Gewerbeabmeldung während Insolvenzverfahren |
ASkorzik
Grünschnabel
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Gewerbeabmeldung während Insolvenzverfahren |
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Guten Tag,
ich habe derzeit den folgenden Fall auf meinem Tisch und bin mir nicht ganz sicher wie ich am besten vorzugehen habe
:
Person X hat bisher ein Gewerbe ausgeübt das nun geschlossen wurde.
Laut Aussagen X wurde bereits im Mai beim Amtsgericht ein Insolvenzverfahren eingeleitet. X verweist desweiteren darauf das ein Anwalt nun Ansprechpartner sei.
Dieser widerrum sagt nun das seinerseits lediglich ein Gutachten erstellt wurde mit Empfehlung den Insolvenzantrag mangels Masse abzuweisen.
Ansprechpartner sei weiter X.
Definitiv ist wohl lediglich nur dass das Gewerbe seitens X nicht mehr ausgeübt wird, weswegen es ja normal abgemeldet werden müsste.
Ist da das Insolvenzverfahren für mich irgendwie relevant ?
Wie gehe ich am besten vor
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1
21.09.2011 08:55 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Gewerbeabmeldung während Insolvenzverfahren |
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Herr X ist und bleibt der Gewerbetreibende. Auf die anwaltliche Aussage kann man sich ruhig verlassen. Somit ist Herr X nach § 14 GewO verpflichtet, das Gewerbe abzumelden.
Vorschlag:
Schreiben an Herrn X, dass der Vorgang überprüft wurde und nunmehr feststeht, dass er nach wie vor die für den Gewerbebetrieb verantwortliche Person ist.
Damit Herr X insbesondere im Hinblick auf Beitrags- oder Abgabepflichten seine Ruhe hat, liegt eine Abmeldung in seinem Interesse.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
21.09.2011 09:39 |
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Solon
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ASkorzik
Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen Dank für die schnelle Antwort Herr Schwarzer.
Hat das evtl. bestehende Insolvenzverfahren irgendeine Bedeutung für mich ? Oder kann ich ihn einfach zur Abmeldung auffordern ?
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3
21.09.2011 10:32 |
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Schwarzer
König
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Das Insolvenzverfahren hat im gegebenen Fall keine Bedeutung für Sie.
Es geht lediglich um den Umstand der gewerblichen Betätigung. Mit anderen Worten: Wird das Gewerb betrieben? Wenn ja, von wem? Welche Folgen für die behördliche Gewerbeüberwachung hat der Sachverhalt?
Das Insolvenzverfahren gebietet nicht die Betriebsaufgabe. Es geht hierbei um einen Interessensausgleich zwischen dem (überschuldeten) Schuldner und seinen Gläubigern.
Hierüber entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen der InsO.
Für die Gewerbebehörde ist nicht in jedem Fall einer erklärten Insolvenz etwas veranlasst.
Im gegebenen Fall hat sich herausgestellt, und das ist für Sie die Hauptsache, dass der Gewerbetreibende (aus welchen Gründen auch immer) das Gewerbe aufgegeben hat.
Nach § 14 GewO ist in diesem Fall die Betriebsaufgabe anzuzeigen.
Letztlich geht es hier um nicht mehr, aber auch nicht weniger.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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4
21.09.2011 10:39 |
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Anni
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Hm, ich habe ein ähnliches Problem.
Es ist tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Nun sagte man mir, ihm sei vom Insolvenzverwalter wegen der laufenden Insolvenz quasi verboten worden das Gewerbe abzumelden.
Den guten Herrn Insolvenzverwalter bekomme ich natürlich nicht zu fassen.
Und nun?
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5
21.09.2011 16:11 |
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Schwarzer
König
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und wo liegt jetzt das Problem? Wenn ein GU-Verfahren anhängig ist, dann kommt es darauf an, wer zuerst dran war (Das InsO-Gericht oder die Verwaltungsbehörde mit der GU). Eine Abmeldung ist erst bei Betriebseinstellung erforderlich. Ist diese nicht in Sicht, dann kann man ja auch nicht abmelden. Scheitert die Insolvenz, dann wird der Betrieb aufgegeben. Solange noch alles im Werden und Tun ist, ist normalerweise nichts veranlasst.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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6
21.09.2011 16:19 |
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Anni
Routinier
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Das das Gewerbe definitiv nicht mehr betrieben wird! Sich aber niemand für die Abmeldung zuständig fühlt.
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7
22.09.2011 07:45 |
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Schwarzer
König
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ins Land. Der Insolvenzverwalter ist nicht der Gewerbetreibende.
Wenn tatsächlich von einer Betriebsaufgabe auszugehen ist, dann können Sie den Gewerbetreibenden unter Fristsetzung und Androhnung eines Zwangsgeldes zur Abmeldung auffordern. Im Rahmen dieser Anhörung kann er sich (und gegebenenfalls der Insolvenzverwalter) zum Sachverhalt äußern. Es kann sein, dass das fragliche Unternehmen abgewickelt werden muss (Verkauf von Einrichtung etc.). Solche Täigkeiten wären ein Nebenprodukt der Gewerbeausübung und von daher könnte man die Sache auch noch laufen lassen. Im Zweifel würde ich mir noch Auskünfte vom InsO-Gericht zum Stand der Dinge holen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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8
22.09.2011 08:08 |
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