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--- § 38 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1a bis e und der Internetversandhandel (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=15803)


Geschrieben von Piano_ am 22.01.2018 um 14:00:

  § 38 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1a bis e und der Internetversandhandel

Moin

... oder eher Mahlzeit?

Egal, auf jedenfalls stehe ich vor folgendem "Problem" aktuell:

Ich bin durch eine Ummeldung eines Gewerbetreibenden bei uns in seiner Akte darauf gestoßen, dass er An- und Verkauf von Edelsteinen und Edelmetallen über das Internet betreibt (u.A.).

Die damals bearbeitende Kollegin hat dafür einen Auszug aus dem GZR und ein Führungszeugnis verlangt (was ich sicherlich auch gemacht hätte.)

Für mich jedoch als Neulings-SB: Ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit die richtige Entscheidung? Schließt § 38 Abs. 1 GewO auch Versandhandel über das Internet mit ein oder gelten da, da das Fernabsatzgesetz Sicherheit für Besteller bietet, andere Regeln?

Pielow geht im Kommentar leider auch nicht direkt auf Versandhandel ein.

Ich danke euch im Voraus und hoffe, dass die Frage nicht ganz so doof ist

VG
Tim



Geschrieben von VeSa am 23.01.2018 um 15:30:

 

In meinen Augen gibt es keine Besonderheiten im § 38 GewO, so dass ich - ohne den Kommentar befragt zu haben - sagen würde An- und Verkauf kann man auch im Internet betreiben.
Fernabsatz sehe ich auch nicht als Sicherheit, Fernabsatz besagt nur ich kann einen Vertrag widerrufen. Wenn derjenige, der mir in diesem Falle das Geld zurückzahlen soll/muss aber längst über alle Berge ist hilft mir das aber auch nicht. Ebenso wenig, wenn er mir Murks verkauft hat und nicht mehr auffindbar ist.
Bin daher recht eindeutig der Ansicht, dass § 38 GewO auch den Online-Handel umfasst.



Geschrieben von Piano_ am 24.01.2018 um 07:29:

 

Danke für die Antwort! Das Bestätigt auch, wie ich es mir gedacht habe und wie anscheinend auch die Kollegin vor mir gehandelt hat. Ich denke, die GewO hätte das vielleicht auch zusätzlich erwähnt, wäre der Online-Handel da ausgenommen. smile



Geschrieben von Hartmut Fries am 24.01.2018 um 07:58:

 

Moin
@Piano aber Achtung, § 38 Nr. 1 a) - e) GewO gilt nur für den Gebrauchtwarenhandel, z.B. Juweliere, die ausschließlich oder überwiegend neuen Schmuck anbieten, sind davon nicht betroffen (Landmann/Rohmer § 38, RdNr. 16)



Geschrieben von Piano_ am 24.01.2018 um 08:13:

 

Zitat:
Original von Hartmut Fries
Moin
@Piano aber Achtung, § 38 Nr. 1 a) - e) GewO gilt nur für den Gebrauchtwarenhandel, z.B. Juweliere, die ausschließlich oder überwiegend neuen Schmuck anbieten, sind davon nicht betroffen (Landmann/Rohmer § 38, RdNr. 16)


Ohje. Dann habe ich ja Nr. 1 völlig falsch interpretiert bisher. Ich wusste, dass Nr. 1 für Gebrauchtwaren gilt, dachte aber auch, dass dies bei Händlern, die (nahezu) ausschließlich Neuware verkaufen, ebenfalls angewandt werden muss.

Bei einem Händler, der nahezu ausschließlich bspw. neue Computer und nur im nebenbei auch angekaufte, gebrauchte Computer als sagen wir "B-Ware" verkauft, muss also nicht die Zuverlässigkeit geprüft werden, sehe ich das richtig?



Geschrieben von Hartmut Fries am 24.01.2018 um 09:59:

 

Si!!!!


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