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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung 9 Bewertungen - Durchschnitt: 9,009 Bewertungen - Durchschnitt: 9,009 Bewertungen - Durchschnitt: 9,009 Bewertungen - Durchschnitt: 9,00
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Meike
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Hallo anders,

da muss ich Dir widersprechen, denn hier lässt sich die Frage nach Ei und Huhn leicht klären und dieses "alles nicht richtig bundeseinheitlich geregelt" stimmt hier so nicht.

Des Pudels Kern liegt in der Buchhaltung, denn die "lukrativen Manipulationen"- Handreichungen - wären nicht möglich, d.h. würden leicht auffallen und wären leicht nachweisbar wenn die Buchhaltung der Geldspielgeräte der AO entsprechen würde und dann entsprechend dem Stand der Technik gesichert würde.

Der Wille des Gesetzgebers ist in der Bundesratsdrucksache 655/05 nachlesbar. Es heißt wörtlich:
"Geld- und Warenspielgeräte stellen
zugleich von der Funktionsweise her eine Kasse dar. Somit sind insbesondere
auch die Vorschriften des § 146 AO zu beachten. Die Regelung bei der
Bauartzulassung stellt sicher, dass Art, Umfang und Funktionalität der
Kontrolleinrichtung dokumentiert und für Prüfzwecke der Steuerverwaltung
verfügbar ist."................."Die sich aus dem Zusammenhang von § 13 Abs. 1 Nr. 8 und 9 SpielV
ergebenden manipulationssicheren Aufzeichnungsverpflichtungen entsprechen
dem eines "Fiskalspeichers" in seiner abstrakten Beschreibung."


Fakt ist aber, dass dies nicht eingehalten wird und auch nicht von der PtB geprüft wird, sondern sich auf Herstellererklärungen verlassen wird.


Und dadurch, dass dies so ist, sind der Steuerverkürzung und Geldwäsche sehr viele Möglichkeiten bereitet worden.

Und dann muss man sich fragen, warum wehren sich einige Verbände so vehement, wenn es um die Rechtssicherheit der eigenen Mitglieder geht.


Jeder ordentliche Automatenkaufmann müsste doch eigentlich ein Eigeninteresse haben, dass seine Buchhaltung ordentlich ist und er, wenn er Opfer einer Straftat ist, dies auch schnell nachweisen kann, Fehler schnell beheben kann etc.

Warum setzen sich die Aufstellerverbände nicht für Rechtssicherheit für Ihre Mitglieder und eine damit verbunde Kriminalprävention ein?

VG
Meike
41 16.11.2011 06:52 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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Guten Abend liebe Leute!

Hab mich eigentlich aus dem Thread raushalten wollen, aber..... Entweder haben einige hier wirklich keine Ahnung, oder tun nur so und wollen eigene Fehler nicht zugeben...

Es gab vor xx Wochen eine Sparsoftware für Novoline II, die an einige Aufsteller verkauft wurde... Mit dieser Software wurde den Aufstellern eine niedrige Quote versprochen. In der Tat war das eine Software, die o.g. beschribene Funktion ermöglicht hat... Der jenige, der diese Software aufspielte, wusste natürlich davon und hat sich die Nummer vom Gerät und Standort notiert. Alles andere wurde ja schon beschrieben...

Die Gier eben... Der gierige Aufsteller wurde zwei Mal zur Kasse gebeten. Einmal beim Aufspielen und einmal beim Auffüllen... Vielleicht auch ein drittes Mal bei der Prüfung des OA...

Die Codes wurden auch an eigene Leute verkauft, die dann die Stellen abgegrast haben...

Zitat:
Original von Man
Es ging sogar eine Liste herum, mit genauer Adresse, wo die besagten Geräte stehen.


Das mit der Liste stimmt soweit. Auf der Liste waren die Geräte, die diese Software hatten...

Soviel von mir...

Gruß

Malexx
42 16.11.2011 22:13 malexx ist offline E-Mail an malexx senden Beiträge von malexx suchen
Solon
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Meike
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Malexx,

danke, dass Du das als Praktiker auch noch einmal bestätigt hast.


