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Geschrieben von Silver Surfer am 19.09.2017 um 10:09:

  GmbH aus dem Gewerberegister v.A.w. abmelden vor Registergericht?

Hallo,

ich bin sowohl Außendienstler als auch im Büro tätig.

Manchmal stelle ich fest, dass im Amtsgericht eingetragene und bei uns gemeldete Gewerbebetreibe, nicht mehr existieren. Also der Geschäftsführer ist nicht erreichbar, meldet sich nicht, die Betriebsräume sind leerstehend, kein Briefkasten, Keine Klingel, keine Hinweise (sogar Vermieter des Gebäudes möchte abmelden).

Ich teile dass per mail dem Registergericht mit. Nun .. kann ich dass gleich vom Gewerberegister abmelden?
Oder muss ich (6 Monate bis 1 Jahr) abwarten, bis das Registergericht die GmbH löscht?

für hilfreiche Beiträge bedanke ich mich im Voraus



Geschrieben von BE-DE am 19.09.2017 um 10:53:

  RE: GmbH aus dem Gewerberegister v.A.w. abmelden vor Registergericht?

Moin Moin von der D...
wir versuchen, den GF über EMA etc. ausfindig zu machen. Wenn alles Nichts bringt, dann melden wir von uns aus nach ca. 6 Monaten von Amts wegen ab. Unser Registergericht ist da manchmal sehr stoisch unterwegs. lol



Geschrieben von blabu am 19.09.2017 um 14:50:

  RE: GmbH aus dem Gewerberegister v.A.w. abmelden vor Registergericht?

"Gewerbeordnung
§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.

Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen."

Wenn unsere Bemühungen und Nachforschungen nix bringen, melden wir auch von Amts wegen ab. Es geht ja um die festgestellte Aufgabe der Betriebsstätte.



Geschrieben von Civil Servant am 19.09.2017 um 14:53:

 

Willkommen im Forum

Wie immer gilt: Nicht die Rechtsbereiche miteinander vermischen. Wenn es um die Frage einer Abmeldung v.A.w. geht, kann nur Gewerberechts maßgeblich sein. Hier gilt: Die Abmeldung vAw ist möglich, wenn die Aufgabe der Betriebsstätte eindeutig feststeht. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Betriebsstätte längst an einen anderen Pächter abgetreten wurde.

Was das Registergericht daraus macht, ist seine Sache. Ich würde aber unbedingt eine ausführliche Information dorthin schicken. Informationsfluss zw. den Behörden ist wichtig! In einem Fall bei uns hatten wir zwei Ortstermine und ein Gespräch mit dem Eigentümer der Betriebsstätte. Protokoll darüber ging an das AG und siehe da: Man hat eine Löschung vAw eingeleitet und durchgezogen. Geht also.




Geschrieben von Silver Surfer am 19.09.2017 um 14:54:

  RE: GmbH aus dem Gewerberegister v.A.w. abmelden vor Registergericht?

Das kenne ich auch und wir machen das bei Einzelunternehmen genauso. Meine Frage ist halt, ob man das bei einer GmbH ohne Sorge genauso handhaben darf?
Mein Instinkt sagt mir: Ja. Leider habe ich keine Lehrgänge besucht.



Geschrieben von blabu am 19.09.2017 um 15:05:

  RE: GmbH aus dem Gewerberegister v.A.w. abmelden vor Registergericht?

....wenn die Betriebsstätte von der GmbH nicht mehr unterhalten wird, ist das genau so wie bei einem Einzelunternehmen.





Geschrieben von Silver Surfer am 19.09.2017 um 15:17:

Daumen hoch!

vielen Dank für die hilfreichen Antworten.



Geschrieben von Civil Servant am 19.09.2017 um 15:24:

 

Ja, weil die GmbH als Kapitalgesellschaft eben ohne Betriebssitz NICHT aufhört zu existieren. Es finden sich im Gewerberecht deswegen auch keine Sonderregelungen zur GmbH. Es gibt schlicht keinen Grund sie anders zu behandeln wie eine nat. Person.


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