Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Idelle und karitative Zielsetzungen schließen eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus, wenn sie unmittelbar verfolgt werden. Ein Wohltätigkeitsverein, der eine Verkaufseinrichtung unterhält mit dem Ziel, Überschüsse zu erzielen, ist gewerblich tätig, auch wenn der Gewinn später gemeinnützigen Zwecken zufließt (Robinski, Gewerberecht, 2. Auflage Rd.Nr. 19 ff).
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 23:11 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 29.12.2006 22:39.
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