Hallo zusammen,

und dies ist ja nur eine der Wellen, die es nun mal seit Jahren gibt.

Und da lässt sich natürlich auch die Frage nach Ei und Huhn leicht klären oder nicht?

Das muss doch jedem klar sein !?

Und bitte versucht Euch die Frage zu beantworten, warum sich die Aufstellerverbände (- siehe Schreiben der AMA an das Bundesfinanzministerium und den Finanzausschuss des Bundestags) , die Interessenvertretung der Aufsteller, dagegen wehren, dass die Automaten mit einer Buchhaltung (gem. Gesetz) ausgestattet werden, welche jeden einzelnen Geschäftsvorfall nach dem Stand der Technik manipulationssicher aufzeichnet?


Aus meiner persönlichen Sicht ist es wirklich unfassbar, was hier seit Jahren passiert, wie man seit Jahren Kriminalprävention torpediert!

VG
Meike
43 17.11.2011 06:36 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
jasper
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Zitat:
Original von malexx
Guten Abend liebe Leute!

Hab mich eigentlich aus dem Thread raushalten wollen, aber..... Entweder haben einige hier wirklich keine Ahnung, oder tun nur so und wollen eigene Fehler nicht zugeben...

Es gab vor xx Wochen eine Sparsoftware für Novoline II, die an einige Aufsteller verkauft wurde... Mit dieser Software wurde den Aufstellern eine niedrige Quote versprochen. In der Tat war das eine Software, die o.g. beschribene Funktion ermöglicht hat... Der jenige, der diese Software aufspielte, wusste natürlich davon und hat sich die Nummer vom Gerät und Standort notiert. Alles andere wurde ja schon beschrieben...

Die Gier eben... Der gierige Aufsteller wurde zwei Mal zur Kasse gebeten. Einmal beim Aufspielen und einmal beim Auffüllen... Vielleicht auch ein drittes Mal bei der Prüfung des OA...

Die Codes wurden auch an eigene Leute verkauft, die dann die Stellen abgegrast haben...

Zitat:
Original von Man
Es ging sogar eine Liste herum, mit genauer Adresse, wo die besagten Geräte stehen.


Das mit der Liste stimmt soweit. Auf der Liste waren die Geräte, die diese Software hatten...

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Gruß
Malexx




@malexx
Du wirfst zwei unterschiedliche Vorgänge in einen Topf.

1. Das Abkassieren von Spielergewinnen wurde auch an werksfrischen Geräten jüngster Bauart beobachtet. - Somit allesamt Geräte die wenn überhaupt nur ab Werk dafür freigeschaltet worden sind.

2. Was verstehst Du unter „Sparsoftware“? Du erklärst das ganze so, als ob die "Werkssoftware" durch einer „Sparsoftware“ ersetzt worden wäre.
Wie sollte so etwas bei identischem Quellcode funktionieren?

Laut SpielV dürfen solche Geräte von der PTB gar nicht zugelassen werden, weil sie gegen Veränderungen gesichert gebaut sein müssen.
Wenn Du mit deiner Darstellung richtig liegen würdest, dann hätte die PTB doch schon längst die Bauart-Zulassung widerrufen müssen.

3. Ist es nicht viel mehr so, dass sich Personen über einen „Schlüssel“ den Zutritt zur Werks-Software verschafft haben und nunmehr genau die Parameter verändern können, die auch der „Hersteller-Aufsteller“ an seinen Geräten in seinen Spielhallen verändern kann?

Versuch bitte hier nicht die Aufstellerschaft zu kriminalisieren nur weil einige wenige jetzt über die gleichen technischen Möglichkeiten des „Hersteller-Aufstellers“ verfügen.

Achte bitte auf den Quellcode und auf das, was von der PTB zugelassen wurde!

