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Geschrieben von Roesje am 02.06.2014 um 16:16:

  Zurückweisung einer GewA wg. Scheinselbständigkeit - rechtliche Einstufung der Zurückweisung

Hallo!

Ein Vermittler wollte eine GbR, bestehend aus insg. 6 Rumänen und Bulgaren mit der Tätigkeit "Hilfsarbeiten im Baugewerbe" anmelden.

Abgesehen davon, dass hier nur per E-Mail eingescannte Vorderseiten von ausländischen Ausweisen und ein Gesellschaftsvertrag eingereicht worden sind und hinsichtlich anderer gewerbl. Unternehmungen des Vermittlers noch Zweifel der tatsächlichen Betriebsausübung und die Einleitung eines GU-Verfahrens aufwartet, habe ich dem Vermittler per E-Mail geantwortet, dass ich wegen Anhaltspunkten für Scheinselbständigkeit keine Gewerbeanmeldung vorbereiten kann (Vermittler wollte ursprünglich zwecks Anmeldung noch mal persönlich vorsprechen) und habe ihn diesbezüglich und der anderen Fragen, die hier momentan bestehen, um entspr. Auskünfte gebeten, um den Sachverhalt klären zu können.

Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich bei uns nun die Frage, wie denn eine Zurückweisung rechtlich bzw. formal zu bewerten ist?

Laut unserem Landesministeriums haben wir unzulässige Gewerbemeldungen, sofern eindeutig ist, dass es sich um kein selbständiges Gewerbe handelt, zurückzuweisen und von der Empfangsbescheinigung abzusehen.

Eindeutig ist die ganze Sache für mich. Rücksprache mit FKS, Kripo sowie HWK erfolgten, die sich dieser Einschätzung anschließen.

Nun aber die Frage, was diese Zurückweisung rechtlich gesehen ist, da sie definitiv kein VA ist? Bin ich verpflichtet bei Zurückweisungen dies schriftlich zu machen oder entspr. zu begründen? Denn der "Gewerbetreibende" müsste ja rein theoretisch die Möglichkeit haben, dagegen vorgehen zu können, wenn ihm die Gewerbeanzeige verwehrt wurde....nur über Klageweg (Verpflichtungsklage) ?

Über eure Gedanken hierzu freue ich mich schon! Je schneller umso besser....derjenige welche macht uns hier ganz schön Stress und Ärger



Geschrieben von Thomas Mischner am 03.06.2014 um 07:56:

 

Hallo,

die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO ist ein Realakt. Wird sie verweigert, hat der Anzeigende die Möglichkeit, seinen (vermeintlichen) Anspruch mit einer Leistungsklage geltend zu machen (nachzulesen u. a. bei Friauf, GewO, § 15 Rn. 9f.).



Geschrieben von Roesje am 03.06.2014 um 09:38:

 

Danke

Für die schnelle Antwort...Realakt! Applaus

anbeten

Danke auch für den Hinweis! Wir haben hier Landmann/Rohmer. Habe mich zwar in der Kommentierung zum § 14 dumm und dämlich gesucht, aber auf die Idee gekommen, beim §15 zu schauen, bin ich natürlich noch nicht Augen rollen

Das werde ich jetzt gleich mal nachholen!



Geschrieben von Rheinhesse am 03.06.2014 um 10:21:

 

Moin aus Rheinhessen,
im Landmann-Rohmer steht es so explizit nicht drin - hab ich zumindest so nicht gefunden.
@ Roesje - Falls Ihr einen Zugriff zu KosDirekt habt, dann würde ich den Online-Kommentar zu § 15 GewO zitieren. Da steht es sauber drin. Schicke ich gerne per PN, wenn nicht vorhanden.



Geschrieben von Roesje am 03.06.2014 um 11:15:

 

Also im Landmann/Rohmer steht es wirklich nicht so eindeutig.

@ Rheinhesse: Kosdirekt haben wir zwar, aber wenn es per pn möglich wäre, würde ich mich sehr freuen!!! Ich bin hier momentan nämlich sehr am routieren, da mir von der Person XY (dem "Vermittler") nun vorgeworfen wird, ich wäre eine Rassistin, die was gegen EU-Ausländer hat seufz

Heißt ich schreibe hier seit Tagen an nem Aktenvermerk rum, wälze Gesetze usw., um möglichst gewappnet für eine gerichtliche Auseinandersetzung zu sein.

Nehme daher gerne jeden rechtlichen Kommentar, den ich kriegen kann, mit zur Akte.



Geschrieben von Rheinhesse am 03.06.2014 um 11:34:

 

Moin aus Rheinhessen,

- direkt aus KosDirekt - wenn's klappt.



Geschrieben von Steffen Balzer am 03.06.2014 um 13:25:

 

Ich kann leider nicht helfen - aber schön dieses Teamwork hier zu lesen (:

jetzt....
back to topic



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 29.12.2015 um 10:43:

  Zurückweisung einer GewA wg. Scheinselbständigkeit

Moin
können wir bitte auch die Ausführungen aus KosDirekt erhalten... bei uns wird die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Ablehnung um einen VA, gegen den man Widerspruch einlegen könne...
danke und gefrustete Grüße



Geschrieben von Roesje am 29.12.2015 um 11:07:

 

Hallo!

Sie müssten gerade eine E-Mail bekommen haben



Geschrieben von Blackhunter am 29.12.2015 um 14:29:

 

Moin und hallo,

wir haben hier - welch Zufall - das gleiche Problem.
Auch ich würde mich über die entsprechenden Ausführungen, da ich auch schon händeringend nach Hilfe suche.

