Glücksspiel-Lizenz / Wettlizenz auf Malta, England und Isle of Man |
anders
Kaiser
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Glücksspiel-Lizenz / Wettlizenz auf Malta, England und Isle of Man |
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Glücksspiel Lizenz Malta Wettlizenz England Glücksspiel Lizenz oder Wettlizenz Isle of Man
Unsere Netzwerkpartner (Steuer-und Rechtanwaltskanzleien) gründen für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man, Malta und England, mit Glücksspiel- und/oder Wettlizenz, ergänzend Lizenzen für ein Online-Casino. Außerdem sind wir über unseren Kooperationspartner BossMedia in der Lage, die fertige Software z.B. für ein Online-Spielcasino und/oder die gesamte Homepage im Internet zu installieren. Wir beraten bei der Auswahl des Sitzstaates und der erforderlichen Lizenz.
Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise
1. Beratung und Gesellschaftsgründung
Zunächst wird mit dem Mandanten beraten, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist. Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein "anfassbares Spielcasino" oder eine Internetplattform (Online Spielcasino) installiert werden soll.
Gründung der Gesellschaft auf Malta,England oder Isle of Man, Eintrag ins örtliche Handelsregister Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale: -Treuhand-Direktor und ggf. Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend.
Alternativen: Sie- oder ein Beauftrager- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor an.
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto inkl. Onlinebanking und VisaCard
Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa Deutschland. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter.
2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat
Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 2- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.
Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft
Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Mithin kann die Gesellschaft z.B. in Deutschland als Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne) auftreten, sofern nur Hilfstätigkeiten, Beratung oder Werbung. Allerdings gibt es deutsche Gerichtsurteile, die eine "Vermittlung" ausländischer Spielangebote nach Ihrer Rechtsauffassung untersagen. Es muss also bei Installation einer Repräsentanz genau geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses zulässig ist.
Mithin ergeben sich interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie oder dem Organschaftsmodell.
Bei Nicht-EU-Gesellschaften und Kein-DBA-Sachverhalt, z.B. Isle of Man, muss die Konstruktion so ausgeführt werden, dass die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs und/oder Steuerhintergehungstatbestände nicht formuliert werden kann.
Weiter unter: http://www.firma-ausland.de/gluecksspiel_lizenz.htm
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08.08.2006 09:37 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
 

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RE Glücksspiel-Lizenz / Wettlizenz auf Malta, England und Isle of Man |
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Hallo Herr @anders,
unabhängig davon, dass dieser Beitrag m. E. eigentlich in die Rubrik "Sportwetten/Glücksspiel" und nicht zu "Gewerberecht (allgemein)" gehört, mal ein kritscher Hinweis von mir dazu:
Falls Sie den Beitrag zur Information in Forum gestellt haben, sollten Sie auch unbedingt die zitiertweise für derartige "Fremd-Info's" benutzen, da ansonsten der Eindruck entsteht, es wären Ihre Worte, Ihre Meinung, Ihre Rechtsauffassung, Ihr Angebot ...
Im Falle, dass Sie jedoch mit dem Beitrag zur Gründung eines Glückspielunternehmens aufrufen wollen, hat der Beitrag nach meiner Ansicht absolut nix in diesem Forum zu suchen, auch nicht unter "Medienschau"!
Also mein Tip: Beitrag noch mal editieren und als Zitat kennzeichnen und ggf. die eigene Auffassung hinzufügen oder den Beitrag vom Webmaster/Moderator löschen lassen.
Ansonsten schönen
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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08.08.2006 21:16 |
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Solon
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anders
Kaiser
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Themenstarter
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Guten Morgen @ puz.zle,
es geht hier weder um ein Animieren, ein Angebot, eine eigene Meinung, eine Gründungsempfehlung noch um eine eigene Rechtsauffassung, etc. Es geht hier ganz einfach um die ersten (gefundenen) Hinweise in Bezug auf die internationalen Möglichkeiten im Glücksspielbereich. Diese sollte zumindest aus meiner Sicht schon in der Anfangsphase zur Information oder Kenntnisnahme bereitstehen und dienen.
Es geht aber auch darum, schon rechtzeitig mit aufzuzeigen, dass trotz der immer noch bestehenden Rechtsunsicherheit in Deutschland, die Welt sich weiter dreht und möglicherweise eine ganz andere Klientel sich künftig mit dem Glücksspiel befassen wird.
Jemand, der sich mit der Gründung eines Glücksspielunternehmens befasst, würde den „Behörden“ doch nicht seine oder andere Möglichkeiten so frei offerieren.
Es zeigt hoffentlich aber auch, wie wichtig es ist, eine nationale Gesetzgebung im Glücksspiel zu unterstützen.
Unabhängig davon stellt sich mir schon die Frage: „Wie soll man erkennen oder wie erkennt man,
ob ein für das gesamte Forum neu auftauchendes Thema schon in der erstmöglichen Phase interessant ist und gleichzeitig wohl gesonnen, ohne das mit Spitzfindigkeiten zu rechnen ist, die der Mühe einfach nicht Rechnung tragen?“
Ich habe nichts dagegen, wenn diese Information, weil sie möglicherweise noch nicht zeitgemäß ist oder in die jetzige politische Lage passt, von „Sportwetten/Glücksspiel“ ins Gewerberecht gestellt, als Zitat und Fremd-Info’s gebracht oder gar gelöscht wird.
Weitere „kritische Hinweise“, auch im Positiven verändern das Thema nicht. Entweder ja, dann bleibt es oder nein, dann einfach weg! Hier sind jetzt bitte die Webmaster/Moderator gefragt.
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09.08.2006 08:37 |
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OJ Neuss
Haudegen
  

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Hallo aus Neuss,
@anders
Ich finde die von Ihnen gepostete Information gut. Es kann nicht verkehrt sein, auch derartige Informationen zu erhalten.
Allerdings hat Kollege puz.zle recht, dass Sie den Beitrag besser als Zitat gekennzeichnet hätten, damit nicht der Eindruck entsteht, Sie wollten hier Werbung machen.
Positiv ist mir aufgefallen, dass die Firma auf die Rechtslage in Deutschland hinweist.
Zitat: |
Allerdings gibt es deutsche Gerichtsurteile, die eine "Vermittlung" ausländischer Spielangebote nach Ihrer Rechtsauffassung untersagen. Es muss also bei Installation einer Repräsentanz genau geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses zulässig ist.
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Allerdings hätte ich im Sinne der zukünftigen Kunden eine klarere Aussage hierzu begrüßt. Die Formulierung ist mir zu schwammig.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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09.08.2006 09:20 |
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