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siehe auch Abonnementswerber
Allgemeines:
In der Literatur wird hinsichtlich des Begriffs des Anzeigenwerbers vor allem auf die Tätigkeit der Zeitungsausträger abgestellt, die Zeitungen an einen festen Bezieherkreis verteilen und dabei unter Umständen auch die Abonnementsbeiträge einziehen. Hier handelt es sich in aller Regel um eine unselbständige Tätigkeit - auch dann, wenn neue Bezieher geworben werden oder der Zeitungsausträger sich beim Austragen weiterer Hilfskräfte bedient ( vgl. u.a. BFH, Urt. v. 02.10.1968, BFHE 94, 189, LAG Hamm, Urt. v. 08.09.1977, DB 1978, 798 ).
Selbes gilt auch für Personen, die für einen Verlag einmal wöchentlich Anzeigenblätter an alle Haushalte verteilen, wobei Ihnen Ort, Zeit und Durchführung bis ins Detail vorgeschrieben sind (vgl. Urt des ArbG Oldenburg v. 07.06.1996, DB 1996, 2446).
In beiden vorganannten Fällen mangelt es den agierenden Personen am Merkmal der Selbständigkeit bezogen auf den Gewerbebegriff des Gewerberechts.
Erhält die agierende Person neben einem festen Spesensatz auch Provision, handelt es sich nach dem Urteil des BFH v. 23.06.1960 (BB 1960, 1012) um einen sebständigen Gewerbetreibenden.
In allen Fällen empfiehlt sich eine genaue Einzelfallprüfung, bei der insbesondere dem Begriff der Selbständigkeit der betroffenen Person große Aufmerksamkeit zu widmen ist.
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Anzeigepflicht/Erlaubnispflicht:
- in der Regel kein Gewerbe, da unselbständig tätig (Einzelfallprüfung empfohlen)
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Literatur:
· Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 14 RdNr. 43
· Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Vorbem. vor § 14, RdNr. 56, 57 Heß "Anzeigen und Abonnementswerber eines Zeitungsverlages"
Redaktionsstand: 11/2006
R. Land |
René Land - 19.11.2006 12:11 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 19.11.2006 12:19.
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