Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Steht ein Imbißwagen länger als 6 Wochen an einem Standort, entsteht ein stehender Gewerbebetrieb mit der Folge, daß eine Gewerbeanzeige nach § 14 erforderlich ist.
Ein Imbiß-Wagen bedarf auch der Gaststättenerlaubnis, ungeachtet der Standdauer, wenn ein Verzehr an Ort und Stelle stattfindet. In diesem Falle ist ebenfalls eine Gewerbeanzeige notwendig.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, genügt eine Reisegewerbekarte.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 16.11.2006 20:40 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 19:32.
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