Zeitpunkt für Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens |
STrende
Jungspund
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Zeitpunkt für Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens |
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Hallo!
Ich bin seit kurzem mit der Ausbildung fertig und jetzt bei bei einer kleinen Kommune in Niedersachsen für die Gewerbeuntersagungen und die Entziehung von Gaststättenerlaubnissen zuständig.
Da wir noch relativ viele "Altfälle" haben, ist mir ein Problem aufgefallen: ab wann gilt das Gewerbeuntersagungsverfahren als eingeleitet?
Wir haben hier 2 Kommentare. Der eine sagt aus, daß das Verfahren erst bei Mitteilung der Behörde an den Betroffenen eingeleitet ist (Stichwort Außenwirkung). Der andere Kommentar besagt, daß schon das Einholen der Auskünfte für die Einleitung ausreicht und eine formelle Mitteilung an den Betroffenen nicht erforderlich ist.
Welches ist denn nun die herrschende Meinung? Und wird die auch durch die Rechtsprechung getragen?
Vielleicht können Sie mir ja weiterhelfen...
Mit freundlichen Grüßen
S. Trende
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1
24.07.2006 10:56 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo STrende,
und zunächst
im Forum.
Für die Einleitung des Verfahrens kommt es nicht auf eine Unterrichtung oder Anhörung des Betroffenen an. Die notwendige Außenwirkung kann ebenso durch die in der Ermittlungsphase eingeholten Informationen z.B. bei Krankenkassen, Berufsgenossenschaften etc. erreicht werden.
Interessant sind hierzu die Ausführungen von Tettinger in Tettinger/Wank, Komm. zur GewO, 7. Aufl. § 35 RdNr. 19:
"Die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens erfolgt nach § 22 VwVfG durch eine zunächst interne Verwaltungsentscheidung, die aber (vgl. § 9 VwVfG) "nach außen" wirken muss. Rein verwaltungsinterne Überlegungen sind daher noch nicht als Einleitung zu werten (vgl. BayVGH GewArch 1992, 183). Die erforderliche Außenwirkung setzt nicht zwingend die Verfahrensbeteiligung des Gewerbetreibenden (etwa durch Anhörung nach § 28 VwVfG) voraus. Außenwirkung liegt vielmehr schon dann vor, wenn behördliche Ermittlungen vorgenommen werden, welche den behördeninternen Bereich überschreiten, so bei Befragen von Geschädigten oder anderer Behörden gem. § 34 IV oder telefonischen Anfragen bei dem betroffenen Gewerbetreibenden (vgl. BayVGH GewArch 1992, 183, VGH BW GewArch 1979, 17; Marcks in Landmann/Rohmer I, § 35 RdNr. 97)."
Freundliche Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
24.07.2006 11:21 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Zeitpunkt für Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens |
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Hallo,
Ausgangspunkt ist § 9 VwVfG (und die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder). Da das Nds. VwVfG auf die Anwendung des VwVfG des Bundes verweist, ist hiernach vorzugehen. Die Verwaltungstätigkeit muss nach außen wirken, nicht aber etwas regeln. Abzustellen ist auf die Auswirkungen einer Handlung auf die Verfahrenssituation eines Betroffenen.
Bei den Mitwirkungsbefugnissen wird unterschieden zwischen solchen, die einen rein internen, vorbereitenden Charakter haben und denen, die sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken können (vgl. Kopp/Ramsauer Rdnr. 10 ff), wenn auch nicht unmittelbar.
Die Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen gehört m.E. zu den nach außen wirkenden Tätigkeiten. Das Gewerbeuntersagungsverfahren ist somit eingeleitet.
Dies besagt auch der von Herrn Land bereits angesprochene Kommentar Landmann/Rohmer in Rd.nr. 97 zu § 35 GewO.
Viele Grüße
A. Thien
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3
24.07.2006 11:51 |
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STrende
Jungspund
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RE: Zeitpunkt für Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens |
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Danke für die Infos!
Nochmal zum Beitrag von Fr. Thien: Was ist denn, wenn keine Behörden i.S.v. § 35 IV GewO, sondern nur z.B. die Krankenkassen angeschrieben wurden? Und die Behörden erst nach Abmeldung des Gewerbes angeschrieben wurden?
Mit freundlichen Grüßen
S. Trende
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4
24.07.2006 11:57 |
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