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Betandwin: Rechtsgutachten vom 20.03.2006

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Offenbar gibt es auch in Österreich eine Internet-Glücksspiel-Diskussion!

Das folgende Rechtsgutachten wurde am 20.03.2006 veröffentlicht. Bevor Löschungen oder Veränderungen vorgenommen werden können, das gesamte Rechtgutachten.

(Österreich) Rechtsgutachten, §168 StGB, Bet and Win.com

Rechtsgutachten
zur Frage der Strafbarkeit des Anbietens von Glücksspielen im Internet
von
Univ.Prof. Dr. Herbert Wegscheider
Univ.Ass. Dr. Oliver Plöckinger
Staff Scientist Dr. Franz Leidenmühler
Johannes Kepler Universtität, Linz


I. Fragestellung

In vorliegendem Gutachten soll der Betrieb der Glücksspiel-Internetplattform www.betandwin.com einer rechtlichen Würdigung im Lichte des Glücksspielverbots des § 168 StGB sowie des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 49 EG unterzogen werden. Dazu wird in einem ersten Teil die Frage der Zuständigkeit der österreichischen Strafgerichtsbarkeit sowie des Verstoßes gegen § 168 StGB behandelt. Aufgrund des Vorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts ist das Zwischenergebnis in einem zweiten Teil schließlich auf seine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere über den freien Dienstleistungsverkehr, zu überprüfen.

II. Strafrechtliche Würdigung

A. Sachverhalt

Das Unternehmen Bet and Win.com Interactive Entertainment AG mit Sitz in 1010 Wien, Babenbergerstraße 9/17 betreibt über das in Gibraltar ansässige Tochterunternehmen BetandWin International Ltd., Suite 611, Europort "eine der innovativsten Spieleplattformen im Internet". Auf Grundlage von in Gibraltar ausgestellten Sportwetten- und Casinolizenzen werden nicht nur Sportwetten, sondern im so genannten "Casinobereich" auch über 30 Spiele – darunter Blackjack, Roulette und Poker – mit Vollbildschirmansicht und authentischer Klangwelt angeboten. Dabei ist es im "Play for Real"-Bereich möglich, durch einfaches Einloggen auf der Homepage (www.betandwin.com) an den Spielen teilzunehmen. Ein Download des entsprechenden Programms ist hiezu nicht notwendig.
Aus strafrechtlicher Sicht sind folgende Fragen von Interesse: Fällt das Betreiben der Internethomepage (www.betandwin.com) überhaupt in die Zuständigkeit österreichischer Strafgerichte und wenn ja, verstoßen die auf dieser Homepage angebotenen Spiele gegen § 168 StGB?

B. Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zuständigkeit österreichischer Strafgerichte

Gemäß der in § 67 Abs. 2 StGB verankerten Einheitstheorie hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jenem Ort begangen, "an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen". Voraussetzung für die österreichische Strafgewalt ist entweder die Vornahme einer Tathandlung oder der Eintritt eines Erfolgs auf österreichischem Staatsgebiet. Ob für die konkrete Anknüpfung der Handlungs- oder der Erfolgsort ausschlaggebend ist, richtet sich nach der Deliktsgruppe, der das jeweilige Delikt zuzuordnen ist. Nach h.M. handelt es sich bei dem unter Umständen auf den vorliegenden Fall anzuwendenden § 168 StGB (Glücksspiel) um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, das – im Hinblick auf das mitgeschützte Vermögen der teilnehmenden Spieler – auch Elemente eines abstrakten Gefährdungsdelikts in sich vereint. Schlichtes Tätigkeitsdelikt bedeutet, dass sich der Tatbestand in der Vornahme eines bestimmten Tuns – Veranstalten eines Glücksspiels bzw. Förderung einer zur Abhaltung eines solchen Spiels veranstalteten Zusammenkunft – erschöpft. Der Eintritt eines tatbildmäßigen Erfolges, im Sinne einer zumindest gedanklich von der Tathandlung abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt wird von § 168 StGB nicht gefordert. Für die Begründung inländischer Gerichtsbarkeit ist daher auf den Ort der Tathandlung abzustellen. Daran ändert sich auch nichts, wenn man den in § 168 StGB zusätzlich verankerten Gefährdungsaspekt in die Bewertung mit einbezieht. Abstrakte Gefährdungsdelikte lassen die bloß gedankliche Möglichkeit, dass das Tatobjekt bzw. Rechtsgut – in unserem Fall das Vermögen der Spieler – beeinträchtigt werden könnte, zur Tatbestandserfüllung ausreichen. Der Tatunwert solcher Delikte erschöpft sich in der Tathandlung, ein darüber hinausgehender "Erfolg", wie etwa bei den konkreten Gefährdungsdelikten, wird nicht verlangt.
In weiterer Folge stellt sich nun die Frage, ob die BetandWin International Ltd. dadurch, dass sie von Gibraltar aus ihre Homepage betreibt, zugleich auch in Österreich handelt, in dem sie in Österreich unter Umständen strafrechtlich relevante Glücksspiele veranstaltet. Die herrschende Lehre geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Handlungsort bei über das Internet begangenen Straftaten mit dem virtuellen Standort des Servers gleichzusetzen ist. Dies lässt sich am besten damit erklären, dass zeitgleich mit ihrem Einspeisen in das Netz die Daten weltweit verfügbar sind und der Täter deshalb nicht nur an jenem Ort handelt, an dem seine Hände die Tastatur berühren, sondern der Täter überall dort tätig wird, von wo aus seine Daten abrufbar sind. Die damit statuierte umfassende Verfolgungspflicht österreichischer Behörden für beinahe alle weltweit begangenen Internetstraftaten bedarf jedoch insoweit der Einschränkung, als aufgrund allgemeiner völkerrechtlicher Grundsätze die österreichische Strafgewalt immer nur dann zum Tragen kommen kann, wenn ein besonderer Anknüpfungspunkt für die Anwendung österreichischen Strafrechts gegeben ist. Der deutsche BGH spricht in diesem Zusammenhang etwa vom Erfordernis eines "völkerrechtlich legitimierenden Anknüpfungspunkts" . Eine solche "sinnvolle Anknüpfung" kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Daten vom Ausland aus gezielt und kontrolliert auf einen in Österreich befindlichen Server übermittelt (gepusht) werden. Darüber hinaus ist die Zuständigkeit österreichischer Strafgerichte in jenen Fällen zu bejahen, in denen die Gestaltung des Internetangebots einen besonderen Bezug zum österreichischen Hoheitsgebiet erkennen lässt, mit anderen Worten, in denen das Webangebot, seine konkrete Aufmachung bzw. die vermittelten Inhalte gezielt auf das Gebiet der Republik Österreich ausgerichtet sind. Solcherart territorial auf Österreich spezifiziert können Internet-Publikationen etwa dann sein, wenn sie in deutscher Sprache erscheinen, wenn sie sich speziell auf österreichische Sachverhalte oder Personen beziehen oder wenn aus sonstigen Gründen ein besonderer Anknüpfungspunkt an Österreich gegeben ist. Betrachtet man unter diesen Gesichtspunkten die Homepage www.betandwin.com, so fällt zunächst ins Auge, dass diese unter anderem eine durchgehend in Deutsch verfasste Version bereithält. Auch die Startseite ist in deutscher Sprache formuliert. Dies allein würde allerdings wohl noch nicht ausreichen, um einen die österreichische Strafgerichtsbarkeit begründenden besonderen Bezug zum österreichischen Hoheitsgebiet herzustellen. Denn hier könnte man argumentieren, dass sich das Webangebot gleichermaßen auch an das deutschsprachige Ausland richtet. Allerdings findet sich unter dem Titel "Support" eine österreichische Telephonnummer. Unter 0043-1-2532533 werden alle möglichen Fragen zum Onlineangebot von BetandWin beantwortet. Dieses Service ist ausschließlich den Besuchern der deutschsprachigen Homepage vorbehalten. Wechselt man beispielsweise ins Dänische, Schwedische, Türkische oder Italienische, so ändert sich automatisch die Support-Nummer. Teilnehmer aus den genannten Ländern müssen sich mit einem gibraltesischen Anschluss (Vorwahl: 0350) begnügen. Der von Österreich aus teilnehmende Spieler wird von BetandWin offensichtlich besonders unterstützt und umworben. Darin kann zweifelsohne ein besonderer Bezug zum österreichischen Hoheitsgebiet erblickt werden, sodass der Zuständigkeit österreichischer Strafgerichte und damit der Anwendbarkeit österreichischen Strafrechts nichts im Wege steht.

