Akteneinsicht - vertrauliche Anzeigen |
Engelchen
Haudegen
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Akteneinsicht - vertrauliche Anzeigen |
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Guten Morgen zusammen,
mich erreichte heute morgen ein Antrag auf Akteneinsicht in einem Owi-Verfahren (Lärmbelästigung durch einen Gaststättenbetrieb).
Im meinem Owi-Verfahren habe ich zwei Beschwerdeführer - einer tritt namentlich in Erscheinung, der zweite Beschwerdeführer nennt zwar Namen und Adresse, möchte jedoch nicht namentlich gegenüber dem Angezeigten genannt werden.
Bisher konnte ich die Anzeige des Beschwerdeführers 2 vertraulich behandeln (habe aber nicht ausdrücklich zugesagt, dass ich es tun werden) und musste den Namen nicht nennen. Nun hat der Anwalt des Gastwirtes Akteneinsicht beantragt ... wie gehe ich jetzt vor? Die Schreiben (und ein Telefonvermerk) gehören zum Vorgang, ich kann sie ja nicht einfach entfernen. Reicht es aus, Beschwerdeführer 2 darüber zu infomieren, dass er nunmehr namentlich im Verfahren bekannt/genannt wird? Oder muss ich die Schreiben schwärzen? Wie gehe ich vor, wenn die Beschwerde nun auf einmal zurückgenommen wird??
Viele Grüße, Engelchen
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1
20.09.2011 10:18 |
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Solon
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MaLa
Eroberer
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RE: Akteneinsicht - vertrauliche Anzeigen |
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Im Wieser habe ich hierzu folgendes gefunden:
Von Betroffenen, die keinen Verteidiger haben und bei denen die Akteneinsicht daher nach § 49 Abs. a OWiG im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt, wird immer wieder die Bekanntgabe des Namen des Anzeigeerstatters verlangt. Diese Auskunft kann dem Betroffenen nach § 147 Abs. 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG erteilt werden, wemm dadurch der Ermittlungszweck nicht gefährdet und nicht schutzwürdige Interessen Dritter wie des Anzeigeerstatters wie eine Zusicherung der Vertraulichkeit entgegenstehen.
Die versagene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar.
Da der Betroffene aber einen Rechtsverdreher hat, sollten die Auskünfte erteilt werden.
Grundsätzlich ist es schwierig im Vorfeld Vertraulichkeit zu versichern. Ich rate davon ab!
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.
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2
20.09.2011 12:10 |
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Solon
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jascha
Routinier
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Meines Wissen gibt es im Datenschutz einen Informantenschutz, nachdem Teile der Akte entfernt oder geschwärzt werden dürfen bei Akteneinsicht.
Gruß aus LU
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3
20.09.2011 13:28 |
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jascha
Routinier
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..hab grad unseren Datenschützer angerufen, dies ergäbe sich aus § 18 Abs. 5 Landesdatenschutzgesetz Rh-Pf
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4
20.09.2011 15:08 |
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MaLa
Eroberer
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Die Befugnis zur Einsichtnahme in Bußgeldakten und sichergestellten Beweisstücken steht dem Verteidiger aufgrund § 147 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG in vollem Umfang zu.
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.
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21.09.2011 07:11 |
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domar
Haudegen
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Also bisher versuchte ich immer meine anonymen Anrufer bei Akteneinsicht von Anwälten mit diesem Satz zu schützen:
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Kopien aus der Akte zusenden können, da es sich sowohl um mehrere Personen, als auch um verschiedene Verfahren handelt.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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6
21.09.2011 10:44 |
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