Solon
|
|
|
|
Jörg Wiesemeier
Moderator
Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.213.164
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: GastG ändert sich!!! |
|
Hei aus Hamm,
es stimmt. Beherbergung ist kein Gaststättengewerbe mehr, genehmgiungspflichtig ist eigentlich nur noch die Abgabe von alkoholischen Geränken. Wie die Kollegin Tasillo ja gesagt hat, Auflagen können wir noch erteilen, Erlaubnisgebühren aber nicht mehr annehmen.
Schlimmer aber noch: Keine Vorprüfung durch uns mehr, keine Zuverlässigkeitsprüfung etc., keine Unterrichtung der IHK!!!
Und der Sinn? Z. Zt. keine Ahnung, denn eine eigentliche Deregulierung ist es ja nun nicht, es verwirrt und macht Kontrollen problematisch.
Also: Alles immer schön sportlich sehen.
Grüße aus Hamm
Jörg Wiesemeier
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
|
|
2
30.05.2005 19:49 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Hubert Steinmetz
Routinier
Dabei seit: 14.02.2005
Beiträge: 277
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.988.923
Nächster Level: 2.111.327
|
|
GastGänderung |
|
moin, moin.
Dazu fällt mir eigentlich nur ein: armes Deutschland, wo führt das noch hin.
Mein erster Gedanke war -
VERSETZEN LASSEN
Aber in anderen Ämtern wird es ja auch nicht besser. Da werde ich es wohl wie Kollege Wiesemeier angehen und sportlich sehen: ist eine neue Herausforderung für Höchstleistungen.
Vielleicht bringt das ja ein paar neue Stellen für Lebensmittelkontrolleure oder eine ganz neue Aufgabe: Speisenabgabestellenüberwacher.
Nicht unterkriegen lassen, Hubert Steinmetz
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
|
|
4
31.05.2005 12:01 |
|
|
Kramer-Cloppenburg
Moderator
Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.179.418
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Moin, Kolleginnen und Kollegen!
Etwas Gutes hat die Sache aber doch!
Nachdem unser Wirtschaftsminister in Niedersachsen Änderungen hinsichtlich der räumlichen Ausstattung von Gaststättenbetrieben (bis zu zehn Sitzplätzen ist keine Toilette - dafür aber eine Gaststättenerlaubnis erforderlich) veranlasst hatte, entfällt nun wenigstens dieses unnötige Erlaubnisverfahren.
Es war auch schon schwer genug, einem Imbissbetreiber zu erklären, dass er während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zwar Sitzplätze zur Verfügung stellen darf, nach Eintritt der Ladenschlusszeiten diese aber seinen Gästen wieder wegnehmen müsse.
Bei enger Auslegung hätte dieses bedeutet: Um 19.50 Uhr betrete ich einen Imbiss, der aufgrund der länderspezifischen Regelung bis 20.00 Uhr max. 10 Sitzplätze aufstellen darf. Ich setze mich hin. Um 19.55 kommt der Wirt, nimmt die Bestellung auf, brät mein Schnitzel und die Pommes; serviert mir gegen 20.10 Uhr das Essen, stellt es mir hin und nimmt auf dem Rückweg gleich die Sitzplätze wieder mit (denn mein Wirt ist nicht nur schnell sondern auch ungemein den rechtlichen Bestimmungen verpflichtet).
Verstehen konnte das bisher keiner, und ehrlich gesagt, ich auch nicht.
Aber wie schön, dass wir hier in Deutschland alles geregelt haben und auch kräftig weiter regeln, wenn auch unter dem Motto: "Jetzt wird kräftig vereinfacht!"
Die sportliche Schiene vom Kollegen Wiesemeyer ist schon nicht schlecht und hilft ungemein weiter. Denn eines ist jetzt schon klar: durch die Möglichkeiten, länderspezifische Vereinfachungstatbestände zu schaffen, ist davon auszugehen, dass auch vereinfacht wird. Also gibt es wieder neue länderspezifische Regelungen und da man den Sachbearbeitern an der Basis ja auch sagen muss, wie dieses zu verstehen ist, auch die entsprechende Rd.-Erlasse, Verfügungen und dergleichen.