2. Verstoß gegen § 168 StGB?

Wie bereits erwähnt, werden auf der Homepage www.betandwin.com unter anderem Kartenspiele wie Blackjack, European Blackjack, Lucky 7 Blackjack, Casino Stud Poker, Baccarat etc., aber auch Tischspiele wie European und American Roulette ohne Download eines entsprechenden Programms als "echte" Online-Spiele angeboten. Nach Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit stellt sich nun die Frage, ob dieses Angebot unter dem Aspekt des § 168 StGB (Glücksspiel) strafrechtliche Relevanz erlangen kann. Voraussetzung jedweder Anwendung des § 168 StGB ist "ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen" (Glücksspiel im engeren Sinn) "oder das ausdrücklich verboten ist" (Glücksspiel im weiteren Sinn). Als Tathandlung normiert § 168 StGB (1) die Veranstaltung, (2) die Förderung einer einschlägigen Zusammenkunft und (3) die gewerbsmäßige Beteiligung. Zudem muss in den Fällen (1) und (2) der Täter jeweils mit der Absicht handeln, "sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden", und es darf nicht "bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt" werden. Von den auf der Plattform angebotenen Tisch- und Kartenspielen erfüllen gleich mehrere den Begriff des Glücksspiels im engeren Sinn. Dies gilt zunächst für das European und American Roulette, deren Glücksspieleigenschaft nicht nur in der bereits außer Kraft getretenen aber dennoch "gleich einem Sachverständigengutachten" heranzuziehenden Glücksspielverordnung aus dem Jahre 1933 festgestellt worden ist, sondern die seither auch von der herrschenden Lehre nicht bestritten wird . Auch die online angebotenen Kartenspiele Baccarat, Blackjack und Casino Stud Poker fallen unter den Glücksspielbegriff des § 168 StGB. Denn Erfolg oder Misserfolg hängen überwiegend von den zugeteilten Karten – und damit vom Zufall – und nicht so sehr von den speziellen Fähigkeiten des Spielers (Gedächtnisleistung, Kombinationsgabe, Geschick zum Bluffen) ab. Darüber hinaus fallen auch sämtliche auf der Homepage angebotenen Sportwetten sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch einzelner staatlicher Gerichte sowie nach der österreichischen Lehre unter den Glücksspielbegriff .
Die übrigen Tatbestandselemente des § 168 StGB bereiten kaum Probleme. Zum einen werden Glücksspiele wie etwa das European bzw. American Roulette auf der Homepage iSd. § 168 Abs. 1 1. Fall StGB veranstaltet, indem einem unbestimmten Kreis von Interessenten die Möglichkeit zum Spiel geboten wird. Zum anderen werden über die Homepage einschlägige Zusammenkünfte gefördert (§ 168 Abs. 1 2. Fall StGB), indem etwa beim Poker die Möglichkeit besteht, nicht nur virtuell zu spielen, sondern mit realen Spielern in Kontakt zu treten.
Dass die Bet and Win.com Interactive Entertainment AG bzw. die BetandWin International Ltd. mit der Absicht handelt, "sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden" steht außer Zweifel. So konnte das Jahresergebnis der Bet and Win.com Interactive Entertainment AG im Jahr 2005 vor Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) um 141 % auf 15,1 (nach Abzug: 6,4) Mio. Euro gesteigert werden.