Freundliche Grüße aus dem
sonnigen Main-Taunus-Kreis



Geschrieben von Roesje am 30.12.2015 um 08:06:

 

Moin

Schauen Sie in Ihr E-Mail - Postfach...da müsste was drin sein



Geschrieben von BernshausenL am 28.03.2019 um 09:34:

 

Ich würde mich auch über eine Email mit den Ausführungen freuen smile Danke und Viele Grüße



Geschrieben von domar am 28.03.2019 um 10:13:

 

Ich auch.



Geschrieben von VoPi am 28.03.2019 um 13:56:

 

Moin Moin ,

Ich würde mich auch über eine Email mit den Ausführungen freuen.

Vielen Dank und beste Grüße aus "Struceberch"
mailt VoPi



Geschrieben von Hochi89 am 29.03.2019 um 08:50:

 

Dem würde ich mich auch gerne anschließen, würde mich auch über die Ausführungen freuen smile Danke



Geschrieben von Roesje am 29.03.2019 um 10:23:

 

Moin

Leider schaffe ich es gerade nicht, hier irgendeine Datei hochzuladen. Das System weigert sich.

Ich werde nächste Woche nochmal auf euch zurückkommen.

Der Kommentar Friauf zu § 15 GewO, wo das mit dem Realakt erklärt ist, war Stand 2014.

Habe heute Morgen gesehen, dass es zwischenzeitlich einen neuen gibt, der dann plötzlich davon spricht, dass die Zurückweisung dann doch ein VA ist.

Bisher hieß es (in Kurzform) immer: Da Gewerbebescheinigung Realakt und mangels Regelung kein VA, ist auch eine Zurückweisung einer Gewerbeanzeige kein VA.

Man weist ja zurück, da das TBM "Selbständigkeit" nicht erfüllt ist und überhaupt keine Anzeigepflicht besteht.

Ich werde diese 2 Thesen dann nächste Woche mal hier zur Diskussion reinstellen, komme aber heute leider nicht mehr dazu.

Über Kosdirekt bzw. Wolters Kluwer (wer den Zugang hat) kann man aber den Kommentar einsehen.



Geschrieben von VeSa am 03.04.2019 um 07:11:

 

Moin

Und dann höre ich innerhalb meiner 3 Tage Bearbeitungszeit nach § 15 GewO an und weise zurück oder wie ist die Vorstellung? Und: wo fängt denn die Zurückweisung an? Doch hoffentlich nicht bereits dann wenn ich schreiben muss die Anzeige ist nicht vollständig bzw. die Angaben zur Tätigkeit zu unbestimmt. Habe leider gerade keinen Kommentar zur Hand, werde aber nochmal nachlesen was der Landmann/Rohmer dazu so meint…

Viele Grüße
VeSa



Geschrieben von Maliklaus am 03.04.2019 um 07:56:

  Bestätigung gem. § 15 GewO - Verwaltungsakt?

Hallo,

die gängige Kommentierung ist fast durchgängig der Meinung, dass es sich bei der Bestätigung der Gewerbeanzeige nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Die Bestätigung hat zwar durch ihre Unterschrift und Siegel einen Urkundencharakter, entfaltet aber keinerlei materiell-rechtliche Wirkung, sie hat keine Erlaubnis und keine Genehmigungsfunktion. Sie trifft keine Aussage über die Berechtigung zur Führung eines Gewerbes.

z.B.: (BeckOK GewO/Leisner, 45. Ed. 1.12.2018, GewO § 15 Rn. 4, 5)

Aufgrund eines Urteils des OLG München (habe die Daten gerade nicht greifbar, wurde aber hier im Forum schon genannt) reicht auch eine einfach gehaltene Eingangsbestätigung aus.

Da es der Bestätigung der Gewerbeanzeige an der Funktion des Vewaltungsaktes fehlt, stellt auch die Nicht - Ausstellung keinen Verwaltungsakt dar. Der Betroffene hätte jedoch die Möglichkeit im Rahmen einer Verpflichtungsklage die Behörde zur Anzeigenbestätigung zu zwingen. Auf diese Klage warte ich bis heute. Im Verfahren müsste der Betroffene alle Nachweise darlegen, aufgrund derer er seine Selbständigkeit begründet, was er in der Regel nicht kann.

Zitat vom Kollegen der Stadt Mannheim:
Die Verweigerung der Gewerbeanzeigenbestätigung dient der Vorbeugung einer Scheinselbständigkeit. Eine Person, die lediglich die eigene Arbeitskraft zur Verfügung stellt, agiert weisungsabhängig und hat Anspruch auf tarifvertragliche Entlohnung und soziale Absicherung. Die Verweigerung der Gewerbeanzeigenbestätigung soll die betroffene Person in Fällen der Scheinselbständigkeit vor dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schützen. Somit wird die Gewerbeanzeigenbestätigung nicht zuletzt im Sinne des Betroffenen verweigert.
Applaus



Geschrieben von VeSa am 03.04.2019 um 10:38:

 

Klingt einleuchtend und macht Sinn

Danke für die Ausführungen smile



Geschrieben von Ordnungsamt am 22.01.2020 um 16:48:

  Zurückweisung Gewerbeanmeldung

Den Kommentar hätte ich bitte auch gerne. Vielen Dank und viele Grüße aus Schleswig-Holstein


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