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Zum Ende der Seite springen VO gem. § 14 LSchlG
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BEKI   Zeige BEKI auf Karte BEKI ist männlich
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VO gem. § 14 LSchlG

Moin


Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

bei der VO nach § 14 LSchlG haben wir uns bezgl. des Bereiches der Freigabe an den Bereich, welcher in der Marktfestsetzung festgelegt ist, orientiert.

Frage:
Kann der Bereich der Freigabe in der VO nach § 14 LSchlG auch vom festgesetzten Marktbereich abweichen? Also ein oder zwei Straßenzüge in der Kernstadt mehr umfassen, oder ist man an den Marktbereich gem. der Festsetzung gebunden?

Wer kann mir da kurz helfen?

Gruß
B. Kirchner
1 26.07.2006 11:38 BEKI ist offline E-Mail an BEKI senden Beiträge von BEKI suchen
Solon
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Sorgenschweinchen Sorgenschweinchen ist weiblich
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Guten Morgen,

wir geben in solchen Fällen den Ladenschluss für die gesammte Stadt frei - und bis jetzt wurde dies nie von unserer Fachaufsicht oder sonst wem bemängelt. Was natürlich nicht heißen soll, dass die Richter das auch so sehen...

Gruß aus dem heißen Preetz

Bluminante
2 26.07.2006 11:54 Sorgenschweinchen ist offline E-Mail an Sorgenschweinchen senden Homepage von Sorgenschweinchen Beiträge von Sorgenschweinchen suchen
Solon
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: VO gem. § 14 LSchlG

Hallo,

gem. § 14 Abs. 2 Ladenschlussgesetz kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

Unsere ehemalige Bezirksregierung hat dazu gesagt, dass es stets vom Einzelfall abhängt, wie viele und welche Verkaufsstellen von der Rechtsverordnung erfasst werden. Unter Umständen kann es ausreichend sein, die Offenhaltung auf bestimmte Verkaufsstellen und ein bestimmtes Warenangebot zu beschränken. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Kaufinteresse der Besucher nicht allein den im Veranstaltungszentrum aufgebauten Verkaufsständen, sondern auch den angrenzenden ortsansässigen Ladensgeschäften zugute kommen soll. Die Bedürfnisse sind gegenüber den Belangen des Arbeitsschutzes sogfältig abzuwägen.

Das Nds. Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales hat auf Anfrage mitgeteilt, dass es u.U. ausreichend sein kann, die Offenhaltung auf bestimmte Gemeindebezirke zu beschränken. Die Freigabe sollte sich dann zumindest örtlich auf die Bezirke beschränken, in denen entweder die Veranstaltung stattfindet oder sich wenigstens auswirkt.

Zum Fall: Ich gehe davon aus, dass der Erlass einer VO für das gesamte Stadtgebiet nicht erforderlich und nicht gewollt ist. Also: Wirkt sich die Veranstaltung auf andere Straßenzüge aus, können Sie diese auch mit in die Verordnung aufnehmen.


Viele Grüße
A. Thien
3 26.07.2006 12:34 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Die Freigabe ist auch über den Veranstaltungsbereich hinaus möglich. Wir haben bei einigen Veranstaltungen den gesamten Stadtbereich als verkaufsoffen freigegeben. Andere nach Ortsteilen. Ist aber schon eine ganz schöne hin und her Rechnerei, damit kein Geschäft mehr als 4 Sonntage hat. Wir haben hier diesbezüglich immer den Kontakt zum Veranstalter gesucht. Dies sind bei den hiesigen Veranstaltungen Werbegemeinschaften bzw. Kaufmannschaften der einzelnen Ortsteile.

Wir wollen ja nicht der eigentlichen Veranstaltung potentielle Kunden wegnehmen, weil diese lieber in Ruhe in einem Großmarkt einkaufen, der kilometerweit entfernt liegt.
4 26.07.2006 13:34 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
BEKI   Zeige BEKI auf Karte BEKI ist männlich
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VO gem. § 14 LSchlG



Vielen Dank für die Antworten, sie haben mir weitergeholfen.

Gruß
B. Kirchner
5 27.07.2006 09:56 BEKI ist offline E-Mail an BEKI senden Beiträge von BEKI suchen
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