VG Karlsruhe unterbindet Ordnungsverfügung gegen Sportwettvermittler (6K 1260/06) |
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VG Karlsruhe unterbindet Ordnungsverfügung gegen Sportwettvermittler (6K 1260/06) |
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02.08.2006 - 16:37 Uhr, Frankfurt am Main (ots) -
Sportwettvermittler setzt sich vorm Karlsruher Verwaltungsgericht durch
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat laut Beschluss vom 21.07.2006 (6K 1260/06) die Klage gegen die Schließung einer privaten Sportwettvermittlung abgelehnt. Das Gericht sah die Ordnungsverfügung der Stadt Karlsruhe als nicht tragfähig an.
Das Gericht hatte erheblichen Zweifel daran, ob es sich beim Vermitteln von Sportwetten um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt, da dies bislang nicht eindeutig geklärt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 28.03.2006 (1BvR 1054/01- NJW 2006, 1261) erkannt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich dabei im Einklang mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach der die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedsstaaten nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn ein Staatsmonopol wirklich das Ziel besitzt, die Gelegenheit zum Spiel zu verhindern. Weiterhin darf die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur ein nützlicher Nebeneffekt, aber kein Hauptgrund dafür sein, ein Sportwettenmonopol zu betreiben.
Aufgrund dieser Auffassung des VG Karlsruhe beruht die Ordnungsverfügung der Stadt Karlsruhe auf keiner rechtlichen Grundlage.
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