C. Verbandsverantwortlichkeit

Der Veranstalter der von BetandWin angebotenen Spiele ist das Unternehmen Bet and Win.com Interactive Entertainment AG. Es stellt sich die Frage, ob das Unternehmen selbst auch strafrechtlich haftet. Gemäß dem seit 1.1.2006 geltenden Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist grundsätzlich eine Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten vorgesehen. Dazu sind mehrere Fragen zu klären.
- ist das hinter BetandWin stehende Unternehmen Adressat des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes?
- wenn ja, ist dieses Unternehmen verantwortlich iSd VbVG für die Veranstaltung der Glücksspiele, die wie oben dargestellt gem. §168 StGB prinzipiell strafbar sind?
- wenn ja, welche Möglichkeiten staatlicher Reaktion sieht das VbVG vor?

1. Adressateneigenschaft

Gem. § 1 Abs. 2 sind Verbände iSd. VbVG: Juristische Personen, Handelsgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie europäische Interessensvereinigungen .
Soweit ersichtlich, ist BetandWin als juristische Person konstituiert, das ergibt sich aus dem Internetimpressum. Demnach kommt BetandWin als Adressat des VbVG in Betracht.

2. Straftat

Die Verbandsverantwortlichkeit knüpft prinzipiell an der Straftat einer natürlichen Person an. Folgende Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit des Verbandes müssen gem. § 3 VbVG kumulativ vorliegen:
- die Tat wurde zugunsten des Verbandes begangen oder durch die Tat wurden Pflichten des Verbandes verletzt;
- ein Entscheidungsträger hat die Straftat rechtswidrig und schuldhaft begangen oder ein Mitarbeiter hat einen gesetzlichen Tatbestand rechtswidrig verwirklicht und der Verband hat keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten gesetzt .

a. Entscheidungsträger

Gem. § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Wesentlichen eine Person, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbanden hat. Mitarbeiter ist gem. § 2 Abs. 2 VbVG im Wesentlichen eine Person, welche Arbeitsleistungen für den Verband erbringt .
Als individuell strafrechtlich verantwortliche Person für BetandWin ist wohl jene anzusehen, die für die Entscheidung verantwortlich ist, die Glücksspiele via Internet auch in Österreich anbieten. Das muss wohl der Geschäftsführer sein, müsste aber noch festgestellt werden, falls zunächst gegen u.T. ermittelt wird.

b. Straftat

Wenn man von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit etwa des Geschäftsführers ausgeht, so wäre – unter der weiteren Voraussetzung des § 3 Abs. 1 gem. § 3 Abs. 2 VbVG – die Verbandsverantwortlichkeit nur dann begründet, wenn diese Person nicht nur tatbildmäßig, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Die Rechtswidrigkeit steht, wie oben ausgeführt, fest. Fraglich könnte allenfalls die Schuld sein.


aa) Unrechtsbewusstsein

Zur Schuld gehört jedenfalls auch das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Allein der Umstand, dass die Glücksspiele von BetandWin aus Gibraltar via Internet angeboten werden, ist ein starkes Indiz dafür, dass den Betreibenden durchaus das Glücksspielverbot in Österreich bekannt ist. Es wäre doch viel einfacher, den Glücksspielbetrieb gleich in Österreich zu organisieren. Zumindest wäre es lebensfremd anzunehmen, dass sich die Betreiber nicht über die Rechtslage, insbesondere das Staatsmonopol für Glücksspiele in Österreich, informiert hätten. Daher ist davon auszugehen, dass den Betreibern die Tatbestandsmäßigkeit ihres Handels nach § 168 StGB durchaus geläufig war und ist. Denkbar wäre freilich, dass sie im Umstand der Organisation des Glücksspiels aus der Ferne im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gemäß dem EU-Vertrag einen Rechtfertigungsgrund sehen .

bb) Vorwerfbarkeit

Nach § 9 Abs. 1 StGB fallen allerdings die Würfel der Strafbarkeit mit der Vorwerfbarkeit eines solchen Irrtums . Man könnte nun argumentieren, es wäre im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB für jedermann leicht erkennbar, dass BetandWin den Versuch unternimmt, das Glücksspielverbot in Österreich listig zu umgehen und deshalb könnte der Rechtfertigungsgrund nicht gelten. Ein Umstand, warum die Verantwortlichen von BetandWin nicht an dieser Einsicht teilhaben könnten, wäre freilich realistischerweise darin zu sehen, dass sie entsprechende (schlechte) rechtliche Beratung einholten. Was bleibt, ist aber – jenseits aller juristischen Spitzfindigkeiten – der Gesichtspunkt der Umgehung von eindeutigen Rechtsnormen, so dass durchaus von echter Erkennbarkeit des Unrechts auch für BetandWin auszugehen ist. Auf den zweiten Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 StGB, die Verletzung einer Erkundigungspflicht, braucht nicht mehr eingegangen zu werden, zumal ohnedies nahe liegend ist, dass BetandWin Rechtsrat – wenngleich anscheinend wenig kompetenten – eingeholt hat.

cc) Strafbarkeitsirrtum

Viel plausibler ist freilich die Annahme, dass die Verantwortlichen nicht über das Unrecht sondern über die Strafbarkeit bzw. Verfolgbarkeit ihrer Tat in Österreich irrten. Ein solcher Irrtum ist aber strafrechtlich irrelevant .

dd) Ergebnis

Es ist daher davon auszugehen, dass der Verantwortliche, z.B. der Geschäftsführer, das Glücksspielverbot des § 168 StGB nicht nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft verletzt hat.

c. Vorteil für den Verband

Unproblematisch ist zuletzt die Annahme des Vorteils für das Unternehmen. Soweit ersichtlich, fließen die Einnahmen aus den Glücksspielen dem Verband zu, so dass alle Voraussetzungen für eine Verbandsverantwortlichkeit vorliegen.

