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--- Anerkennung Schulungsnachweise § 7 LGlüG B.-W. (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=11374)


Geschrieben von Master-of-Desaster am 07.06.2013 um 09:05:

  Anerkennung Schulungsnachweise § 7 LGlüG B.-W.

Hallo zusammen,

so langsam trudeln bei mir die Schulungsnachweise der Mitarbeiter ein.....

Laut § 7 Abs. 2 LGlüG (B.-W.) ist die Schulung durch eine in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung der Suchthilfe (http://www.gesundheitsamt-bw.de/oegd/Fachservice/Sonstiges/Seiten/Einrichtungen_Suchthilfe.aspx) durchzuführen. Aufgrund des großen Andrangs ist eine sofortige Schulung aller Spielhallenmitarbeiter im Land nicht möglich. Daher reicht es laut MWi zunächst einmal aus, eine verbindliche (namentliche) Anmeldung bei einer der o. g. Einrichtungen vorzulegen.

Einigen Unternehmen war die Wartezeit wohl zu lange und haben ihre Mitarbeiter durch ein in Östereich ansässiges (privates ??) Institut - wohl auch mit Zweigstelle in Deutschland - schulen lassen.

Weiß jemand, ob solche "fremde" Schulungsnachweise anerkannt werden können? Hat jemand das ähnliche "Problem"

Grüße
M. o. D.



Geschrieben von rosebud am 08.06.2013 um 11:25:

  RE: Anerkennung Schulungsnachweise § 7 LGlüG B.-W.

hi,

die Frage beantwortet sich aus dem bawü Landesglückspielgesetz.

§ 7, Abs.2 :

... durch eine in der Suchthilfe in BaWü tätige Einrichtung schulen zu lassen.

Nach meiner Kenntnis sind in der Suchthilfe nur die Caritas sowie diakonische Einrichtungen tätig, somit dürfen auch nur diejenigen schulen.


grüße



Geschrieben von petergaukler am 08.06.2013 um 18:58:

  RE: Anerkennung Schulungsnachweise § 7 LGlüG B.-W.

Zitat:
Original von rosebud
hi,

die Frage beantwortet sich aus dem bawü Landesglückspielgesetz.

§ 7, Abs.2 :

... durch eine in der Suchthilfe in BaWü tätige Einrichtung schulen zu lassen.

Nach meiner Kenntnis sind in der Suchthilfe nur die Caritas sowie diakonische Einrichtungen tätig, somit dürfen auch nur diejenigen schulen.


grüße



RICHTIG
genau so ist die realität !

pg.



Geschrieben von immo2012 am 08.06.2013 um 21:36:

  RE: Anerkennung Schulungsnachweise § 7 LGlüG B.-W.

Zitat:
Original von rosebud
hi,

die Frage beantwortet sich aus dem bawü Landesglückspielgesetz.

§ 7, Abs.2 :

... durch eine in der Suchthilfe in BaWü tätige Einrichtung schulen zu lassen.

Nach meiner Kenntnis sind in der Suchthilfe nur die Caritas sowie diakonische Einrichtungen tätig, somit dürfen auch nur diejenigen schulen.


grüße



Das gesetzt ist natürlich Schwachsinn wenn Mannes wörtlich liest und anwendet
Natürlich ist jedes Euro Ansässige unternehmen geeignet welche eine zulässige Schulung anbietet
Eine Einschränkung auf bw unternehmen werde von einem Euro Gericht ausgelacht werden



Geschrieben von lodermulch am 10.06.2013 um 13:58:

 

hmmm - mal wieder sauber formuliert.
so wie es aussieht, ist ja sowieso jedes unternehmen,
welches seminare zum thema suchtprävention in bw anbietet,
automatisch eo ipso eine in der suchthilfe in bw tätige einrichtung....

Moin


interessant dürfte allerdings wirklich sein, WER die seminare anbietet -
die großen 'player' der branche haben natürlich schon längst eigene
töchter gegründet, bei denen ich persönlich allerdings eher
an ein naheliegendes sprichwort denken würde (das mit dem bock und dem gärtner?)

das spannungsfeld zwischen kundenwünschen (möglichst wenig zeitaufwand fürs personal,
möglichst geringe kosten, möglichst wenig 'folgeschäden' durch vertriebene stammkunden)
und gesetzlichen vorgaben wird schwierig glaubwürdig zu bedienen sein...


ist ein link hierzu schleichwerbung? ggf. einfach löschen:

dieser anbieter hier z.b. ist caritas - zertifiziert (deutschlandweit) und wirkt angemessen neutral & engagiert.


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