Für mich stellt sich aufgrund der kommenden Änderungen jetzt schon mal folgende Frage:
Wie erkläre ich dem Kioskbetreiber, der aufgrund seiner (wenn auch vielfach sehr großzügig gehandhabten) Erlaubis zum Betrieb einer Trinkhalle den Sperrzeitregelungen unterfiel, dass es für ihn doch nur Vorteile bringt, wenn er künftig keine Erlaubnis mehr braucht, dafür aber schon um 20.00 Uhr schließen darf und wie andere Geschäftsleute auch ein langes Wochenende hat?? Wenn er mich dann noch fragt, warum denn die Tankstellen rund um die Uhr öffnen und an an allen Tagen im Prinzip alles verkaufen dürfen, kann ich nur noch ein "sportlich-dümmliches Grinsen" auflegen und auf die Weisheit und weitreichenden Erkenntisse derjenigen verweisen, die es für ihn vereinfacht haben.
Also, was soll es - sportlich sehen und dabei viel Spaß an der Arbeit haben und munter bleiben!
Kramer, Stadt Cloppenburg
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 20.06.2005 12:47.
|
|
5
08.06.2005 14:07 |
|
|
René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.179
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.493.304
Nächster Level: 10.000.000
|
|
Zitat: |
Original von Kramer-Cloppenburg
Für mich stellt sich aufgrund der kommenden Änderungen jetzt schon mal folgende Frage:
Wie erkläre ich dem Kioskbetreiber, der aufgrund seiner (wenn auch vielfach sehr großzügig gehandhabten) Erlaubis zum Betrieb einer Trinkhalle den Sperrzeitregelungen unterfiel, dass es für ihn doch nur Vorteile bringt, wenn er künftig keine Erlaubnis mehr braucht, dafür aber schon um 20.00 Uhr schließen darf und wie andere Geschäftsleute auch ein langes Wochenende hat?? |
|
Ich denke mit dem freien Wochenende wird es nix...
Unterfällt denn die nunmehr erlaubnisfreie Trinkhalle nicht mehr der Sperrzeit? Ich kann da in § 18 GastG keine Unterscheidung finden. Ausschlaggebend dürfte doch wohl sein, dass die Trinkhalle überhaupt dem GastG unterliegt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly Das Gaststättengesetz, § 18, RdNr. 2). Dies ist ja noch der Fall, denn das Verabreichen von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bleibt zumindest Gaststättengewerbe (wenn auch - in Abhängigkeit vom Angebot - möglicherweise erlaubnisfrei). Ehrlich gesagt kann ich mir kaum eine Trinkhalle vorstellen, an der es nur "Apfelsaft" gibt
. Somit dürfte diese auch nach wie vor erlaubnispflichtig sein.
Viele Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
6
08.06.2005 14:36 |
|
|
Sabine Naumann
Grünschnabel
Dabei seit: 09.06.2005
Beiträge: 3
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 19 [?]
Erfahrungspunkte: 21.196
Nächster Level: 22.851
|
|
Inkrafttreten |
|
Wir hier in Kiel haben auch Freude an der Frage, wann das Ganze nun in Kraft tritt:
Nach Studium des Art. 82 Abs. 2 GG werde ich jetzt täglich im Internet nach der Veröffentlichung des nächsten Bundesgesetzblattes forschen müssen, um zu erfahren, ob die Erlaubnisfreiheit uns vielleicht mitten in der Kieler Woche erwischt. Dann hätten wir gut zu tun mit der Neuberechnung und Rückgewähr der Gebühren für die Gestattungen.
Ist schon toll, wie man informiert wird...
Sabine Naumann, Stadt Kiel
|
|
7
09.06.2005 11:08 |
|
|
René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.179
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.493.304
Nächster Level: 10.000.000
|
|
Hallo Frau Naumann,
zunächst mal schöne Grüße nach Kiel.
Aus den Plenardrucksachen geht hervor, dass die Änderungen zum ersten Tag des Monats in Kraft treten, der auf den Monat folgt, in dem das Gesetz verkündet wurde (Artikel 12).
Einfach ab und zu mal in das Forum schauen, wir haben sicherlich sehr schnell die Info drin.
Generell empfehle ich natürlich immer einen Blick auf die Seite des Bundesanzeiger-Verlages zu werfen. Unter diesem Link finden Sie immer die aktuellsten Gesetzblätter in einer "Nur-Lese-Version".
Viele Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
8
09.06.2005 19:18 |
|
|
Sabine Naumann
Grünschnabel
Dabei seit: 09.06.2005
Beiträge: 3
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 19 [?]
Erfahrungspunkte: 21.196
Nächster Level: 22.851
|
|
Einen schönen Gruß zurück,
und vielen Dank. Artikel 12 hatte ich übersehen, den Link kannte ich.
Hier haben wir nun diesen Fall:
Ein Pizza-, Getränke-, Zigaretten- und ähnliche Feierabendartikel- Lieferservice (nicht konzessioniert) wurde von uns gerügt, weil er nach 20 Uhr Pizzas an Selbstabholer abgibt. Die Speisekarte weist gut 150 verschiedene Speisen aus, der Laden ist winzig, bietet also kaum Platz für Stehtische o.ö..