Sicherlich dürfte es bei einigen sauer Aufstoßen wenn nun „jedermann“ die Möglichkeit hat die Auszahlquote seiner Geräte beliebig zu verändern, bzw. sein durchschnittliches stündliches Einspielergebnis von zuvor 8,90 € oder 11,20 € auf z.B. 22,80 € hoch zusetzten. - Bis 33 € pro Std u. Gerät ist Luft nach oben lt. SpielV, erst darüber wird es illegal .............
44 17.11.2011 07:57 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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Zitat:
Fakt ist aber, dass dies nicht eingehalten wird und auch nicht von der PtB geprüft wird, sondern sich auf Herstellererklärungen verlassen wird.
Hallo Meike,

ein Automatenaufsteller muss, sofern er sich für ein in Deutschland zugelassenes Gerät entscheidet, doch davon ausgehen, dass dieses auch voll verkehrsfähig ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, von welchem Hersteller oder Händler es kommt, weil ja alle Geräte bereits vor der Markteinführung durch die strengen, gesetzlich vorgegeben Kontrollen der PTB gelaufen sind.

Kann es sein, dass die bestehenden gesetzlichen Vorgaben wieder einmal aufgrund bestehender Ausnahmeregelungen oder persönlicher Interessen nicht ausreichen?

Wenn dem so ist, dann muss das ja schon im Interesse der PTB kurzfristig geändert werden. Dürfte im Rahmen der Fürsorgepflicht des Staates doch gar nicht so schwer sein, weil ja alle Parteien für eine Rechtssicherheit im Glücksspiel plädieren.

Nachträgliche Änderungen oder Veränderungen nach der Freigabe, durch die PTB liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich der Hersteller und Händler und nicht beim Automatenaufsteller.

Sofern sich im Bereich der der Aufzeichnungspflicht oder auch anderen Bereichen der Geräte nur eine Märchenstunde vorgehalten wird, dann muss man sich doch fragen, ob die Qualifikation der PTB überhaupt ausreichend ist?

Warum ermittelt aufgrund vorliegender Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft da nicht schon im öffentlichen Interesse?

Gruß
anders

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von anders: 17.11.2011 09:28.

45 17.11.2011 09:23 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Jasper, wenn du die entsprechenden Beiträge, auch ältere, gelesen hättest, oder ? , hättest du auch die Antworten.

Abkassieren nur bei illegaler Software.
Nicht bei Originalsoftware.

Verschiedene Quoten sind im Originalquellcode enthalten.
46 17.11.2011 14:53 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
jasper
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Zitat:
Original von dieter116

Abkassieren nur bei illegaler Software.
Nicht bei Originalsoftware.



Wer oder was macht Dich da so sicher?


Zitat:
Original von dieter116

Verschiedene Quoten sind im Originalquellcode enthalten.


Das ist ja interessant und wer entscheidet darüber wer Quoten welche bekommt und wer kontrolliert das wie?
47 17.11.2011 15:33 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Carlo Carlo ist männlich
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Zitat:
Original von klaues

Moin schimpf aufwachen ALLE!!
Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung

Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung

Aus gut informierten Kreisen musste ich erfahren, dass ein Großteil aller Glücksspielgeräte eines österreichischen Geräteherstellers mit Niederlassungen in Deutschland am Rhein und in der Nähe von Hamburg so programmiert wurden, dass über einen kostenpflichtigen „Tagescodepro Gerät und Tag 300,-- EUR ausgezahlt werden können. Der Betrag wird geräteintern als „Spielergewinn“ und somit steuerfrei verbucht.

Der Tagescode wird nach Überweisung von 600,-- EUR per SMS gesendet. Über die dann bekannt gegebene Abfolge von bestimmten Spieleinsätzen werden einmalig (pro Tag) Gewinnpunkte im Gegenwert von 300,-- EURO gutgeschrieben.

Da laut Spielverordnung (SpielV) § 12 Abs. 2 Die Zulassungsinhaber mit dem Antrag auf Bauartzulassung eine schriftliche Erklärung der PTB vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät die Möglichkeit vorhanden ist, dass sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen dokumentiert werden und § 13 Abs. 1 die PTB die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen darf, wenn das Spielgerät und seine Komponenten der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein müssen, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Möglichkeit der Schwarzgeldentnahme um eine Softwareprogrammierung ab Werk handelt und es somit um Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung handelt.

