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Geschrieben von anders am 05.10.2006 um 18:31:

  OVG Koblenz: 6 B 10895/06 u. a.Beschlüsse vom 28.09.2006

OVG Koblenz: Private Wettbüros müssen schließen

Pressemitteilung Nr. 38/2006 vom 05.10.2006 Private Wettbüros dürfen in Rheinland-Pfalz keine Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher vermitteln. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in insgesamt 14 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

In den aus allen Teilen des Landes (Diez, Höhr-Grenzhausen, Kaiserslautern, Landau, Neu­stadt/Weinstraße, Wittlich, Edenkoben) stammenden Fällen hatten die zuständigen Behörden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vermittlung privater Sportwetten an EG-ausländische Anbieter untersagt. Die hiergegen bei den Verwaltungsgerichten Koblenz und Trier gestellten Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gewährte den Wettvermittlern hingegen vorläufigen Rechtschutz. Das Oberverwaltungsgericht entschied nunmehr in allen Verfahren, dass das öffentliche Interesse an der so­fortigen Einstellung der Vermittlung von privaten Wetten gegenüber dem Interesse der Wett­vermittler an der Fortsetzung ihrer gewerblichen Tätigkeit Vorrang habe.

Weder die Wettvermittler in Rheinland-Pfalz noch die im EG-Ausland ansässigen Buchmacher seien Inhaber der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht erforderlichen Konzession. Sie hätten auch keine Aussichten auf Erteilung einer solchen. Die Veranstaltung öffent­lichen Glückspiels, wozu auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten zählten, sei in Deutschland monopolisiert. Das Sportwettmonopol, das in Rheinland-Pfalz von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ausgeübt werde, sei mit dem Grundrecht der freien Be­rufswahl allerdings nur vereinbar, wenn es der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft diene. Dies sei nach der derzeitigen rheinland-pfälzischen Rechtslage zwar (noch) nicht gewährleistet. Denn für die bisher von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH veranstalteten Sportwetten sei intensiv geworben worden. Jedoch dürften bis zur erforderlichen gesetz­lichen Neuregelung private Wettunternehmen untersagt werden, wenn zugleich Vorkehrungen ergriffen würden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienten. Dazu gehörten die vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH aufgegebenen Einschränkungen des Wettangebotes, des Vertriebes und der Werbung sowie Maßnahmen der Suchtprävention. Damit bestehe für den Gesetzgeber die Möglichkeit, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an dem derzeit bestehenden Sportwett­monopol festzuhalten. Auch das Europarecht stehe der Untersagung der Wettvermittlung nicht entgegen, so das Oberverwaltungsgericht.

Beschlüsse vom 28. September 2006, Aktenzeichen: 6 B 10895/06.OVG u.a.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
56068 Koblenz
- Pressestelle -

Gefunden unter: http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/919/919c41b0-87e4-11d4-a735-0050045687a
b%2C%2C%2C%2Cfff70331-6c7f-90f5-bdf3-a1bb63b81ce4.htm



Geschrieben von Puz_zle am 06.10.2006 um 06:33:

  RE: OVG Koblenz: 6 B 10895/06 vom 28.09.2006

Moin Moin aus Thüringen,

den Beschluss des OVG Koblenz gibt es H I E R im Volltext


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