3. Staatliche Reaktionen

Der Staatsanwalt ist in diesem Fall zur Verfolgung auch des Verbandes zuständig, wobei ihm gem. § 18 VbVG im Gegensatz zum individuellen Strafrecht ein Verfolgungsermessen zusteht . Er kann auch – z.B. gegen Bezahlung eines Geldbetrages (sog. Geldbuße) – gem. § 19 VbVG von der Verfolgung zurücktreten (Diversion). Dies gilt freilich nur unter der Voraussetzung, dass eine solche Vorgangsweise zur Verhinderung künftiger vergleichbarer Straftaten ausreicht. Ansonsten kann der Staatsanwalt gem. § 21 VbVG einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße einbringen, über den das Gericht im Wesentlichen gemeinsam mit der Anklage gegen die natürliche Person verhandelt. Es ist aber auch die Durchführung eines selbständigen Verfahrens möglich, wenn beispielsweise der Geschäftsführer in Österreich nicht vor Gericht gestellt werden kann .

D. Zwischenergebnis

Das auf der Homepage www.betandwin.com enthaltene Angebot an Tisch- und Kartenspielen sowie an Sportwetten verstößt gegen die Strafbestimmung des § 168 StGB. Nach dem mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) kann die Bet and Win.com Interactive Entertainment AG mit Sitz in 1010 Wien, Babenbergerstraße 9/17 auch selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Anwendung des § 168 StGB im konkreten Fall nicht den Grundsätzen des Europarechts widerspricht. Dieser Sachverhalt ist an einer interessanten Schnittstelle zwischen dem Europarecht und dem Strafrecht angesiedelt. In concreto stellt sich nun die Frage, ob sich die Veranstalter solcher Online-Glücksspiele nicht auf die in Art 49 EG verankerte Dienstleistungsfreiheit berufen können. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts müsste § 168 StGB hinter den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zurücktreten und in diesem Fall demnach eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Glücksspiels entfallen.


III. Gemeinschaftsrechtliche Würdigung

A. Ausgangssituation

Nachdem der erste Teil der Analyse ergibt, dass einzelne auf der Homepage von BetandWin angebotene Spiele den Tatbestand des § 168 StGB erfüllen und mangels Ausnahmeregelung als verbotene Glücksspiele zu qualifizieren sind, ist nun in einem zweiten Teil der Frage nachzugehen, ob die Bestrafung des Anbieters auch mit den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.



B. Freiheit des Dienstleistungsverkehrs

Hier rückt vor allem die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) in den Mittelpunkt des Interesses. Gemäß dieser Bestimmung sind "Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, [grundsätzlich] verboten", sofern vom betreffenden, die Beschränkung vornehmenden Mitgliedstaat die Restriktion nicht durch im Vertrag vorgesehene (Art. 55 iVm. Art. 46 EG) oder vom EuGH entwickelte ungeschriebene Ausnahmegründe gerechtfertigt werden kann.
Damit also – aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts – ungeachtet der Erfüllung des Tatbestands des § 168 StGB von einer Bestrafung abzusehen wäre, müssten folgende Voraussetzungen zu bejahen sein: 1) Die Betreiber der BetandWin-Hompepage müssen Begünstigte der Dienstleistungsfreiheit sein; 2) Die Strafbarkeit des Glücksspiels müsste eine Beschränkung dieser Grundfreiheit darstellen; 3) Diese Beschränkung dürfte nicht durch (geschriebene oder ungeschriebene) Ausnahmevorschriften zu rechtfertigen sein.

C. Anwendbarkeit der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs

Gemäß Art. 49 EG sind Begünstigte des freien Dienstleistungsverkehrs die "Angehörigen der Mitgliedstaaten". Juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden, ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, werden durch Art. 48 Abs. 1 EG den natürlichen Personen gleichgestellt, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Da die das gesamte operative Geschäft der BetandWin-Gruppe ausführende BetandWin International Ltd. in Gibraltar ansässig und lizenziert ist, ist eingangs die Frage zu beantworten, ob im betreffenden Falle das Gemeinschaftsrecht überhaupt zur Anwendung gelangt. Bei Gibraltar handelt es sich um eine Kronkolonie, deren auswärtige Beziehungen der EU-Mitgliedstaat Vereinigtes Königreich wahrnimmt. Aus diesem Grunde finden die Vorschriften des EG-Vertrages nach Art. 299 Abs. 4 EG grundsätzlich auf dieses Hoheitsgebiet Anwendung. Eine Ausnahme bedürfte einer ausdrücklichen abweichenden primärrechtlichen Normierung, wie sie für einzelne Bereiche des EG-Vertrages in der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich aus dem Jahr 1972 vorgesehen wurde. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs ist dort aber nicht als Ausnahme angeführt, sodass diese Grundfreiheit für Unternehmen mit Sitz in Gibraltar unbeschränkt zur Anwendung gelangt.

D. § 168 StGB als Beschränkung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs

Art. 49 EG verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Darunter sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Leistenden zu unterbinden oder zu behindern bzw. die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen weniger attraktiv zu machen, selbst wenn die Beschränkung unterschiedslos auf eigene Staatsangehörige und Angehörige anderer Mitgliedstaaten Anwendung findet. Die Sanktionierung des Betreibens eines Glücksspiels durch die Strafandrohung in § 168 StGB stellt zweifellos eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die durch Art. 49 EG grundsätzlich verboten ist und daher einer Rechtfertigung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedarf.

