Mobiles historisches Badehaus |
Hartmut Fries
König
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Mobiles historisches Badehaus |
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Hi aus Herzogenrath,
bei mir möchte eine Dame den Betrieb eines mobilen historischen Badehauses anmelden.
Vorgesehen ist, dass die befeuerten Holzzuber in Zelten bei historischen, Fantasy, Gothic oder sonstigen Veranstaltungen aufgestellt werden. Hier können dann vor allem die Mitschausteller baden, Besucher des "Festängs" dürfen allerdings auch in die Bütt springen.
M.E. aber keine Schaustellertätigkeit nach der Aufzählung 1.2 ReisegewVwV.
Also Anmeldung nach § 14 GewO, bzw. gar nix bei festgesetzten Veranstaltungen nach § 69 GewO?
Viele Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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1
08.08.2006 08:39 |
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Solon
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Schüür
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RE: Mobiles historisches Badehaus |
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Vielleicht sollte sich die Dame erst einmal beim Gesundheitsamt bzw. bei der für die Ausführung des Infektionsschutzgesetz zuständigen Stelle informieren, welche Anforderungen an eine solche "Anlage" gestellt werden. Ggf. hat sich dann das Anliegen gewerberechtlich erledigt.
Gruß aus Leer
Holger Schüür
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2
09.08.2006 11:17 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Mobiles historisches Badehaus |
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Hi,
der Tipp von Herrn Schüür ist schon recht gut. Mit dem Gesundheitsamt würde ich auch auf jeden Fall vorher sprechen.
Wenn sich das "Problem" dann nicht von alleine löst, ist Ihnen allerdings überhaupt nicht geholfen. Ich werde mich 'mal daran versuchen.
Spontan habe ich gedacht: "Klar Reisegewerbe, zwar nicht als Schausteller, aber nach Schaustellerart!" Nachdem ich dann zwei- bis dreimal gegrübelt habe, bin ich zu dem Schluss gekommen, dass es keine Tätigkeit nach Schaustellerart sein kann, weil hierunter ja nur die unterhaltenden Tätigkeiten fallen. Und ob das Baden eine unterhaltende Tätigkeit ist, wage ich zu bezweifeln. Klar, wenn die alle zusammen nackig in den Zubern rumhüpfen, kann das schon witzig sein
, aber letztendlich ist mit "Unterhaltung" wohl etwas anderes gemeint.
Stehendes Gewerbe würde ich verneinen. Wenn die Frau die Dinger nur vermietet, okay, aber so?! Sie hat keinen Betriebssitz. Den Wohnsitz als Betriebssitz sehe ich hier nicht, denn mehr als Aufträge zu akzeptieren wird sie dort wohl nicht machen. In solchen Branchen ist es üblich, alles direkt vor Ort zu klären, insbesondere Abrechnungen.
Also gelange ich zu dem Schluss, dass es sich um das Anbieten von Leistungen handelt, also grundsätzlich reisegewerbekartenpflichtig. Dadurch dass unterhaltende Tätigkeiten speziell in § 55 Abs. 1 Nr. 2 Gewo geregelt sind, fallen sie nicht unter die Dienstleistungen, was sie ansonsten wären (ansonsten sind unterhaltende Tätigkeiten dem stehenden Gewerbe zuzuordnen). Daraus folgere ich im Umkehrschluss, dass andere als unterhaltende Tätigkeiten den Leistungen zuzuordnen sind.
Kurz und gut, für mich fällt die Frau unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO und bedarf einer Reisegewerbekarte.
Oder bün ik jetz heijl watt van patt af?
Dann habe ich vielleicht wenigstens zur Diskussion angeregt!
Viele Grüße
A. Thien
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3
09.08.2006 15:17 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Mobiles historisches Badehaus |
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Hej aus Hamm,
Hartmut, ich sehe es so wie Antonia. Es ist eine RGK notwendig, weil es eine nicht unterhaltende Dienstleistung ist.
