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Allgemeines:
Bei Abonnementswerbern handelt es sich - ähnlich wie bei Anzeigenwerbern um Personen, die für einen Zeitungsverlag als Handlungsagenten tätig sind. Abonnementswerber sind damit betraut, für einen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag Abonnements zu aquirieren. In der heutigen Zeit werden Abonnementswerber jedoch häufig nicht mehr direkt für einen Verlag tätig, sondern sind für separate Vermittlungsbüros tätig, die wiederum von den Verlagen mit der Aquise von Abonnements beauftragt werden. Es entstehen so eigene Vertriebsstrukturen, die von den Verlagen losgelöst sind. Oft stellen sich die von den Vermittlungsbüros aufgebauten Strukturen als sog. Drückerkolonnen dar, die teils in Fußgängerzonen mitunter jedoch auch an Wohnungstüren sehr offensiv auftreten, um Vertragsabschlüsse zu erlangen.
Die Tätigkeit der Abonnementswerber stellt in der Regel ein Reisegewerbe nach § 55 GewO dar, da der Werber in aller Regel ohne vorhergehende Bestellung gegenüber dem Kunden tätig wird.
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Anzeigepflicht/Erlaubnispflicht:
- keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO
- jedoch Erlaubnispflicht nach § 55 GewO, da ein Reisegewerbe betrieben wird.
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Literatur:
· GewArch 2002, S. 400-408, "Rechtliche Maßnahmen gegen sog. Drückerkolonnen", Dr. Siegbert Gatawis
· Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Vorbem. vor § 14, RdNr. 57, Heß "Anzeigen- und Abonnementswerber eines Zeitungsverlages"
Redaktionsstand: 11/2006
R. Land |
René Land - 19.11.2006 12:19 |
Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von webmaster: 02.01.2007 00:46.
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