Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Reisegewerbe (Titel III GewO) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=14)
--- Wanderlager (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=153)


Geschrieben von C. Schröder am 07.02.2006 um 08:37:

 

Die besagte Firma wird hier bei uns am 28.02.2006 in einer Gaststätte tätig.

Die Einladung hat mir netterweise jemand überlassen. So das übliche: Sie haben einem Gewinnspiel teilgenommen und eine Reise nach Prag oder ins Erzgebirge gewonnen. Wert....€. Der Gutschein ist nunmehr in einer hiesigen Gaststätte abzuholen. Es gibt einen kleinen Imbiss, sonst sind keine weiteren Zugaben beworben. Natürlich der ausdrückliche Vermerk: keine Verkaufsveranstaltung.
Und man muss sich namentlich anmelden.

Mein Außendienstmitarbeiter geht hin. Seine Frau (bereits Rentnerin) hat nämlich die Einladung erhalten.

Ich werde euch berichten......



Geschrieben von Wiegand am 09.03.2006 um 02:23:

  rechtlich zulässig ?

Guten Morgen,
ich frühstückte gerade mit 'guten Bekannten' und wurde auf folgende Tatsache aufmerksam:

Bezogen auf die Firma

'C... T... GmbH, I....., E....'
die ja auch wie schon berichtet am
'O... 7, Clp' einen Sitz haben könnte,

wurden unter gleichem Firmennamen sogar mit Nennung der gleichen Person "U." weitere Adressen genutzt:

Zum Esch 4, 49685 Emstek
und
Otto Brenner Str. 209, 33604 Bielefeld

Ist das rechtlich zulässig ?
Angabe der Handelsregistereintragung war identisch zur Angabe in I... in E... !

Müsste bei Firmenverlegung nicht eine Ummeldung oder Anpassung erfolgen ?

Grüße aus
Thailand ...

Quelle: http://www.gewinnbriefe.info/



Geschrieben von C. Schröder am 09.03.2006 um 10:13:

 

Die Veranstaltung hier bei uns in Löhne wurde durch meinen Außendienstmitarbeiter überprüft. Eine Reisegewerbekarte wurde vorgelegt.

Tatsächlich wurde nur für den Abschluss von Reisen geworben. Wie in einem Reisebüro wurden Prospekte verteilt.

Es wurde nicht eine einzige Ware zum Verkauf angeboten.

Für uns gab es keinen Grund die - gut besuchte - Veranstaltung zu unterbinden. Wir hatten uns nicht angekündigt und unser MA hat sich auch nicht sofort zu erkennen gegeben, um zunächst den Ablauf der Veranstaltung abzuwarten.

Endlich mal was Positives zu berichten.



Geschrieben von Roland Kissau am 04.05.2006 um 14:38:

  Wanderlager

Hallo aus dem sonnigen Hückeswagen (die Ersten jammern schon über die Hitze!),
uns hat ein freundlicher Bürger (sind manchmal die besten Außendienstler!) seine Einladung der Firma C.... aus E.... hereingebracht. Auch er hat eine viertägige Reise ins Erzgebirge oder nach Böhmen gewonnen; die Tickets im wert von 398 € soll er im Rahmen einer Hausmesse in einem hiesigen Restaurant erhalten.
Auf meine schriftliche Ankündigung, das ich der Hausmesse mit einem Polizeibeamten (wir haben glücklicherweise den Bezirksdienst auf dem selben Flur!) beiwohnen werde, erfolgte ein Anruf des Veranstalters, ob das denn sein müsse. Ich habe das bejaht und bin sehr gespannt, ob die Hausmesse tatsächlich stattfindet.
Schönen Tag noch,
Roland Kissau



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 04.05.2006 um 14:50:

 

da würde ich jetzt ein Potts drauf wetten, dass die ausfällt....