Außerdem kannst du sie auf einem Markt ja mal ohne RGK stehen lassen, weil sie danach ja keine Zuber mehr hat, denn
"Vorgesehen ist, dass die befeuerten Holzzuber in Zelten "
befeuerte Holzzuber halten meist nicht so lange
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
09.08.2006 21:42 |
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Amber
Foren As
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Schönen guten Abend,
frisch aus der Badewanne kommend
, möchte ich auch meinen Schaum dazugeben:
Hinsichtlich der gewerberechtlichen Seite stimme ich Kollegin Antonia zu
Was die Hygiene angeht, halte ich es mit Kollege Schüür
Und Kollege Wiesmeier hat mich auf einen ganz anderen Gedanken gebracht:
Wenn die Holzzuber in einem Zelt befeuert werden sollen - wie stellen sich die Nixen denn den Brandschutz vor? Ich würde vielleicht auch mal mit der Feuerwehr plaudern, ob denen das Wasser im Zuber reicht, um die brennende Wanne zu löschen bevor die Schaumgebadeten und die anderen Gaffer im Zelt den Geist aufgeben
....
In diesem Sinne noch einen schönen Abend
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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5
09.08.2006 22:48 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE Mobiles historisches Badehaus |
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aus Thüringen,
ich würde auch für RGK-Pflicht plädieren, zumal nicht alle Mittelalter-Märkte u. ä. Veranstaltungen festgesetzt sind. Den Verweis der Dame zu weiteren Erkundigungen an Gesundheits-/Hygieneamt und je nach Art der Befeuerung an
Feuerwehr oder Gewerbeaufsicht (Propangasbetrieb) würde ich auch sehen.
Allerdings hege ich weniger Zweifel, dass die Vorstellungen der Damen aus hygienischen oder Brandschutzgründen sich in Luft oder Asche auflösen, denn in unserem weiten Lande sind schon einige mobile Badehäuser unter dem wachsamen Auge
unserer Kollegen unterwegs:
oder
oder
oder
oder
oder
oder
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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6
10.08.2006 03:29 |
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Kneip
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Mit was man heute alle Geld machen kann oder wenigstens will...
Wenn ich diese Links so sehe, kommt mir spontan die Idee, ob ich nicht mit einem mobilen "Plumpsklo" auf Reisen gehen sollte?!
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11.08.2006 11:31 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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Mit Plumpsklo auf Reisen |
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@ Kneip:
Warum so unkomfortabel, wenn's doch viel "bequemer" geht.
Pecunia non olet
Viele Grüße und ein schönes Wochenende aus Kassel
Frank Fricke
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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8
11.08.2006 12:02 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ........ und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Dieses moderne "Häuschen" ist zwar schön und vielleicht auch praktisch, passt aber nicht zu den alten Märkten!!
Da ist das "Plumsklo" schon besser!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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9
11.08.2006 12:15 |
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jürgen
Grünschnabel
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außerhalb von Deutschland
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Hallo aus Österreich,
auch wir möchten unsere Meinung kund tun, da wir unter anderem ein solches Etablissement (Grenzüberschreitend bzw. EU-weit) betreiben.
Mit unserem Unternehmen sind wir als Veranstaltungsagentur dem Gewerberecht als Einzelunternehmen unterstellt. Wir realisieren unter anderem Zeitreisen, Themenveranstaltungen, mittelalter Märkte etc. In diesem Zusammenhang ist der Betreiber des Badehauses als Darsteller (Schauspieler) zu sehen, der als Bader/Baderin demonstriert wie das "Jährlich Bad" verrichtet wurde. Diese "mobile Badeanstalten" sind vorrangig nicht als öffentliche Badeanstalten zu betrachten, obwohl sich der eine oder andere Festbesucher nicht nehmen lässt auch mal nackend in den Zuber zu hüpfen.
Generell wäre aus unserer Sicht zu betrachten ob der Betreiber a) auf Honorarbasis als Darsteller vom jeweiligen Veranstalter gebucht ist, oder ob er b) versucht seine Badedienste dem Marktvolk gegen bare Münze zu verkaufen. c) Viele Badehäuser generieren Umsatz mit dem Verkauf von Getränken - in diesem Fall währe eigentlich das Recht welches für Gastronomie- und Schankbetriebe angewendet wird maßgebend.
Was die Hygiene etc. betrifft ist das jeweilige Gewerbeaufsichtsamt bzw. in Österreich das Arbeitsinspektorat zuständig.
LG
Jürgen
www.events-peter.com
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10
22.08.2006 10:40 |
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Schwarzer
König
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nach Österreich
im Forum.