Da diese Geräte von der PTB zugelassen wurden und diese Art der steuerfreien Geldentnahme

illegal sein dürfte, kann die Bezeichnung „Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung“ zutreffend sein.

ACHTUNG:

Der Verkauf eines Tagescode erfolgt üblicherweise nicht an Automatenaufsteller sondern an Personen, die über solch eine Art der Geldentnahme uns Aufsteller großen finanziellen Schaden zukommen lassen und zwar ohne, dass wir es anhand der Geräteausdrucke nachweisen können. - Es ist alt nur ein "Spielergewinn"!! Wand

Und dieser Gerätehersteller verhält sich wie immer, er weiß angeblich von nichts!! Wand schimpf Wand



@Klaues
@alle anderen

Zunächst würde mich interessieren ob in der Tat der „Originalquellcode“ der Gerätesoftware mit der bei der PTB hinterlegten identisch ist. Wenn ja, hat man tatsächlich ein „Schwarzgeldautomaten mit PTB- Zulassung“.

Dann sollte man sich den „Etikettenschwindel“ des Geräteherstellers vor Augen halten.

Es gibt keine „Löwen-Automaten“ mehr und es gibt keine „Crown-Automaten“ mehr. Denn diese Namen standen einmal für bekannte und bewährte, ursprünglich Familien geführte Unternehmen vertrauensvoll ganz vorne bei den Automatenaufstellern.

Heute gibt es dort nur noch NOVOMATIC und wie ich meine, dass völlig ohne Vertrauen.

Wie ist überhaupt solch eine „Spielergewinn-Abzocke“ technisch möglich?

Wurden nicht alle Datenschnittstellen im Gerät versiegelt?

Kann der Gerätehersteller trotzdem alles tun und lassen was wer will?

Hier findet eine Marktbeherrschung über die variable Auszahlquote (AQ) jeder einzelnen Geräte-Bauart statt und zwar mit dem Segen der PTB.

Zitat:
Original von dieter116

Abkassieren nur bei illegaler Software.
Nicht bei Originalsoftware.



@dieter116
Soll das bedeuten, dass das Abkassieren mit illegaler Software aber mit Originalquellcode von statten geht? Respekt

@jasper
du lieferst die Antwort selbst:

Die Freischaltung verändert nicht den Originalquellcode. Kopfkratz
Solange der Quellcode nicht verändert wurde gibt es keine Veränderung im Sinne der SpielV und somit keinen Widerruf der Bauartzulassung.
Evtl. deckt der ausgelesene Quellcode aber auch nicht alle Funktionen der Gerätesoftware ab.
Dann müsste man den Sinn und Zweck dieses Quellcodes insgesamt in Frage stellen.
Was zur Folge hat, dass auch der Sinn und Zweck einer PTB-Zulassung in Frage zu stellen wäre.

Vieleicht hift Dir das weiter:
http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=5449&page=8
48 17.11.2011 17:53 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
dieter116
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Es wird ein Patch aufgespielt, dann andere Quote und Abzocken möglich.
Ob der aber den spielrelevanten Teil der Software ändert und damit die Baartzulassung erlischt weiss ich auch ncht.
Es soll aber verschiedene Quotenpatchs geben, mit und ohne Abzocken.

Die Versieglung , naja ??
Siegel gibt es , oder gab es , doch auch zu kaufen.
Es wurden zwar noch andere Sicherheitsmassnahmen getroffen, aber alles oder fast alles lässt sich knacken.
Oder was glaubst du, warum sich dein Antivirenprogramm auf dem PC fast täglich updated ?

Verschiedene Quoten in Originalsoftware gibt es doch bei vielen Geräten z.B. Merkur Multi .
Da kannst du es selbst einstellen.
Wer sollte es warum kontrollieren ?
49 18.11.2011 04:56 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Hallo zusammen,

schon wieder die Quote. - Bitte bedenkt, dass diese nicht durch die SpielV festgeschrieben ist.