Geschrieben von Roland Kissau am 09.05.2006 um 13:37:

  Wanderlager

Nochmal Hallo aus dem immer noch sonnigen Hückeswagen!
Der Kollege Steinmetz hat seine Wette verloren, die Veranstaltung hat heute stattgefunden und wurde durch einen Polizeibeamten und mich begleitet. Zu unterbinden gab es nichts, vom redegewandten "Verkäufer" wurde eine Reisegewerbekarte vorgelegt, die auch für das Vermitteln von Reisen gültig war. Ein Warenverkauf fand nicht statt. Es wurden lediglich weitere Reisen (Ungarn, Istrien, Toskana) angeboten mit 200 € Preisnachlass gegenüber dem Katalogpreis. Zu der Erzgebirgs- oder Tschechienreise gab es noch eine zusätzliche Gratisreise nach Norditalien zur Auswahl. Zu guter letzt wurden sogar zwei Gratisreise pro Person verschenkt! Solch nette und gutherzige Menschen hab ich selten erlebt! Es mußte lediglich ein "Reise-Plus-Paket" für 29 € pro Person bestellt werden, mit dem man kostenlos drei Mal umbuchen kann und viele weitere tolle Vorteile erhält.
Die Veranstaltung war dann aber doch nicht so erfolgreich, da sich kurz vor Schluß einer der Besucher darüber beklagte, dass die Abfahrten der Gratisreisen, wie er anfangs des Jahres selbst erfahren mußte, zu ungünstigen Zeiten und von (zumindest von Hückeswagen ohne eigenes Kraftfahrzeug) ungünstig zu erreichenden Orten aus erfolgten und eine Rückerstattung der damals noch verlangten "Buchungsgebühr" von 30 € bis heute nicht erfolgt ist. Dies sorgte für ziemlichen Unmut im Publikum. Auch der Hinweis des "Reisevermittlers", dass dies mit Sicherheit nicht mehr vorkomme und man mit diesem Busunternehmen nicht mehr zusammenarbeite, sorgte nicht dafür, dass der Abfluss der Besucher aus dem Lokal nachließ. Der Kollege von der Polizei und ich haben uns auf jeden Fall gut amüsiert.
Schönen Tag noch
Roland Kissau



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 09.05.2006 um 14:55:

 

wer hätte das gedacht, das es so etwas noch gibt .... großes Grinsen



Geschrieben von Ingolstadt am 09.05.2006 um 17:34:

  Reisevermittlung im Reisegewerbe

Liebe Forumsteilnehmer

die bundesweit bekannte Reisevermittlungsfirma erhielt im Sept. 2005 von mir das angehängte Schreiben. Damit dürften bundesweit die Anfragen geklärt sein. Da das Spielchen jetzt munter weitergeht, geht es offenbar nicht um eine Rechtsauskunft, sondern um die Vermeidung von Kontrollen.

Die Behörden können eine Veranstaltung im Reisegewerbe auch dann besichtigen, wenn es sich nicht um ein Wanderlager handelt. Die Überprüfung ist nach § 61 a i.V mit § 29 GewO und § 60 c GewO zulässig.

Ob die Veranstaltung "wie sonst üblich" abläuft, wenn das Ordnungsamt zuschaut ist natürlich fraglich. Aus den vorherigen Schilderungen sind zumindest zweifelhafte Werbemethoden erkennbar. Für unlauteren Wettbewerb sind die Behörden zwar nicht zuständig, entsprechende Beobachtungen oder Beschwerden können jedoch an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale weitergegeben werden.



Geschrieben von Klaus Wrede am 16.06.2006 um 10:42:

  RE: Reisevermittlung im Reisegewerbe

Moin aus'm Sauerland (das macht übrigens heute seinem Namen wettertechnisch alle Ehre)

es dauert immer etwas länger, bis die Welle ins ländliche schwappt.
Die benanten Onkels waren auch bei mir tätig. Ich habe die laufende Veranstaltung besucht und wurde gleich von dem Redner mit zwei ca. 150 seitigen gebundenen Werke erschlagen. Diese enthielten Schreiben von Gewerbeämtern, die Ihre "vollste Zustimmung" zur Veranstaltung schriftlich gegeben haben.

Sorry Kollege Kirchhammer, aber Dein Schreiben war nicht dabei.

Allerdings enthielten diese kopierten Schreiben meistens nur den Text, dass gegen eine Werbe- bzw. Infoveranstaltung nix einzuwenden ist.