Nun müsste er doch eigentlich nach der Änderung als Gastwirt ohne Konzession jedenfalls die Lebensmittel + Zubehör auch nach Ladenschluss direkt abgeben können, oder? Oder sollen wir da jetzt kleinlich sein und einen Gastraum verlangen, wo wir doch jedem Kiosk den Getränkekonsum vor dem Geschäft als Verzehr an Ort und Stelle zurechnen und eine Konzession verlangen???
Ich meine, hier bleibt nur noch die Abgrenzung Einzelhandel/ Gaststätte zu prüfen, da wohl bauordnungsrechtlich und von der Lebensmittelaufsicht keine neuen Forderungen gestellt werden dürften.
Sabine Naumann
|
|
9
10.06.2005 09:03 |
|
|
Jörg Wiesemeier
Moderator
Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.213.164
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hei aus Hamm,
der Ausschank alkoholfreier Getränke ist zwar erlaubnisfrei, jedoch betreibt immer noch ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Somit unterliegen die Trinkhallenbetreibern immer noch den anderen Regelungen des GastG, insbesondere § 5 - Auflagen -, § 7 - Nebenleistungen -, § 18 - Sperrzeit -.
In echtem Deutsch:
Anzeige nach § 14 GewO reicht aus, um mit dem Trinkhallengewerbe alle Vorteile zu nutzen, die ich früher nur mit der Erlaubnis hatte.
Für den Betreiber ändert sich also im Betriebsablauf nichts.
Die Frage, die sich uns jetzt z. Zt. stellt ist:
Im laufenden Monat kommen Trinkhallen- und Pommesbudenbetreiber zu uns und beantragen eine Erlaubnis.
Da wir von der Gesetzesänderung wissen, wäre es ja unfair, das volle Programm zu fahren.
Wir haben uns jetzt überlegt, dass wir bei den Betrieben, die von der Änderung des GastG profitieren, nur eine vorläufige Erlaubnis erteilen und auch nur hierfür die Gebühren kassieren. Die Antragsteller bekommen ein Schreiben in die Hand gedrückt, dass eine Gesetzesänderung ansteht und wir uns vorbehalten, weitere Unterlagen und Gebühren nachfordern.
Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach dem 1.7. stattfinden, ich rechne mit einer Veröffentlichung in diesem Monat.
Meldet euch mal, was ihr davon haltet oder wie ihr vorgeht und
alles immer schön sportlich sehen.
Viele Grüße aus dem sonnigen Hamm,
alles wird gut.
Jörg Wiesemeier
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
|
|
10
10.06.2005 09:54 |
|
|
Sabine Naumann
Grünschnabel
Dabei seit: 09.06.2005
Beiträge: 3
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 19 [?]
Erfahrungspunkte: 21.196
Nächster Level: 22.851
|
|
Hallo nochmal,
wir erteilen eine Vorerlaubnis, wenn die Leute mit der Betriebsaufnahme nicht bis Juli warten wollen. Im letzteren Fall bitten wir, nur das Gewerbe anzumelden und kurz vor Betriebsbeginn zur Sicherheit bei uns anzufragen, ob die Änderung schon gilt.
Ansonsten besprechen wir natürlich gründlich, dass wirklich kein Alkoholausschank stattfinden darf.
Bei Neuanträgen gibt es keine Vorerlaubnis. Dort starten wir die üblichen Prüfungen (Brandschutz, Bauordnungsamt, STUB etc.), weil wir´s noch dürfen bzw. weil die Anforderungen auch später noch erfüllt werden müssen.
Wir haben uns darauf geeinigt, dann nur 1/3 der Gebühren zu nehmen.
Gruß aus Kiel
Sabien Naumann
|
|
11
10.06.2005 10:13 |
|
|
René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.179
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.493.304
Nächster Level: 10.000.000
|
|
aktualisierte Synopse zum GastG |
|
Hallo liebe Kollegen,
leider hat sich bei der bereits veröffentlichten Kurz-Synopse zum GastG ein Fehler eingeschlichen. Ich habe deshalb eine aktualisierten Fassung in der Anlage beigefügt.
Die Synopse steht zukünftig auch unter dem Button "Database" zum Download aus der Foren-Datenbank bereit.
Synopse zum GastG:
Die Erprobungsklausel ist nicht § 36 sondern § 32
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
12
03.08.2005 23:25 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 277.697 | Views gestern: 414.238 | Views gesamt: 964.489.811
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|