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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Ersatzzwangshaft für Vorstandsmitglieder - OVG NRW vom 20.04.2012 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Ersatzzwangshaft für Vorstandsmitglieder - OVG NRW vom 20.04.2012
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Meike
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Ersatzzwangshaft für Vorstandsmitglieder - OVG NRW vom 20.04.2012

Hallo zusammen,

manche Beschlüsse und Urteile sprechen sich irgendwie nicht so rum, daher nun der Link anbei

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_n...ss20120420.html

Gegen die Vorstandsmitglieder der Vollstreckungsschuldnerin, Herrn G. P. , .... B. , G1. , P1. , und Herrn K. E. , .... M. , I. , P1. , wird eine Ersatzzwangshaft für die Dauer von zwei Tagen angeordnet.


Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen die genannten Vorstandsmitglieder der Vollstreckungsschuldnerin Haftbefehl erlassen.
...........................

Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Grundverfügung des Vollstreckungsgläubigers vom 14. Dezember 2009, mit der er der Vollstreckungsschuldnerin untersagt hat, selbst oder durch Dritte – insbesondere durch Tochterunternehmen oder deren Tochterunternehmen – im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV (insbesondere Sportwetten, Casinospiele, Pokerspiele) insbesondere mit der unter der Domain www.... com aufrufbaren Angeboten in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten und zu vermitteln, und ihr auferlegt hat, ihre Handlungsgehilfen zur Umsetzung der Veranstaltungs- bzw. Vermittlungsuntersagung nach Satz 1 zu veranlassen, ist gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV sofort vollziehbar. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach § 9 Abs. 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Mit Blick darauf entfaltet auch der gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2011 (27 K 128/10) erhobene Antrag der Vollstreckungsschuldnerin auf Zulassung der Berufung (13 A 2411/11) keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GlüStV ist auch weiterhin anwendbar, weil der am 31. Dezember 2011 außer Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag nach Art. I § 2 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland bis zu einer Neuregelung vorläufig als Landesgesetz fortgilt.
10
Die Vollstreckungsschuldnerin kann nicht mit Erfolg einwenden, die Regelungen des – als Landesgesetz fortgeltenden Glücksspielstaatsvertrags seien unionsrechtswidrig, da es – wie dargestellt – auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht ankommt. Auch das Unionsrecht fordert nicht, die Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung auf jeder Ebene des Vollstreckungsverfahrens erneut zu prüfen.
11
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 13 B 696/11 , a. a. O.
1 04.05.2012 08:35 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Meike
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Hallo zusammen,

in der zweiten Runde sind die Vorstände der Aktiengesellschaft gescheitert.

Sie hatten es beim OVG NRW mit einer Anhörungsrüge wegen der Ersatzzwangshaft versucht
und dies wurde am 03.05.2012 vom 13. Senat des OVG unter 13 E 425/12 abgelehnt.



VG
Meike
2 15.05.2012 16:01 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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