E. Rechtfertigung des Glücksspielverbots

1. Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen des Glücksspiels

In Art. 55 iVm. Art. 46 EG ist eine Reihe von Gründen vorgesehen, aus denen die Mitgliedstaaten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit erlaubterweise vornehmen dürfen. Von Interesse in unserem Zusammenhang sind hier vor allem die "öffentliche Ordnung" sowie die "öffentliche Sicherheit". Der EuGH hat bislang in seiner Rechtsprechung zu den Glücksspielverboten zwar erwähnt, dass aus diesen Gründen Beschränkungen zugelassen seien, diese aber nicht weiter geprüft. Vielmehr ist der EuGH unmittelbar zur Prüfung der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses übergegangen, die er, wie schon erwähnt in seiner Judikatur als eine Reihe weiterer, ungeschriebener Ausnahmegründe entwickelt hat.
Gemäß dem Vorbild des EuGH erfolgt nun auch hier eine unmittelbare Zuwendung zu diesen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Bislang hat der EuGH mit Bedeutung für vorliegenden Fall u.a. die zwingenden Erfordernisse des Verbraucherschutzes, der Verbrechensbekämpfung, des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit, der Begrenzung der Nachfrage nach Glücksspielen zum Schutz der Sozialordnung sowie der Finanzierung von im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten anerkannt. Diese Gründe könnten durchaus, so der EuGH schon im Fall Schindler im Jahr 1994, Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Zusammenhang mit Glücksspielen bis hin zu einem staatlichen Glücksspielmonopol oder einem generellen Verbot des Glücksspiels rechtfertigen.
Ein solches Verbot könnte dabei in erster Linie aus Erwägungen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein, so der EuGH im Fall Schindler weiter. Glücksspiele könnten die Verbraucherinnen und Verbraucher zu Ausgaben verleiten, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben könnten.
Ebenso könne das Motiv der Verbrechensbekämpfung, vor allem der Verhinderung von Straftaten, als zwingendes Erfordernis zur Rechtfertigung eines Glücksspielverbots angesehen werden: "Sodann ist festzustellen, dass die Lotterien [ausschließlich diese waren Gegenstand des Falles Schindler] angesichts der Höhe der Beträge, die durch sie eingenommen werden können, und der Höhe der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, vor allem wenn sie in größerem Rahmen veranstaltet werden, die Gefahr von Betrug und anderen Straftaten erhöhen" .
Auch die öffentliche Sittlichkeit wird vom EuGH als Rechtfertigungsgrund anerkannt. So könnten auch "[…] die sittlichen, religiösen oder kulturellen Erwägungen, die in allen Mitgliedstaaten zu Lotterien ebenso wie zu den anderen Glücksspielen angestellt werden, nicht außer Betracht bleiben. Sie sind allgemein darauf gerichtet, die Ausübung von Glücksspielen zu begrenzen oder sogar zu verbieten und zu verhindern, dass sie zu einer Quelle persönlichen Gewinns werden" .
Weiters könne, so der EuGH, eine Begrenzung der Nachfrage nach Glücksspielen dem Schutz der Sozialordnung im allgemeinen dienen: Wird Glücksspiel im Übermaß betrieben, so könne dies zur Spielsucht mit all ihren sozialschädlichen Folgen führen.
Und nicht zuletzt weist der EuGH darauf hin, dass die Beschränkung des Glücksspielwesens in Form eines staatlichen Monopols als eine "erfreuliche Nebenfolge" auch zur Lukrierung von Einnahmen zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten führen könne. Dies alleine würde zwar keine staatliche Monopolstellung rechtfertigen, dürfe aber im Rahmen der Rechtfertigungsgründe nicht außer Acht gelassen werden.
Der EuGH erkennt damit das nationale Bedürfnis an, die Veranstaltung von Glücksspielen zu regulieren, um insbesondere Betrug und anderen Straftaten vorzubeugen und zu verhindern, dass der natürliche, nicht zu unterdrückende Spieltrieb ausgenützt wird. Aus diesen Gründen gelangt der EuGH im Fall Schindler schließlich zum Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten nicht nur selbst beurteilen dürften, ob im Sinne ihrer Sozialordnung Beschränkungen der Tätigkeiten im Glücksspielwesen erforderlich seien, sondern darüber hinaus Glücksspiele auch insgesamt verbieten dürften. Allerdings dürften diese Beschränkungen bzw. ein Totalverbot nicht diskriminierend (aufgrund der Staatsangehörigkeit) sein.
In seitdem ergangenen Urteilen präzisiert der EuGH seine Rechtsprechung. In den Fällen Läärä und Zenatti aus dem Jahr 1999 wird vor allem darauf abgestellt, ob die nationalen Rechtsvorschriften angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten wirklich Zielen dienen, mit denen sie gerechtfertigt werden können und ob die in ihnen enthaltenen Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Und auch im Urteil Gambelli Ende des Jahres 2003 betont der EuGH, dass die mitgliedstaatlichen Vorschriften zur Regulierung des Glücksspiels tatsächlich geeignet sein müssen, aus Gründen des Allgemeininteresses "kohärent und systematisch" zur Begrenzung der Wetttätigkeit beizutragen. So weist der EuGH in letzterem Urteil darauf hin, dass eine Rechtfertigung der Beschränkung der Spieltätigkeit dann nicht möglich sei, wenn "die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen" .

2. Rechtfertigung des österreichischen Glücksspielverbots unter Berücksichtigung von § 3 Glücksspielgesetz

Die bislang letzte, vor allem im Fall Gambelli durch den EuGH vorgenommene Präzisierung der mitgliedstaatlichen Rechtfertigungsmöglichkeiten für Beschränkungen des Glücksspiels, wonach der Staat seinerseits nicht zur Teilnahme an (staatlich organisierten) Glücksspielen anreizen dürfe, ist im Falle des österreichischen Glücksspielverbots von besonderer Beachtlichkeit. Schließlich ist in § 3 Glücksspielgesetz , gleichsam als Tatbestandsausschließungsgrund zu § 168 StGB, vorgesehen, dass das Recht zur Durchführung von Glücksspielen nach den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Bund vorbehalten sei. Durch § 3 wird damit ein Glücksspielmonopol des Bundes geschaffen, während Private weiterhin dem Glücksspielverbot gemäß § 168 StGB unterliegen.
Nun stellt sich die Frage, ob das Glücksspielverbot des § 168 StGB unter Berücksichtigung der staatlichen Durchführung von Glücksspielen auf Grundlage des Glücksspielgesetzes – und der selbstredend damit verbundenen Werbeaktivitäten für die Beteiligung an den staatlich organisierten Glücksspielen – nach den Ausführungen des EuGH im Gambelli-Urteil weiterhin zu rechtfertigen ist, oder ob nunmehr das Anbieten von Glücksspielen auch privaten Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU zu gestatten ist.
Hier ist von entscheidender Bedeutung, dass der EuGH im Urteil Gambelli lediglich klargestellt hat, dass sich ein Mitgliedstaat nicht mehr auf den "Schutz der Sozialordnung" berufen könne, wenn die Behörden des Mitgliedstaates selbst die Verbraucher zur Teilnahme an Glücksspielen anreizten, um Einnahmen zu erzielen.
Für den größten Teil der Rechtfertigungsgründe, die vom EuGH in seiner Judikatur bislang im Zusammenhang mit Beschränkungen des Glücksspielwesens anerkannt wurden, lässt sich aber auch nach dem Gambelli-Urteil immer noch begründen, warum eine unterschiedliche Beurteilung von staatlich organisiertem Glücksspiel einerseits und privat organisiertem andererseits, insbesondere wenn letzteres über das Internet angeboten wird, weiterhin "kohärent und systematisch" zum Schutz zwingender Gründe des Allgemeininteresses beizutragen vermag.
So ist etwa für die zwingenden Erfordernisse des Verbraucherschutzes sowie der Vorbeugung von Straftaten eine Differenzierung zwischen staatlich organisiertem und privat veranstaltetem (Online-)Glücksspiel weiterhin begründbar. Die Sicherstellung, dass die Spieler fair behandelt werden und nötigenfalls vor sich selbst geschützt werden sowie der Schutz vor Manipulation, Betrug und nicht ordnungsgemäßer Gewinnauszahlung durch unlautere private Glücksspielveranstalter sind vor allem bei Online-Glücksspielen kaum möglich.
Im übrigen hat auch die Kommission schon darauf hingewiesen, dass sie eine Reihe von Beschwerden im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Online-Glücksspiel erhalten habe und aus diesem Grunde angekündigt, dass sie "angemessene Maßnahmen zur Bearbeitung dieser Beschwerden ergreifen und zusätzlich eine Studie in Auftrag geben [werde], um die Informationen zu sammeln, anhand derer der Bedarf und der Umfang einer möglichen neuen Gemeinschaftsinitiative ermittelt werden [könne]" . Damit wird der Regelungsbedarf für das Online-Glücksspiel auch von Gemeinschaftsseite ventiliert. Und da bislang entsprechende sekundärrechtliche Harmonisierungsmaßnahmen nicht erlassen worden sind, liegt es im Sinne der Cassis-Judikatur weiterhin an den Mitgliedstaaten, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gebotene Regelungen vorzunehmen.
Und schließlich sei noch ein Gedanke des Urteils im Falle Schindler aufgegriffen, der eine Differenzierung zwischen staatlichem und privatem Glücksspiel gerechtfertigt erscheinen lässt. Demnach könne das staatlich organisierte Glücksspiel in erheblichem Maße zur Finanzierung uneigennütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten wie sozialer oder karitativer Werke, des Sports oder der Kultur beitragen , während privat veranstaltetes Glücksspiel auch privatem Gewinnstreben dient. Wobei darauf hingewiesen sei, dass ausschließlich fiskalische Interessen eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht zu rechtfertigen vermögen. Das deutsche BVerwG geht aber in diesem Zusammenhang davon aus, dass erst "eine mit aggressiver Werbung einhergehende extreme Ausweitung des [staatlichen] Spielangebots" das Glücksspielmonopol in Frage stellte.
Im Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass auch nach der Präzisierung der Rechtsprechung des EuGH zu den Glücksspielverboten eine Rechtfertigung des österreichischen, ausschließlich an Private adressierten, Glücksspielverbots des § 168 StGB gemeinschaftsrechtskonform erscheint.

F. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit

Gemäß der ständigen Judikatur des EuGH müssen Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses verhältnismäßig sein. Hier stellt sich die Frage, ob das an Private gerichtete, durch die Strafbestimmung des § 168 StGB sanktionierte Totalverbot von Glücksspielen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt oder ob etwa eine strenges Konzessionssystem, verbunden mit einer strengen staatlichen Aufsicht über zugelassene private Veranstaltungen als eine weniger einschneidende, den Schutzzweck aber gleichermaßen erfüllende Maßnahme, anzusehen wäre.
Gegen zweiteres spricht, dass eine entsprechende Aufsicht gerade über Online-Anbieter, die oftmals außerhalb des Zugriffs der staatlichen Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten agieren, kaum effektiv möglich ist. Allein die Vielzahl der Anbieter – eine zahlenmäßige Beschränkung ließe sich wohl kaum rechtfertigen – führte zu einer geringeren staatlichen Kontrolldichte und damit insbesondere zu der Gefahr des Absinkens des Schutzniveaus. Darüber hinaus wird es durch die technologische Entwicklung wird es immer schwieriger, die Beachtung zulässiger Reglementierungen zu überwachen.
Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die Strafbestimmung des § 168 StGB auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Verhältnismäßigkeitsprüfung, also die Beurteilung, ob die nationalen Regelungen in ihrer konkreten Anwendung gemeinschaftskonforme Ziele verfolgen und die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht außer Verhältnis dazu stehen, durch die nationalen Gerichte vorzunehmen. Die Mehrheit der deutschen Gerichte, die – bei vergleichbarer Rechtslage – bislang mit dieser Fragestellung konfrontiert waren, hat im übrigen bislang einen Gemeinschaftsrechtsverstoß verneint.
Es böte sich aber durchaus an, die Parameter für die Beantwortung dieser Frage im Wege einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG klären zu lassen.

IV. Ergebnis

Das auf der Homepage www.betandwin.com enthaltene Angebot an Tisch- und Kartenspielen sowie an Sportwetten verstößt gegen die Strafbestimmung des § 168 StGB. Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz kann die Bet and Win.com Interactive Entertainment AG unmittelbar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Auch von Seiten des europäischen Gemeinschaftsrechts bestehen gegen eine solche Vorgehensweise keine Hindernisse, da die dadurch einhergehende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann und auch verhältnismäßig ist.

Vgl. Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 424 u. 461; Kienapfel, BT II3 § 168 RN 4.
Vgl. Kienapfel/Höpfel, AT11 Z 9 RN 14.
Vgl. Nowakowski, WK1 Vorbem. §§ 3-5 RN 20; Fuchs, AT I6 10/43; Kienapfel/Höpfel, AT11 Z 9 RN 35.
Strittig, wie hier Plöckinger, Zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei Straftaten im Internet, ÖJZ 2001, 801 f. mit zahlreichen Nachweisen in FN 38 u. 15.
Vgl. Plöckinger, ÖJZ 2001, 802; Cornils, Der Begehungsort von Äußerungsdelikten im Internet, JZ 1999, 397; Schönke/Schröder/Eser, StGB26 § 9 RN 4 u. 6; Kuner, Internationale Zuständigkeitskonflikte im Internet, CR 1996, 454.
Zu diesen völkerrechtlichen Grundsätzen vgl. eingehend Leidenmühler, Zur Zuständigkeit bei Internetdelikten, in Plöckinger/Duursma/Mayrhofer, Internet-Recht, 364 ff. insb. 367 ff.
Vgl. BGHSt 46, 224.
Vgl. Cornils, JZ 1999, 397; Sieber, Internationales Strafrecht im Internet, NJW 1999, 2071; Schönke/Schröder/Eser, StGB26 § 9 RN 4 u. 6; Plöckinger, ÖJZ 2001, 802.
Vgl. Hilgendorf, Überlegungen zur strafrechtlichen Interpretation des Ubiquitätsprinzips, NJW 1997, 1876 f.; Plöckinger, ÖJZ 2001, 802 f.
Vgl. Rittler, BT II2, 261; ähnlich Burgstaller, Grundfragen des Glücksspielstrafrecht, RZ 2004, 220.
Vgl. BGBl. 1933/6.
Vgl. Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 168 RN 3; Kienapfel, BT II3 § 168 RN 7.
Vgl. Burgstaller, RZ 2004, 221; Kienapfel, BT II3 § 168 RN 7; Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 168 RN 3.
Vgl. EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289 ff. (Rz. 19).
Siehe nur das deutsche BVerwG, BVerwGE 114, 92 (94).
Vgl. Kienapfel, BT II3 § 168 RN 10; Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 168 RN 2.
Zu den einzelnen Tathandlungen des § 168 StGB vgl. eingehend Leukauf/Steininger, StGB3 § 168 RN 9 f.; Fabrizy, StGB9 § 168 RN 2; Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 168 RN 14 f.
Vgl. Der Standard v. 1. März 2006.
Vgl BGBl. I 2005/151.
Vgl dazu näher Zeder, VbVG, 48ff; Hilf, VbVG, 35ff.
Vgl Zeder, VbVG, 58ff; Hilf, Kriminalpolitische Hintergründe und ausgewählte Fragen des materiellrechtlichen Teils, in: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden, Veranstaltung der AIDP vom 15. April 2005 im BMJ in Wien, 36ff.
Vgl Hilf, VbVG, 40ff.
Vgl später unten III.B.
Zur Vorwerfbarkeit vgl eingehend Kienapfel/Höpfel, AT11 Z 18 RN 15ff; Leukauf/Steininger, StGB3 § 9 RN 11; Triffterer, AT2, 433.
Vgl Kienapfel/Höpfel, AT11 Z 18 RN 30.
Vgl Zeder, VbVG, 89.
Allgemein zum Verfahren vgl Zeder, VbVG, 81ff.
Das Anbieten eines Glücksspiels über das Internet erfüllt zweifellos den Begriff der Dienstleistung iSv. Art. 50 EG. Siehe dazu EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 25 ff.); Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289 ff. (Rz. 24).
Siehe die so genannten "zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses" als ungeschriebene Rechtfertigungsgründe erstmals in EuGH, Rs. 120/78, Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649 ff. (662).
Das Anbieten eines Glücksspiels über das Internet erfüllt zweifellos den Begriff der Dienstleistung iSv. Art. 50 EG. Siehe dazu EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 25 ff.); Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289 ff. (Rz. 24).
Siehe die so genannten "zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses" als ungeschriebene Rechtfertigungsgründe erstmals in EuGH, Rs. 120/78, Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649 ff. (662).
Vgl. EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 58 f. mwN.). Aus dem Schrifttum vgl. dazu Walz, Gambling um Gambelli? – Rechtsfolgen der Entscheidung Gambelli für das staatliche Sportwettenmonopol, EuZW 2004, 523 ff. (523).
Vgl. EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 60).
EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 60); ebenso in Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-6067 ff. (Rz. 13).
EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 60).
Vgl. EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 57 ff.).
Vgl. EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 60); Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289 ff. (Rz. 36).
Vgl. EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 61).
Siehe EuGH, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-6067 ff.
Siehe EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289 ff.
Vgl. nur EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289 ff. (Rz. 37).
Siehe EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031 ff.
EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031 ff. (Rz. 67).
EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031 ff. (Rz. 69).
Bundesgesetz v. 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (BGBl. 1989/620).
Auf Fragen der Vereinbarkeit dieses Glücksspielmonopols mit den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts des EG-Vertrags (insb. Art. 86 EG) wird an dieser Stelle, da für unseren Fall nicht weiter von Relevanz, nicht näher eingegangen. Siehe dazu nur Braun, Mitgliedstaatliche Glücksspielmonopole vs. EG-Wettbewerbsrecht?, ZEuS 2005, 211 ff.
Es ist wohl unbestritten, dass Phänomene der Spielsucht mit all ihren sozialschädlichen Folgen auch als Konsequenz staatlich organisierten Glücksspiels auftreten können.
EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031 ff. (Rz. 69). Die hier vorgenommene Einschätzung teilt Walz, EuZW 2004, 523 ff. (524).
Siehe EuGH, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-6067 ff.: "Die Tatsache, dass die im vorliegenden Verfahren streitigen Spiele nicht vollständig verboten sind, genügt entgegen der Ansicht der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht, um nachzuweisen, dass die nationale Regelung die am Allgemeininteresse ausgerichteten Ziele, die in ihr aufgeführt werden und die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, nicht wirklich zu erreichen sucht. Eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts, die den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, dient auch der Verwirklichung dieser Ziele" (Rz. 37). Ebenso EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289 ff. (Rz. 35).
Dahingehend auch die Stellungnahme der Kommission im Fall Gambelli. Vgl. EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031 ff. (Rz. 41).
Vgl. nur § 25 Abs. 3 Glücksspielgesetz, wonach im Falle von Spielbankbesuchern, bei denen Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel die begründete Annahme erwecken, ihr Existenzminimum sei gefährdet, gewisse Maßnahmen zu treffen sind.
Vgl. KOM (2003) 702 endg., 24.
Siehe oben.
Vgl. EuGH, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039 ff. (Rz. 60).
In zweitem Falle verbliebe dem Betreiber der Gewinn in voller Höhe. Die Zulassung privater Anbieter würde daher die Gefahr ungezügelten Gewinnstrebens zu Lasten der Verbraucher und vermehrter Gewinne aus an sich "unerwünschter Tätigkeit" (So das deutsche BVerfG, BVerfGE 102, 197) bergen. Und eine Gewinnabschöpfung wäre dann nicht möglich, wenn die Anbieter ihren Sitz im Ausland haben.
Vgl. EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289 ff. (Rz. 36). Zum ganzen eingehend Walz, EuZW 2004, 523 ff. (524 f.).
BVerwG, NJW 2001, 2648 (2650).
Siehe nur EuGH, Rs. C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091 ff. (Rz. 23).
So auch Generalanwalt Alber in EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031 ff. (Schlussanträge, Rz. 130).
EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289 ff. (Rz. 37).
Siehe §§ 284 ff. dStGB.
Siehe nur BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, Az. 5St RR 289/03; OLG Hamm, Urt. v. 3.12.2003, Az. 3 Ss 435/03; LG Bremen, Urt. v. 4.3.2004, Az. 12 O 405/0.

Gefunden bei ASS unter: http://www.ass.or.at/pressecenter_detail...tem=28&archiv=0
1 05.08.2006 14:48 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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RE: Betandwin: Rechtsgutachten vom 20.03.2006

Hallo @anders,

Danke für den aus meiner Sicht lesens- (und nicht löschens-) werten Beitrag!

Hierzu noch ein passender Beitrag:

Die Frage des Verbots von Online-Sportwetten-Angeboten spielte auch schon vor deutschen Gerichten eine Rolle. Sowohl in wettbewerbsrechtlichen Verfahren – z. B. OLG Köln
Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 6 U 145/05: Vermittlung von Sportwetten über das Internet
oder in Untersagungsverfahren des Landes Sachsen-Anhalt gegen Anbieter, die sich auf eine sog. „DDR-Lizenz“ berufen

Dem entsprechend findet man bei manchen Anbieter mit den „DDR-Lizenz“ derzeit auch den Hinweis auf der Homepage:
Zitat:
Wegen einer Verfügung ist es uns vorübergehend untersagt, Wetten anzunehmen, die von dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt aus abgegeben werden. Wir müssen und werden dies berücksichtigen und bitten um Ihr Verständnis. Soweit Sie sich nicht in Sachsen-Anhalt aufhalten, können Sie selbstverständlich Wetten weiterhin bei uns einreichen. Entscheidend ist nicht ihr Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt, sondern der Ort, an dem sie sich zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Wette befinden. Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht in Kürze die Wettabgaben von Sachsen-Anhalt aus wieder zulassen wird.

Bleibt nun abzuwarten, was die Verfassungsrichter in Karlsruhe dazu sagen und wann gleichartige Verwaltungs-(gerichts-) Verfahren gegen auswärtige Internetanbieter folgen ...

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2 06.08.2006 17:40 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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