ist genauso bekloppt wie das Minispiel , erfunden von Suchtmayer und den ganzen Flüchtenschneider Konsorten die nicht kapieren wollen, daß heutzutage jeder der zocken will, nur sein Handy braucht um unlimitiert Echtgeld zu versenken, egal ob er 5 oder 100 Jahre alt ist. Jeden Tag laufen tausend Werbespots für Onlinecasinos im TV und die Konten in Malta laufen über, dank der Hilfe dieser frustrierten Anti Automaten Rentnerclique. Respekt



Geschrieben von Pit am 02.11.2018 um 06:47:

 

Guten Morgen,

vielleicht könnte der Threaderöffner noch eine fachlich fundierte Aussage
zu dieser Thematik abgeben.

Gruß der Pit



Geschrieben von dieter116 am 02.11.2018 um 07:49:

 

5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.

Wo aber steht, das Mehrfachbespielung verboten ist ?



Geschrieben von petergaukler am 02.11.2018 um 09:28:

 

Zitat:
Original von dieter116
5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.

Wo aber steht, das Mehrfachbespielung verboten ist ?



genau !

und wo steht , dass ich den freischaltcode zurückgen /stellen muss ? Weißnicht

pg.



Geschrieben von sunrise am 02.11.2018 um 16:36:

 

Schuld an diesem Durcheinander sind die Hersteller und die mit ihnen befreundete PTB

Wenn sich die Geräte bei Nichtbespielung grundsätzlich ausloggen würden, hätten wir nicht das Problem, dass es jeder Aufsteller machen kann wie er es für richtig findet.

Dass die PTB das so genehmigt hat ist eine Frechheit. Der Wille des Gesetzgebers wurde nicht umgesetzt und der Dumme ist der gesetzestreue Aufsteller.



Geschrieben von PeterSt am 02.11.2018 um 17:35:

 

Zitat:

Original von sunrise:
Schuld an diesem Durcheinander sind die Hersteller und die mit ihnen befreundete PTB

Wenn sich die Geräte bei Nichtbespielung grundsätzlich ausloggen würden, hätten wir nicht das Problem, dass es jeder Aufsteller machen kann wie er es für richtig findet.

Dass die PTB das so genehmigt hat ist eine Frechheit. Der Wille des Gesetzgebers wurde nicht umgesetzt und der Dumme ist der gesetzestreue Aufsteller.

Sorry, aber das sind doch populistische Verschwörungstheorien, vielleicht zeitgemäß, aber dadurch nicht richtiger. Man braucht sich nur § 6 Abs. 5 SpielV anzuschauen, nämlich:
Zitat:
Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.
Da sieht man, dass es erstens wiederverwendbare und zweitens weitere Identifikationsmittel gibt und dass es in Bezug auf die letztgenannten, die Begründung spricht von "temporär mit beschränkter Gültigkeit" erzeugten Identifikationsmitteln, keine "Rückgabepflicht" entsprechend einer Logout-Bestätigung gibt.

Wenn man also jemand einem Vorwurf machen kann, dann dem Verordnungsgeber und hier ganz besonders dem Bundesrat, der nach Einflüsterungen von außen, insbesondere durch Spielerschutz- und Spielbank-Lobbyisten, ein widersprüchliches "Gesamtkunstwerk" geschaffen hat. Dass dann Minister Gabriel diesen Mist im Wissen, dass er zig Widersprüche aufweist, nach 16 Monaten unterschrieben hat, ist der eigentliche Skandal, wird aber klar, wenn man sich so anschaut, was der sonst noch so gemacht hat ...

Nochmals ganz klar: Die PTB kann nicht anders. Sie kann nicht über geltendes Recht hinausgehen, ansonsten würde sie durch Verwaltungsgerichte korrigiert werden. Die Sechste und Siebte Novelle sind reiner Murks, ausgenommen die Absenkung der Zahlen (20, 400, 60) zum Spielerschutz. Diese Absenkung kann man gut finden, oder nicht. In jedem Fall sind diese Änderungen transparent. Der Rest sollte rückgängig gemacht werden.



Geschrieben von sunrise am 02.11.2018 um 18:41:

 

Hallo Peter,

danke für deine ausführliche Erklärung. Ich muss mir da wohl doch eine Portion Unwissenheit zuschreiben. Also nicht die PTB ist der Schuldige, sondern der Bundesrat und der damalige Witschaftminister.

Trotzdem hätte doch die Industrie die Möglichkeit gehabt, "freiwillig" nur Geräte auf den Markt zu bringen, die sich grundsätzlich nach spätestens 5 Minuten Nichtbespielung ausloggen. Dann gäbe es einigermaßen einen fairen Wettbewerb.

PS. Die Absenkung der Zahlen zum Spielerschutz lauten 10/400/60



Geschrieben von walterf am 02.11.2018 um 19:56:

 

Zitat:
Original von sunrise
Hallo Peter,

danke für deine ausführliche Erklärung. Ich muss mir da wohl doch eine Portion Unwissenheit zuschreiben. Also nicht die PTB ist der Schuldige, sondern der Bundesrat und der damalige Witschaftminister.

Trotzdem hätte doch die Industrie die Möglichkeit gehabt, "freiwillig" nur Geräte auf den Markt zu bringen, die sich grundsätzlich nach spätestens 5 Minuten Nichtbespielung ausloggen. Dann gäbe es einigermaßen einen fairen Wettbewerb.

PS. Die Absenkung der Zahlen zum Spielerschutz lauten 10/400/60


Recht haste.
Aber der Timer läuft ab 180 gut zu sehen....



Geschrieben von PeterSt am 02.11.2018 um 21:54:

 

Hallo Sunrise,

mit "(20, 400, 60)" meinte ich 20 € (statt 33 €) als durchschnittlichen Stundenverlust, maximal 400 € Gewinnüberschuss pro Stunde (statt 500 €) und höchstens 60 € Euro Verlustsaldo pro Stunde (statt 80 €). War ein wenig kurz ...

Natürlich wäre es sinnvoller, wenn es z.B. nach 5 min ein automatisches Logout geben würde. Nach meiner Meinung hat die starke Wettbewerbssituation, die durch den derzeit nur aufgeschobenen Kahlschlag bedingt wurde, dies verhindert. Hinzu kam, dass Novo die Zwischenstufe ("V1") ausgelassen bzw. übersehen hat (da streiten die Gemüter). Auch sollte man nicht verkennen, dass die Hersteller aus kartellrechtlichen Gründen gar keine Übereinkunft hätten treffen dürfen. Ohne eine Vorgabe aus der Politik, Bitteschön eine selbstbeschränkende Maßnahme eines allseitigen 5-min-Auto-Logouts zu vollziehen, hätte das nicht laufen können.

Insgesamt muss man sagen, dass die 2006er-Novelle selbst nach Aussage der Kritiker dem Problem der Mehrfachbespielung gut entgegengewirkt hat. Da hätte im nächsten Schritt die Abschaffung des automatischen Einsatzes eigentlich gereicht.

Es ist wie in der großen Politik: Alles etwas komplizierter als gedacht. Aber es sollte keine Stunde der Vereinfacher werden.

Ich wünsche ein schönes Wochenende


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH