Trödelmarkt - Neuwarenanteil |
Espel
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Trödelmarkt - Neuwarenanteil |
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Guten Morgen liebe KollegenInnen!
Wie hoch darf der Neuwarenanteil bei einem festgesetzten Trödelmarkt nach § 68 (1) GewO sein?
Wo finde ich Hinweise, Abhandlungen oder Urteile diesbezüglich?
Bisher war meine Suche nicht erfolgreich.
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Espel
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1
19.07.2006 08:54 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Trödelmarkt - Neuwarenanteil |
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Liebe Kollegin,
da es sich bei "Trödel" um keine genau zu definierende Warengruppe handelt, wird dieser meist als "Jahrmarkt" festgesetzt. Da dann "Waren aller Art" angeboten werden dürfen, kann aber kein Neuwarenverbot ausgesprochen werden.
Nach wie vor ist es noch umstritten, ob ein Flohmarkt als Spezialmarkt festgesetzt werden kann. Da sich der "Trödel-" oder "Flohmarkt" nach meiner Meinung zwischenzeitlich als eigene Marktform etabliert hat, sind die in Ingolstadt stattfindenden Flohmärkte alle als Spezialmarkt festgesetzt worden.
Um den "speziellen" Charakter des Marktes zu definieren enthält die Marktfestsetzung folgende Definitionen bzw. Abgrenzungen:
Der nachstehende Flohmarkt wird als Spezialmarkt im Sinne des § 68 Abs. 1 GewO festgesetzt.
1. Der Flohmarkt dient dem Absatz von flohmarktüblichen, gebrauchten Waren
2. Flohmarktwaren sind gebrauchte Waren aus den Bereichen Hausrat, Einrichtungsgegenstände, Kleinmöbel, Spielzeug, Bekleidung, Heimtextilien, Werkzeug, elektronische und elektrische Geräte, Kraftfahrzeug- und sonstige Ersatzteile, Sammlerartikel, Trödel.
3. Lebensmittel dürfen auf dem Markt nicht gehandelt werden. Die Zuweisung eines Standplatzes auf dem Gelände ist zugelassen, wenn der Bewerber über eine Reisegewerbekarte und eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Ingolstadt nach § 20 Abs. 2 a Ladenschlussgesetz für das Feilhalten auf dem Flohmarktgelände verfügt. Diese Anbieter gelten nicht als Marktteilnehmer.
4. Ungebrauchte Waren, Neuwaren oder Artikel die speziell für den Absatz auf Flohmärkten beschafft oder hergestellt wurden, gehören grundsätzlich nicht zum zugelassenen Warenangebot. Als Flohmarktwaren gelten ungebrauchte Waren, die aus Restbeständen privater Haushalte stammen, wenn vom jeweiligen Marktteilnehmer gleichzeitig und in wesentlich überwiegendem Umfang gebrauchte Flohmarktware feilgeboten wird.
Eine Definition durch ein Gericht ist mir auch nicht bekannt. Bisher hatten wir mit der obigen Definition auch keine Probleme. Die wegen Anbietens nicht zugelassener Ware angezeigten Personen (OWi nach § 20 LadSchlG) boten entweder fast ausschließlich Neuware oder Lebensmittel an. Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide waren allesamt nicht erfolgreich.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 19.07.2006 09:47.
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2
19.07.2006 09:40 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Trödelmarkt - Neuwarenanteil |
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Hallo,
da Trödelmärkte keine abgrenzbare Typik haben und nicht als Spezialmärkte festgesetzt werden können, werden sie im Bezirk der IHK Osnabrück-Emsland als Jahrmärkte festgesetzt.
Als Neuwaren sind lediglich wertlose oder gering geschätzte Neuwaren zugelassen, wobei das Neuwarenangebot höchstens 1/3 des gesamten Warenangebotes ausmachen darf (Erlass des MW vom 16.11.1993).
Die IHK Osnabrück-Emsland hat eine Internetseite (www.osnabrück.ihk24.de), die auch zu diesem Thema Stellung nimmt.
Viele Grüße
A. Thien
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4
19.07.2006 10:19 |
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Espel
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Unsere Festsetzung enthält die Bestimmung, dass nur Anbieter zugelassen sind, die Gegenstände im Sinne der Ziffer 1 des Bescheides ... (Trödel) vermarkten.
Als Hinweis wurde aufgenommen, dass der Neuwarenanteil max. 10 % betragen darf.
Der Trödelmarkt hatte allerdings einen Neuwarenanteil von ca. 90 %!!!
Da mit diesem Bescheid noch zwei weitere Märkte festgesetzt wurden möchte ich gewappnet sein.
__________________
Espel
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5
19.07.2006 10:19 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
@ Kollegen Menschel
Sorry! Aber hier halte ich es wie der Kollege aus Bayern. Wenn man die Ausführungen unter der Rd.-Nr. 9 in dem von Ihnen zitierten (im übrigen mein Lieblingskommentar!!) Kommentar zu Ende liest, muss man(n) Ihnen widersprechen.
Wie hierunter weiter ausgeführt wird, lassen auch die MarktgewerbeVwV (Ziffer 2.5.1 Abs. 1) die Festsetzung als Spezialmarkt zu.
Dieses deckt sich auch mit dem Wunsch der Antragsteller, die ja aus dem Grund der Eintrittsgelderhebung gerade eine Festsetzung als Spezialmarkt wünschen.
Es ist aber, wie auch vom Kollegen aus Ingoldstadt ausgeführt, ganz klar vorzugeben, welche Produkte angeboten werden dürfen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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6
19.07.2006 10:38 |
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Ingolstadt
König
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die einschlägigen Kommentare zur Festsetzung von Trödelmärkten ist mir bekannt, aber ein Kommentar ist "auch nur eine Meinung".
Für die Festsetzung als Spezialmarkt war für mich die mögliche Eingrenzung des Warenangebotes maßgeblich. Der Unterschied zwischen Spezial- und Jahrmarkt liegt vor allem in der Erwartung der Marktteilnehmer über das Angebot. Besucher eines Trödelmarktes erwarten dort den typischen Trödel und keinen "Ramschmarkt" auf dem billige Ausschussware und Neuware der untersten Qualitätsstufe angeoten wird.
Wenn ich Beschwerden über unsere Flohmärkte erhalten habe, dann immer aus den Besucherkreisen wegen des zunehmenden Neuwarenangebotes. Die Verbraucher erwarten daher von einem Floh- oder Trödelmarkt das Angebot von gebrauchter Ware, die zwar Gebrauchsspuren aufweist, aber immer noch gewisse Qualitätsmaßstäbe erfüllt. Wesentlich ist für die Besucher auch, dass über den Preis der Gebrauchtware noch gefeilscht werden kann.
Da die Verbraucher von einem Flohmarkt ein bestimmtes Angebot erwarten, ist m.E. die Festsetzung als Spezialmarkt genauso berechtigt, wie für einen Zuchtviehmarkt, einen Antiquitätenmarkt, eine Fotobörse etc.
Vorteil der Festsetzung als Spezialmarkt ist auch, dass damit nur ein bestimmtes Warenangebot unter die "Marktpriviliegien" fällt. Die festgesetzten Öffnungszeiten am Sonntag gelten damit nur für den Warenkreis der Festsetzung. Bietet also jemand auf einem definierten Flohmarkt Neuwaren an, ist er nicht dem zugelassenen (privilegierten) Warenangebot zuzurechnen. Dieser Händler unterliegt damit dem Verkaufsverbot nach § 20 LadSchlG. Diese Ordnungswidrigkeit kann unterbunden und geahndet werden.
Die Entwicklung ist aber noch im Fluss, siehe z.B. Friauf, Rand Nr. 17 c zu § 68 GewO, Landmann-Rohmer, Rand Nr. 9 zu § 68 GewO.
__________________ Thomas Kirchhammer
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7
19.07.2006 10:45 |
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Espel
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In Ingolstadt werden also keine Neuwaren geduldet und im Raum Osnabrück 33 %!
Hier haben wir schon mal einen Rahmen von 0 - 33 %.
Es kommt nun auf die Definition in der Festsetzung an, was ich dulden möchte oder nicht ... - oder?
__________________
Espel
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9
20.07.2006 14:04 |
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nette.tante
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Zitat: |
Original von Menschel
ja, dann danke.
Bisher bin ich nach dem mir in Berlin Gelehrten verfahren, dass man Märkte nur für "Serienprodukte" festsetzen könne; nicht jedoch für "Einzelstücke". Daher gab es dort auch jahrelangen Knatsch mit wilden Trödelmärkten, deren Festsetzung immer wieder abgelehnt wurde. |
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Machen Sie sich nix draus. Wir setzen Trödelmärkte auch nicht fest.
__________________ Gruß
nette.tante
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10
20.07.2006 14:40 |
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Antonia Thien
König
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RE: Trödelmarkt - Neuwarenanteil |
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Hallo Frau Espel,
zu dieser Thematik gibt es im GewArch verschiedene Fundstellen:
S. 320/1993
S. 24/2001
S. 319/2000
S. 53/1998
Vielleicht hilft Ihnen das ja noch weiter.
Viele Grüße
A. Thien
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