Wenn es so ist, wie dieter geschrieben hat und schon viele vermutet hatten, bzw. aufgrund von "Erklärschreiben" der PtB herauslesbar war, dass es bei den Automaten ab Werk X verschiedene Quoten pro Spiel bereits gib, d.h. diese alle per Bauartzulassung im Automaten sind, so ist das sicherlich etwas für die Kartellbehörde, wenn der Hersteller und Vertrieb auf Nachfrage dies nicht offen legt, seine marktbeherrschende Stellung ausnutzen sollte etc., aber keine Sache der Ordnungsbehörden.

Der ganze "Schmuh" mit den nachträglichen "Auflagen" zur Bauartzulassung, d.h. irgendwelche KLebestreifen aufbringen, ist vielleicht ganz nett für Besprechungen und Debatten im Bundestag, um irgendwelche freiwilligen Maßnahmen zu lobpreisen, aber rechtlich äußerst bedenklich und NICHTS für die Ordnungsbehörde, denn diese darf nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach RECHTSGRUNDLAGEN tätig werden und nicht aufgrund irgendwelcher Absprachen.

Und wenn dieter schreibt:

"Ob der aber den spielrelevanten Teil der Software ändert und damit die Baartzulassung erlischt weiss ich auch ncht."

Dann geht dies doch am Kernproblem vorbei, denn die PtB hat eine gesetzliche Verpflichtung und die heißt:
§33e GewO
"(2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurückzunehmen oder zu
widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden,.."


Und hier liegen doch für jeden offenkundig Tatsachen vor, dass die Einhaltung des §146 AO - wie gesetzlich vorgeschrieben- nicht gegeben ist und die Automaten zur Steuerverkürzung (Schwarzgeldgewinnung) oder zur Geldwäsche genutzt werden KÖNNEN.

Das KÖNNEN ist ausreichend, denn die Gewerbeordnung regelt die Aufstellung und nicht den Betrieb (auch wenn die Automatenwirtschaft dies gerne geändert hätte) und die Gewerbeordnung ist eine Verbraucherschutzvorschrift!

VG
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50 18.11.2011 06:32 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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mal angenommen, jemand möchte 20.000 Euro Schwarzgeld waschen.

Bucht er die dann auf und läßt sich diese über die Software als Gewinn selbst auszahlen?

Dann hat er doch wieder Schwarzgeld.
51 21.11.2011 16:49 Keltor ist offline E-Mail an Keltor senden Beiträge von Keltor suchen
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Zitat:
Original von Keltor
mal angenommen, jemand möchte 20.000 Euro Schwarzgeld waschen.

Bucht er die dann auf und läßt sich diese über die Software als Gewinn selbst auszahlen?

Dann hat er doch wieder Schwarzgeld.


Meinst Du mit "Aufbuchen" den Geldeinwurf von 20.000 Euro? Kopfkratz
Hast Du evtl. hier etwas falsch verstanden?

"Gewinne" aus Glücksspiel sind steuerfrei und somit kein Schwarzgeld.
52 21.11.2011 19:07 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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Hallo Keltor,

da hast Du offenbar einiges falsch verstanden.

Wenn jemand Geld waschen möchte, versucht er inkriminierte Gelder in einen Geschäftsablauf "einzufügen",
damit diese legal erwirtschaftet aussehen, d.h. er "produziert" Einnahmen in einem Geschäftsablauf, die es
tatsächlich nie gab.

Wenn jemand "Schwarzgeld", Geld an der Steuer vorbei erwirtschaften möchte, zieht er Geld aus einem
Wirtschaftskreislauf heraus, lässt dies wie Geschäftsausgaben z.B. Gewinnauszahlungen erscheinen.

VG
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53 22.11.2011 07:00 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@ Meike ,

Geschäftsausgaben , bzw. Gewinnauszahlungen , kann man ja wohl nicht als Einnahmen bezeichnen , was soll denn da gewaschen sein , das verstehe ich nicht .
54 22.11.2011 08:02 KARO ist offline E-Mail an KARO senden Beiträge von KARO suchen
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Hallo Karo,

ich hatte zwei unterschiedliche Dinge erläutert

1. Wenn jemand Geld waschen möchte, versucht er inkriminierte Gelder in einen Geschäftsablauf "einzufügen",
damit diese legal erwirtschaftet aussehen, d.h. er "produziert" Einnahmen in einem Geschäftsablauf, die es
tatsächlich nie gab.



2. Wenn jemand "Schwarzgeld", Geld an der Steuer vorbei erwirtschaften möchte, zieht er Geld aus einem
Wirtschaftskreislauf heraus, lässt dies wie Geschäftsausgaben z.B. Gewinnauszahlungen erscheinen.


Was gibt es da jetzt konkret nicht zu verstehen?


VG
Meike
55 22.11.2011 08:58 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Alle wissen es und keiner tut etwas!

Bei dem ganzen Hin und Her, hat sich ja wohl herausgestellt, dass die Verantwortlichen schon im Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit der Geldwäsche festgeschrieben haben.

Macht es da eigentlich noch einen Sinn die möglichen Fehler in der Grundlage zu suchen?

Mit der Schaffung der Möglichkeit zu einer Geldwäsche in Deutschland, kann und darf man doch nicht von einer Verfehlung oder strafbaren Handlung sprechen, zumal dann nicht, wenn es ja so gewollt ist. Hier wurde mit Wissen des Gesetzgebers und qualifizierter Lobby- und Expertenarbeit erneut die übliche „Ausnahmeregelung“ geschaffen.

Also gibt es ja wohl bestimmte Gruppen die geschützt werden sollen.

Warum schießt man sich da immer nur auf die Automatenaufsteller ein?

Ist das nicht schon diskriminierend?

Oder will man die eigentlichen „Geldwäscher“, damit nur schützen?

Übrigens kann das Thema doch nicht nur auf „Schwarzgeld“ reduziert werden! Wenn schon, dann schon muss das Thema unter dem Begriff „Geldwäsche“ laufen. Der Begriff „Schwarzgeld“ beinhaltet doch wieder nur einen Teil der eigentlichen Thematik.

In dem Bereich hätte ich mir schon im Vorwege mehr von den Herren Arp, Kubicki & Co erwartet.
56 22.11.2011 09:06 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Anders,

das ist falsch was Du geschrieben hast.

Wenn wir hier die PtB zugelassenen Glücksspielautomaten betrachten, so gibt es klare gesetzliche Vorgaben,
die einen recht guten Schutz bieten würden, z.B. dass die Buchhaltung dem §146 AO entsprechen muss.

Aber die Zulassungsbehörde setzt diese klaren gesetzlichen Vorgaben nicht um, sondern stützt sich auf eine Herstellererklärung.

Solange man eine Behörde auf ein "Umsetzungsdefizit" nicht hinweist, kann man immer noch von einem "ups, haben wir gar nicht bemerkt" ausgehen.
Hier ist das aber anders, denn von unterschiedlichsten Menschen über unterschiedlichste Wege wurde dieses "Umsetzungsdefizit" mehrfach angemahnt.


Deine Fragen:"Warum schießt man sich da immer nur auf die Automatenaufsteller ein?

Ist das nicht schon diskriminierend?"

sind hier vollkommen unpassend, denn ganz im Gegenteil soll der Automatenaufsteller mit allen anderen gleichgestellt werden, d.h. eine ordnungsgemäße Buchhaltung gem. §146 AO und Gleichstellung im GWG mit den anderen aus dem Nichtfinanzsektor z.B. den Spielbanken.


VG
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57 22.11.2011 09:26 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,

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Zitat:
Original von Otten
Hallo Meike,

Du hättest nicht austreten sollen...
Wir sprechen noch drüber...


Du meinst diesen Sachverhalt, Otten?

Grüße

__________________
gmg
59 23.11.2011 20:14 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Hallo Otten,
hallo gmg

nun, ich wusste nicht, dass dies von Interesse ist, aber der ganze Sachverhalt ist im Haaner Treff in der Ausgabe 09.11.2011 auf Seite 3
ausführlich nachlesbar. Da gibt es also nichts mehr zu besprechen.

http://www.haanertreff.de/mz3/index.php?aid=143#/2

VG
Meike
60 24.11.2011 08:25 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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