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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Wiederaufleben abgemeldeter RGK » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Wiederaufleben abgemeldeter RGK
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Wiederaufleben abgemeldeter RGK Gewerbeamt Oranienburg 08.09.2011 11:47
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Rheinhesse 08.09.2011 12:57
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Christiane 08.09.2011 12:50
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK AföO 08.09.2011 13:09
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK J. Simon 08.09.2011 13:52
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Clemens Bettermann 08.09.2011 16:52
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Gewerbeamt Oranienburg 09.09.2011 08:08
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Gewerbemäusle 09.09.2011 08:15
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Rheinhesse 09.09.2011 08:29
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK J. Simon 09.09.2011 08:47
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Sigi2910 09.09.2011 09:14
 Verwaltungsgebühr für Hinterlegung/Erneute Herausgabe der Reisegewerbekarte? Lammers LKCelle 30.11.2011 09:48
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Delius 30.11.2011 12:00
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Runge 30.11.2011 12:51
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Pieck, OA Düren 30.11.2011 14:48
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Lammers LKCelle 30.11.2011 15:01
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK m.schiller 30.11.2011 15:48
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Rheinhesse 30.11.2011 15:52
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK Lammers LKCelle 01.12.2011 09:31
 RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK AföO 01.12.2011 10:04
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Gewerbeamt Oranienburg   Zeige Gewerbeamt Oranienburg auf Karte Gewerbeamt Oranienburg ist weiblich
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Wiederaufleben abgemeldeter RGK

Hallo und Guten Tag an alle,

bei uns sind jetzt einige Unklarheiten bei einer Wiederauflebung eines Reisegewerbes aufgetreten. Eine abgemeldete Reisegewerbekarte welche auch zurückgegeben wurde da nach Rücksprache derjenige kein Reisegewerbe mehr ausüben will soll nach mehreren Jahren doch wieder genutzt werden. Wie wird die Anmeldung vollzogen, bekommt derjenige seine Reisegewerbekarte wieder ausgehändigt?! Interessant hierbei wäre auch wie dann die Anmeldung erfolgt - über die zuständuige Behörde oder dem Gewerbetreibenden selbst!!

Würde mich freuen wenn wir hier mal eine Meinung von anderen Dienststellen bekommen könnten. vielen dank im voraus. Bis dann

die Oranienburger
1 08.09.2011 11:47 Gewerbeamt Oranienburg ist offline E-Mail an Gewerbeamt Oranienburg senden Beiträge von Gewerbeamt Oranienburg suchen
Solon
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Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
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RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK

Moin aus Rheinhessen,
ich halte hier auch ein neues Erlaubnis- und Prüfverfahren für erforderlich. Hätte der RGK-Treibende die Karte hier zurückgegeben und schlüssig den Verzicht bzw. endgültige Einstellung der Tätigkeit erklärt, dann wäre die RGK auch eingezogen und ggf. entwertet worden.
So oder so - ich sehe das wie @Christiane - er braucht eine neue Erlaubnis.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
16 08.09.2011 12:57 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
Solon
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Christiane   Zeige Christiane auf Karte Christiane ist weiblich
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Hallöchen,

die RGK ist weg.

Es muss eine neue beantragt werden. So halten wir das.

Christiane

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Viele Grüße aus dem Harz!
1 08.09.2011 12:50 Christiane ist offline E-Mail an Christiane senden Homepage von Christiane Beiträge von Christiane suchen
AföO AföO ist männlich
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Jap, wir halten das ebenso, dass er eine Neue beantragen muss.

Wegen der Anmeldung ist es so, dass die Reisegewerbetreibenden keine Gewerbeanmeldung vornehmen müssen. Außer sie machen Werbung und/oder haben einen festen Betriebsort.
Wir führen Sie aber hier von Amtswegen, damit wir zumindest eine grobe Vorstellung haben, wieviele wir von den Hanseln haben.

Bei uns ist es noch so, dass das Finanzamt die RGK dem Inhaber aushändigt, da diese ihn als Steuerzahler noch erfassen müssen. Die geben dann meist brav Rückmeldung, ob die RGK abgeholt worden ist.
Bei ausländischen Mitbürgern, muss man noch das Ausländeramt informieren, falls sich ausm Ausländerrecht irgendwas ergeben könnte. (zB fehlende Arbeitserlaubnis oder so).

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1 08.09.2011 13:09 AföO ist offline E-Mail an AföO senden Beiträge von AföO suchen
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Hallo oranienburg,

sehe das auch wie die KOllegen. Wenn der Betr. vor Jahren erklärt hat, daß das Gewerbe aufgegeben wird und die RGK aus diesem Grund zurückgegeben hat, so hat er m.E. hinreichend deutlich gemacht, daß er nichts mehr machen will und ich würde das entsprechend als Verzichtserklärung werten.

D.h. er sollte eine neue RGK beantragen. Wenn er das nicht will, kann er ja eine Feststellungsklage erheben und vor dem VG klären lassen, ob die RGK noch weitergilt oder nicht.