Im Rahmen der Veranstaltung wurden dann 10 Sponsorengutscheine unter den Anwesenden verlost. Diese sahen auch wie ein überdimensionaler Scheck mit der Aufschrift "250,00 Euro" und "Sponsorengutschein". Die Gewinner konnten bei hinterlassen Ihrer Anschrift diesen tatsächlich auf die nachträglich auf dem Postweg gebuchte Reise anrechnen. Mich wundert, dass dies fast der halbe Reisepreis ist.

Ist sowas zulässig ??? Kopfkratz
Ich finde nix, wie ich das verbieten könnte...

Ach so, wer schon mal die schwarzen Schafe im Vorfeld erkunden will, kann das tun unter

www.vzhh.de

dann beim Suchfeld "Gewinnspiele" eingeben wenn die Seite erscheint "Liste" anklicken und sich wundern wieviele schwarze Schafe es gibt. Die bekannt Firma ist übrigens auch dabei.

Gruß



Geschrieben von Ingolstadt am 16.06.2006 um 11:40:

  RE: Reisevermittlung im Reisegewerbe

ins Sauerland,

in Bayern scheint (noch) die Sonne, die meisten genießen den süddeutschen Brückentag. Zum Glück trifft Sauerland nicht aufs Bier zu, sonst könnte es man dort wohl nicht aushalten.

Dass mein Schreiben nicht in der Sammlung auftaucht, erklärt sich wohl aus dessen Inhalt. Aber die Kampagne der Firma wahr wohl erfolgreich.

Bezüglich der "Sponsorengutscheine" könnte wettbewerbswidriges Handeln vorliegen. Daher mal bei der www.wettbewerbszentrale.de nachfragen. Zuden könnte es sich bei dem Sponsorengutschein um ein Wertpapier im Sinne des § 56 Abs. 1 Buchst. h GewO handeln. Letzteres ist aber eher spekulativ. Daher am Besten eine Schilderung der Veranstaltung und des Inhalts und Zwecks des "Sponsorengutscheins" an die Wettbewerbszentrale schicken.



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 16.06.2006 um 11:44:

  RE: Reisevermittlung im Reisegewerbe

Hej aus Hamm,

bei uns waren sie diese Woche auch. Mein Kollege meinte, es wäre nichts zu beanstanden. Die Wälzer wurden uns nicht vorgelegt und von Gutscheinen hat er auch nichts gesagt.



Geschrieben von Antonia Thien am 16.06.2006 um 11:47:

  RE: Reisevermittlung im Reisegewerbe

Hallo Herr Wrede,

die Liste der "schwarzen Schade" ist ja interessant. Da habe ich auf Anhieb den Namen einer Firma entdeckt, die hier vor ca. 3 Wochen eine Veranstaltung durchführen wollte. Nachdem ich meinen Besuch angekündigt habe, wurde die Veranstaltung ratzfatz abgesagt. Das spricht doch für sich!

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von Klaus Wrede am 16.06.2006 um 12:22:

  RE: Reisevermittlung im Reisegewerbe

Danke für die Idee mit der Wettbewerbszentrale, vielleicht haben die ja Eingebung.

Hat schon mal einer einen Gastwirt per Auflage verpflichtet, diese Veranstaltungen (also die Gewinnspielpreisübergen mit Verkauf) im voraus zu melden ???
Bei mir ist zumindest fakt, dass diese Veranstaltungen immer in den selben Hotels und Gaststätten stattfinden.
Ich habe natürlich das Problem, dass ich keine Kenntnis über die Veranstaltungen habe, die mir nicht gemeldet werden (ja, das ist männlich Logik !!!) und dass die mir durch Senioren gemeldeten Veranstaltungen im Vorfeld über meine persönliche Teilnahme informiert werden und dann nicht durchgeführt werden (was den Wirt dann ärgert, weil er sein Geld nicht bekommt).
Ich kann die Auflage also nicht so recht damit begründen, dass durch die Veranstaltungen immer wieder gegen die GewO verstoßen wird.

(C) Kollege Kirchhammer,
ich glaube die Kurve mit dem § 56 Ab.s 1 Nr. 1 lit. H GewO kriege ich nicht ganz hin, da ich den "Vertrieb" nicht beweisen kann.

und der Sache mit dem Bier kann ich nur zustimmen, obwohl seltene Hochsommerereignisse vor Ort auf Balkonien schon mal zum Weizenbier greifen lassen...

Gruß


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH