Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 |
Mendez
Grünschnabel
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Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 |
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Irgendwie blicke ich nicht mehr ganz durch. Bitte um Hilfe.
Ein Hähnchenbrater steht seit längerer Zeit bei uns auf dem Wochenmarkt, jeweils Mittwochs (nicht festgesetzt nach § 69 GewO, sondern per Satzung geregelt). Er ist in Besitz einer Reisegewerbekarte. Nun häufen sich in letzter Zeit die Beschwerden von Marktbesuchern und Markthändlern über das beschäftigte (ständig wechselnde) Personal (angetrunken etc.). Diese „Arbeitnehmer“ besitzen keine RGK. Aussprachen mit dem Standinhaber waren erfolglos. Er stellt sich nun auf den Standpunkt, dass er und seine Beschäftigten nach § 55 a Abs. 1 Nr. 9 (Verkauf von Lebensmittel in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an jeweils der selben Stelle) eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ausübt und wir somit gar nicht dagegen tun könnten. Es wäre seine Sache, was er für Personal beschäftigt.
Ein Verzehr an Ort und Stelle findet nicht statt.
Benötigen die Arbeitnehmer wirklich keine RGK mehr? Wäre dies der Fall, so hätten wir nur die Möglichkeit über die Marktsatzung darauf Einfluss zu nehmen.
Danke für die Hilfe. Ich hoffe das ich das Problem einigermaßen deutlich machen konnte.
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1
03.08.2006 12:02 |
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Solon
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Menschel
Routinier
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Mahlzeit aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
kurz und knapp: Jagen Sie ihn vom Hof!
Solange ein Verzehr im Weitergehen stattfindet, braucht er eine RGK. Und alle anderen, die in eigener Person ein Reisegewerbe ausüben, egal, ob als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer, auch.
§ 55a I Nr. 9 GewO meint "rollende Supermärkte" oder vergleichbare Einrichtungen (meist umgebaute Busse), die nach festgelegtem Tourenplan die Dörfer (z.B. Montags 9:00-11:00 A-Dorf, 12:00-14:00 B-Hausen, 15:00-17:00 Uhr C-Linchen; Dienstags 9:00-11:00 D-Stetten usw.) mit dem Lebensnotwendigen versorgen.
Trotzdem, Kopf hoch . . .
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Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.
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2
03.08.2006 13:19 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit |
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also, ich widerspreche ja nur ungerne einem Foren-As, aber wo steht, dass nur diese "rollenden Tante-Emma-Läden" gemeint sind?
Laut Landmann/Rohmer Rd. 51 ff zu § 55 a GewO kann man unseres Erachtens auch einen Hähnchenverkäufer darunter subsumieren.
Er verkauft ja Lebensmittel aus seinem Wagen in einem immer wiederkehrend Rhythmus und die Hähnchen werden ja meist nicht an Ort und Stelle verzehrt (also auch keine erlaubnisfreie Gaststätte, oder wie das jetzt heißt...).
Wir verlangen daher keine Reisegewerbekarte, sondern ggf. nur eine Sondernutzungserlaubnis, sofern er öffentliche Fläche beansprucht. Des Weiteren nehmen wir den Wagen unter lebensmittelrechtliche Gesichtpunkten unter die Lupe. Aber ansonsten? Ist doch eigentlich wirklich sein Problem, welches Personal er beschäftigt, oder?
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren...
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
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3
03.08.2006 13:59 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit |
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okay, habe noch einmal nachgelesen... vielleicht haben Sie ja Recht, dass sich das auf das rollende Gefährt und ein Verkaufsständchen bezieht...
aber das Hähnchen bleibt doch auch in gebratener Form ein Lebensmittel... und wenn der Gewerbetreibende immer jeden Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der X-Straße in Y-Stadt steht, sind doch die Kriterien erfüllt (nicht ortsfeste Verkaufstelle/andere Einrichtung; in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen. Warum sollte er dann noch unbedingt eine Reisegewerbekarte brauchen? Ist mir leider immer noch nicht so ganz klar geworden...
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5
03.08.2006 16:09 |
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Boshamer
Haudegen
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Hallo aus Kierspe,
ich sehe das so wie Menschel:
Brathähnchen ist zubereitet, es sei denn, die Genforschung hat es schon hingekriegt, dass neuerdings Bratküken aus dem Ei schlüpfen
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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7
03.08.2006 16:37 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 |
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aus Thüringen,
ich sehe das wie die Kollegen von der Stadtverwaltung Frankenthal: Der Brathähnchenverkäufer kann mit unter die Privelegierung nach § 55 a Abs. 1 Nr. 9 GewO fallen, denn auch zubereitete Speisen sind Lebensmittel im Sinne dieser Vorschrift!
Lt. Kommentar Landmann/Rohmer sowie Friauf (RdNr. 121) definiert sich der Begriff Lebensmittel im konkreten Fall gemäß der 84er Gesetzes-Novelle nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz LMBG:
Zitat: |
§ 1 Lebensmittel
(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden. |
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Bei Einhaltung der Gewerbeanzeigepflicht gemäß § 55c bzw. § 14 GewO und Vorlage eines "Tourenplan" (alternativ: Standgenehmigung/Straßensondernutzungsgenehmigung) sehe ich keine weiteren Erfordernisse für den Hähnchenbrater aus rein gewerberechtlicher Sicht.
Auch würde die Bejahung einer Reisegewerbekartenpflicht nicht unbedingt das Ausgangsproblem lösen: Beschwerden von anderen Marktteilnehmern und gelegentliche alkoholisierte Zustände (Blutprobe als Beweis veranlassen???) dürften höchstwahrscheinlich keinen gerichtsfesten Versagungsgrund für die Erteilung von Arbeitnehmer-RGKen darstellen.
Der Lösungsansatz liegt eigentlich mehr im "Hausrecht". Die Marktsatzung wird sicherlich ein paar Verhaltensregeln für die Marktbeschicker enthalten, die von "Geldbeutel-Schädigung" bis hin zu Versagung weiterer oder Aufhebung der bisherigen Standgenehmigung(en) führen kann.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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8
03.08.2006 17:53 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit |
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da bin ich aber froh, ich habe mir schon ernsthaft Gedanken gemacht, ob ich mit meiner Rechtsauffassung mal wieder allein da stehe!!!
Sie haben mir den Feierabend gerettet!
und Gruß aus Frankenthal
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9
03.08.2006 18:15 |
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Flittard
Tripel-As
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10
03.08.2006 20:38 |
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Menschel
Routinier
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Guten Morgen aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt mit meiner Rechtsauffassung allein dastehe, ein letztes Aufbäumen:
Die Definition von Lebensmitteln scheint mir mehr dazu geeignet, meine Ansicht zu untermauern.
Zitat: Lebensmittel ... sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ... .
Das Suppenhuhn oder das TK-Hähnchen ist für mich das Lebensmittel, das Brathähnchen ist aber schon einen Schritt weiter (zubereitet) und damit schon in den Stand einer Speise geadelt worden.
Wenn ich mich der anderen Ansicht anschlösse, würde das für mich bedeuten: Sämtliche Gastronomen wären (nur noch) Lebensmittelhändler???
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11
04.08.2006 07:14 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 |
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aus Thüringen,
Zitat: |
Original von Menschel
Wenn ich mich der anderen Ansicht anschlösse, würde das für mich bedeuten: Sämtliche Gastronomen wären (nur noch) Lebensmittelhändler??? |
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Anderherum: Wollen Sie den Hähnchenbrater zum Gastronomen "adeln", einschließlich Nichtanwendbarkeit des Ladenschlussgesetzes
Klar, Gastronomen sind "Lebensmittelhändler" auf höheren Niveau, denn in einer typischen Gaststätte erwarte ich ein paar mehr Dienstleistungen, als wenn ich mir im Vorbeigehen etwas vom Brathähnelverkäufer mitnehme.
Auch der typische rollende "Tante-Emma-Laden" hat zubereitete Lebensmittel im Angebot, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind.
Die 84er Einbringung der Regelung § 55a Abs. 1 Nr. 9 erfolgte u. a. mit der Begründung, dass mit der regelmäßigen Präsents des Lebensmittelhändlers die gewerberechtliche Überwachung einfacher, als die des ansonsten typisch tätigen Reisegewerbetreibenden ist und somit eine RGK-freie Tätigkeit in diesen Fällen vom Gesetzgeber für vertretbar gehalten wurde.
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12
04.08.2006 07:56 |
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Antonia Thien
König
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Moin,
was unter Lebensmitteln zu verstehen ist, hat Herr Puz.zle eindeutig definiert. Darunter fallen also auch zubereitete Stoffe. Unter Zubereiten wird im Lebensmittelrecht jede Handlung verstanden, die der Genussfertigkeit dient, z.B. Kochen, Backen, Braten, aber auch entferntere Maßnahmen wie Haltbarmachen. Da der Kommentar zu § 55 a im Landmann/Rohmann zweifelsfrei auf die Definition des Lebensmittelrechts abstellt, ist das Brathähnchen ein Lebensmittel (s. auch Landmann/Rohmer zu § 67 Abs. 1 GewO).
Viele Grüße
A. Thien
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04.08.2006 08:22 |
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Sorgenschweinchen
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Moin,
dass ist ja eine spannende Diskussion. Aber damit man das "Problem" in den Griff bekommt - kann man dem Hühnerbaron nicht einfach den Lebensmittelkontrolleur auf den Hals schicken ? Wenn die Angestellten tatsächlich angetrunken sind, dann achten die doch bestimmt auch nicht mehr auf alles so genau. Und wenn die Leute auch mit 4,8 Promille noch jedes Huhn tadellos gebraten kriegen, dann kann es auch nicht wirklich ein Problem für den Markt sein, wenn die dort Alkohol trinken, oder ???
Gruß aus Preetz
Bluminante
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14
04.08.2006 09:51 |
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Antonia Thien
König
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Hallo,
das einfachste wird sein, wie schon von Herrn Puz.zle vorgeschlagen, vom "Hausrecht" Gebrauch zu machen.
Der Wochenmarkt wird doch bestimmt als öffentliche Einrichtung betrieben, und es exisitiert eine Marktsatzung. Wir haben in unserer Marktsatzung verschiedene Bestimmungen, die z.B. das Verhalten auf dem Markt oder auch den Widerruf der Zulassung regeln. Über diese Bestimmungen ist es leicht, dem Hähnchenbrater zu Leibe zu rücken. Notfalls wird ihm, wenn er nicht anders will, eben die Zulassung entzogen.
Viele Grüße
A. Thien
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15
04.08.2006 10:23 |
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Amber
Foren As
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Zitat: |
Original von Menschel
Guten Morgen aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt mit meiner Rechtsauffassung allein dastehe, ein letztes Aufbäumen:
Die Definition von Lebensmitteln scheint mir mehr dazu geeignet, meine Ansicht zu untermauern.
Zitat: Lebensmittel ... sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ... .
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Hallöchen,
da steht doch schon ".....dazu bestimmt.....in ZUBEREITETEM ...Zustand...verzehrt" Ergo fällt auch ein gegrilltes und somit zubereitetes Hähnchen auch darunter.
Auch ich sehe hier absolut keine Pflicht einer RGK; weder für den Herrn des Grills, noch für seine trunkenen Gesellen.
Aber selbst wenn, bliebe (wie bereits erwähnt) die Frage, inwieweit eine RGK dem Alkohol entgegen wirken könnte. Also bleibt auch in meinen Augen nur das Hausrecht.
Und wenn man ganz hart sein will: Wie wäre es mit einer Abmahnung i.R. eines Verfahrens nach § 70a GewO (Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen/Märkte)? So in der Richtung: Wenn ein Gewerbetreibender es zulässt, dass jemand betrunken ein Hähnchen grillt besteht die Gefahr, dass die hygienerechtlichen Vorschriften (>Kontolle(n) Gesundheitsamt!!!) nicht mehr eingehalten werden können, damit Gefahr für die Gesundheit der Kunden u.s.w. Wäre vielleicht eine Überlegung wert....
In diesem Sinne
ein schönes Wochenende
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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16
04.08.2006 11:55 |
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Amber
Foren As
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Zitat: |
Original von OJ Neuss
Hallo aus Neuss,
in der ganzen Angelegenheit ist ja schon so einiges gesagt. Nichts desto trotz, gebe ich auch mal meinen Senf dazu:
§ 70 a kann keine Anwendung finden, da es sich nicht um einen festgesetzten Markt handelt.
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Sorry OJ, aber hier muss ich widersprechen. Der 70a (1) sagt:
Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(§ 64 Messe§ 65 Ausstellung § 66 Großmarkt § 67 Wochenmarkt § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt)
Damit sind sowohl die festgesetzten, als auch die sonstigen (hier: Wochenmärkte) eingeschlossen.
Damit gibt der 70a ja gerade die Möglichkeit, die Leute von derartigen Veranstaltungen fern zu halten, wenn keine RGK erforderlich ist und eine generelle Untersagung nach 35 (aus welchen Gründen auch immer) nicht erfolgen kann oder soll. Wobei wir im Falle einer Untersagung das immer kombinieren - also Untersagung der generellen Gewerbeausübung nach 35 und Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen nach 70a.
In diesem Sinne
noch ein schönes Wochenende
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Amber: 05.08.2006 10:45.
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05.08.2006 10:44 |
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Antonia Thien
König
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Moin,
Herr Schmitz hat das schon ganz richtig gesagt: § 70 a I GewO bezieht sich nur auf festgesetzte Veranstaltungen (vgl. Landmann/Rohmer zu § 70 a GewO Rd.nr. 7), ist hier also nicht anwendbar.
Viele Grüße
A. Thien
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19
07.08.2006 08:35 |
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Amber
Foren As
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20
07.08.2006 18:27 |
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