unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Medienschau » Sportwetten/Glücksspiel » Werder Bremen: Eilantrag stattgegeben: "bwin.de" bleibt auf der Brust » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Werder Bremen: Eilantrag stattgegeben: "bwin.de" bleibt auf der Brust
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 01.05.2006
Beiträge: 1.279
Bundesland:
Hamburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.393.038
Nächster Level: 8.476.240

83.202 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Werder Bremen: Eilantrag stattgegeben: "bwin.de" bleibt auf der Brust

News: Werder Bremen gibt am 24.07.2006, 18:55 Uhr bekannt:

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat am Montag dem Eilantrag von Werder Bremen im Streit mit dem Stadtamt Bremen stattgegeben. Damit darf Werder Bremen weiterhin für bwin.de werben.

Die offizielle Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes:

Eilanträgen stattgegeben: Werbung für betandwin in Bremen weiter erlaubt

Das Verwaltungsgericht hat heute in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, in denen um die Zulässigkeit der Werbung für den Sportwettveranstalter betandwin e. K. gestritten wurde.

In einem Verfahren ging es um die Trikotwerbung durch Werder Bremen GmbH & Co KG a. A. und SV Werder Bremen von 1899 e. V., im zweiten Verfahren um die Werbung im Weserstadion (Bande, Oberkante der Tribüne, Deckenkranz usw) durch die DSM Sportwerbung GmbH.

Das Stadtamt Bremen hatte die Werbung für betandwin e. K. jeweils in Verfügungen vom 7.7.2006 untersagt und hatte darauf verwiesen, betandwin e. K. verfüge über keine in der Freien Hansestadt Bremen gültige Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Das staatliche Glücksspielmonopol verstoße weder gegen Europarecht noch gegen deutsches Verfassungsrecht. Betandwin e. K. könne sich auch nicht auf eine 1990 in der DDR erteilte Genehmigung berufen.

Die 5. Kammer hat den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der jeweiligen Antragsteller wiederhergestellt. Nach der Rechtsauffassung der Kammer kann sich betandwin e. K. auf eine Gewerbegenehmigung berufen, die 1990 in der DDR erteilt wurde. Dies scheitert nicht daran, dass zwischenzeitlich die betandWin.com Interactive Entertainment AG einen stillen Anteil an betandwin e. K. erworben hat. Die Kammer lässt es offen, ob diese DDR-Genehmigung dazu berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Wetten zu veranstalten. Zu entscheiden war allein die Frage, ob die Werbung für einen Wettveranstalter, der - zumindest in einem Bundesland - legal tätig werden kann, betrieben werden darf. Hierin vermochte die Kammer keinen ordnungsrechtlichen oder gar strafbaren Verstoß gegen geltendes Recht zu sehen.

Hilfsweise hat die Kammer eine Interessenabwägung getroffen. Abzuwägen war das öffentliche Interesse, Gefahren für die Allgemeinheit wie Spielsucht und Vermögensverlust abzuwehren sowie Belange des Jugendschutzes zu berücksichtigen, mit dem durch Art. 12 GG geschützten wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller. Hinsichtlich der Frage, ob eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann, war dabei die Entwicklung der letzten Jahre zu berücksichtigen. Die staatlichen Lotto und Toto-Gesellschaften und insbesondere der Sportwettanbieter Oddset haben in den vergangenen Jahren massiv für ihr Angebot geworben und damit gegen genau die öffentlichen Belange gehandelt, die durch die streitgegenständlichen Verfügungen nun geschützt werden sollen. Betandwin e. K. will dieses - nun eingeschränkte - staatliche Angebot nur fortsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass betandwin e. K. unter der gewerberechtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden steht. Bereits in der vergangenen Saison der Fußball-Bundesliga wurde an der Bande des Weser-Stadions für betandwin geworben, ohne dass das Stadtamt eingeschritten wäre. Vor diesem Hintergrund überwiegen nach Auffassung der Kammer die privaten Interessen der Antragsteller.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zulässig; diese kann binnen 2 Wochen eingelegt werden.
1 24.07.2006 21:44 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Medienschau » Sportwetten/Glücksspiel » Werder Bremen: Eilantrag stattgegeben: "bwin.de" bleibt auf der Brust


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
3 Dateianhänge enthalten Wichtig: Nächste Änderung der GewO Stehendes Gewerbe (allgemein)   30.05.2022 21:19 von Puz_zle     Gestern, 20:50 von Puz_zle   Views: 2.279.021
Antworten: 37
Wochenmarkt - Vergabe an gewerblichen Marktausrichter [...] Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)   01.04.2008 07:56 von Wittgensteiner     15.04.2024 16:28 von BS   Views: 22.215
Antworten: 8
Versagung der Bewachungserlaubnis nach § 34 a GewO Bewachungsgewerbe   09.04.2024 09:48 von Jasmin Kranich     09.04.2024 09:48 von Jasmin Kranich   Views: 129
Antworten: 0
rückwirkende Abmeldung nach Tod des Gewerbetreibenden? Stehendes Gewerbe (allgemein)   13.03.2024 09:44 von Hinterwäldler     18.03.2024 08:05 von Civil Servant   Views: 9.165
Antworten: 15
2 Dateianhänge enthalten Snack-Automaten ./. Ladenöffnungsgesetz RLP u.a. Stehendes Gewerbe (allgemein)   13.02.2024 15:13 von eisbaerin.289     15.03.2024 08:26 von Pitti81   Views: 16.197
Antworten: 10

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 220.177 | Views gestern: 384.707 | Views gesamt: 887.702.831


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 63 | Gesamt: 0.173s | PHP: 99.42% | SQL: 0.58%