Das ist ja richtig gut, wenn ein Betreiber das Treiben im Bade erläutert.
Hoffentlich werden die Darbietungen beim "Jährlich Bad" nicht zu realistisch geboten.
Nachdem neben Gewerbeaufsicht, Feuerwehr, Gesundheitsamt etc. so ziemlich alles abgeklappert ist, wäre bei einem "Jährlich Bad" unter Umständen noch der Immissionsschutz wegen womöglicher Geruchsbelästigung oder im Extremfall der Katastrophenschutz wegen Seuchengefahr zu mobilisieren.
Wie schnell doch so ein Jahr vergeht...
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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11
22.08.2006 13:45 |
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Ingolstadt
König
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Liebe Kollegen in Deutschland und der ganzen Welt,
es ist doch jedes Jahr das Gleiche:
kaum sitzt man in der Badewanne, klingelt das Telefon
liegt bei mir aber daran, dass ich lieber unter der Dusche stehe.
Zum bereits Gesagten möchte ich nur hinzufügen, dass die Festsetzung eines Marktes nach Titel IV GewO nur den Vertrieb von Waren, nicht aber die Erbringung von Dienstleistungen privilegiert. Für Tätigkeiten im Sinne des § 60 b GewO (Volksfest) auf Spezial- oder Jahrmärkten ist eine RGK erforderlich (§ 68 Abs. 3 GewO).
Ansonsten würde ich mich dem Vorschlag aus Österreich anschließen, solche Badefeste als "Demonstrationen" anzubieten. Ansonsten sind Probleme mit dem Hygienerecht unvermeidbar (Badewasseruntersuchungen etc).
__________________ Thomas Kirchhammer
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12
22.08.2006 16:52 |
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Ingolstadt
König
Dabei seit: 09.02.2006
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Geschätzte Mitleser,
eine Erlaubnis nach § 33 a GewO ist nur im stehenden Gewerbe erforderlich. Die Schaustellung von Personen im Reisegewerbe würde unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fallen.
Eine "Schaustellung von Personen" liegt nach der heutigen Auslegung des § 33 a GewO nur noch dann vor, wenn die Veranstaltung zu Ziel hat, die Person anzuschauen und die gewählte Darbietungsform in den Hintergrund tritt. Damit beschränkt sich die Vorschrift in erster Linie auf Veranstaltungen die zumindest zum Ziel haben, beim Betrachter sexuelles Interesse (oder mehr) hervorzurufen
. (Peep-Show, Striptease, GoGoGirls, Table-Dance, Life-Show etc.).
Nicht sexuell anregende Veranstaltungen fallen darunter, wenn es um die Zurschaustellung köperlicher Kuriositäten geht (Zwergenwerfen, dickster, größter, stärkster Mann, die "Frau ohne Unterleib", Frau mit Vollbart etc.)
Weiteres in den einschlägigen Kommentaren.
Die Badezuber mögen zwar an das angeblich sittenlose Treiben im Mittelalter erinnern, Ziel ist aber die Gesamtdarstellung, nicht die Besichtigung badender Menschen.
(Womit man sich als Gewerberechtler nicht alles auseinandersetzen darf. Und das für A 12!)
Wünsche einen schönen
__________________ Thomas Kirchhammer
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14
22.08.2006 17:21 |
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Jörg Wiesemeier
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Hej aus Hamm,
dem ist nix hinzuzufügen. Wir haben solche Erlaubnisse für den Zwergenweitwurf auch mal ablehnen dürfen. War ein Heidenspektakel.
Ansonsten halte ich diese Erlaubnis für die Badezubernutzer auch nicht für erforderlich.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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15
23.08.2006 07:16 |
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Kneip
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Na, dann woll´n wir mal hoffen, dass nicht demnächst der Stärkste Mann der Welt, einen nackten Zwerg in einen hölzernen Badezuber wirft und dann von der Frau ohne Unterleib abgeschrubbt wird.
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16
23.08.2006 08:00 |
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Antonia Thien
König
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....und wenn dann noch die Frau mit Vollbart ein nettes Feuerchen unter dem hölzernen Badezuber entzündet, ist alles zu spät!
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17
23.08.2006 08:10 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Stimmmt!!!!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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18
23.08.2006 08:14 |
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