Eine solche Entscheidung wäre für viele Vollzugsbehörden sehr interessant.

VG J. Simon
1 08.09.2011 13:52 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Clemens Bettermann   Zeige Clemens Bettermann auf Karte Clemens Bettermann ist männlich
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Hallo aus Werl er´s mal,

ich händele es ebenfalls so. Hat jemand seine Reisgewerbekarte zurückgegeben da er das Gerwerbe nicht mehr ausüben will, so nehme ich diese zurück und entwerte sie.

Ich setze dies eigentlich gleich mit dem stehenden Gewerbe, hier muss nach einer Abmeldung auch eine erneute Anmeldung erfolgen.

Will dieser jemand erneut im Reisegwerbe tätig sein, so muss er sich erneut der Überprüfung unterziehen und erforderliche Unterlagen beibringen.

Nach Einführung der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind die Kosten einer Neuaustellung ja auch nicht mehr so hoch.

Schönen Feierabend
Clemens Bettermann
1 08.09.2011 16:52 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
Gewerbeamt Oranienburg   Zeige Gewerbeamt Oranienburg auf Karte Gewerbeamt Oranienburg ist weiblich
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Hallo und guten Morgen alle zusammen!!

Ich danke für die Bestätigung unserer bisherigen Verfahrensweise. Wir waren zu einem Seminar und da wurde die Meinung vertreten das die RGK wie eine Erlaubniss im stehenden Gewerbe lebenslang gültig ist und jederzeit wieder rausgegeben werden kann ohne erneutes Antragsverfahren. Das hat uns ein wenig verunsichert!! Aber ich sehe das dieser Sachverhalt in den anderen Ämtern genau so behandelt wird wie wir das bisher auch getan haben. Vielen Dank nochmal und allen ein wunderschönes sonniges Wochenende ....


die Oranienburger
1 09.09.2011 08:08 Gewerbeamt Oranienburg ist offline E-Mail an Gewerbeamt Oranienburg senden Beiträge von Gewerbeamt Oranienburg suchen
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ich getraue mich jetzt einfach mal ne andere Meinung zu äußern

Es wurde eine Erlaubnis zur Gewerbeausübung erteilt. In den anderen erlaubnispflichtigen Bereichen (Gaststätte, Makler...) hat der Gewerbetreibende die Möglichkeit, sein Gewerbe nach § 14 GewO an- oder abzumelden ohne dass seine Erlaubnis die Gültigkeit verliert (außer Jahresfrist im GastG).
Der Reisegewerbetreibende hat diese Möglichkeit nicht. Wie also kann er dem Finanzamt etc. gegenüber den Nachweis erbringen, dass er das Reisegewerbe derzeit nicht ausübt?

Deshalb kann bei uns die RGK sozusagen hinterlegt werden. Die zuständigen Stellen werden von uns hierüber informiert. Das Reisegewerbe wird dann also nicht mehr ausgeübt - die RGK verliert ihre Gültigkeit jedoch nicht - genauso wie eine Maklererlaubnis weiterhin gilt wenn das Gewerbe abgemeldet ist.

Wenn nach einiger Zeit das Geschäft mit den Staubsaugern wieder lukrativ ist kann der Gewerbetreibende hier die Karte abholen und somit sein Reisegewerbe wieder aufnehmen ohne dass ihm groß Kosten (nur eine kleine Vw-Gebühr) entstehen

So - ich erwarte
1 09.09.2011 08:15 Gewerbemäusle ist offline E-Mail an Gewerbemäusle senden Beiträge von Gewerbemäusle suchen
Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
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Moin aus Rheinhessen,
mal zur Klarstellung aus meiner Ecke - ich hatte die Oranienburger so verstanden, dass der RGK-Treibende auf die Erlaubnis (schlüssig und nachvollziehbar) dauerhaft verzichtet hat. Sicher ist die RGK eine Erlaubnis die grundsätzlich ein Leben lang gilt. In einem Gewerberechtssteminar, welches ich vor langer Zeit einmal besuchen durfte, formulierte der Seminarleiter das so:
Es gibt drei Tatbestände, welche eine Erlaubnis dauerhaft "unbrauchbar" machen
    Der Gewerbetreibende benimmt sich so daneben, dass die Gewerbebehörde gezwungen ist, dem Erlaubnisinhaber die Erlaubnis zu Widerrufen
    Der Gewerbetreibende verzichtet (schriftlich) auf die Erlaubnis und reicht die Erlaubnisurkunde zur Entwertung zurück.
    Der Elaubnisinhaber ist

Alles was in diese Auflistung nicht hineinpasst hat keine Auswirkungen auf die Erlaubnis - ich denke diese Betrachtungsweise war den anderen Kollegen (so oder ähnlich) auch zu eigen.
@Gewerbemäusle
So schnell wird hier nicht eher geht das in diesem Forum doch so Ei Ei . Wir treffen uns doch hier zum diskutieren und eine andere Meinung sollte man in diesem Forum immer haben dürfen.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Rheinhesse: 09.09.2011 08:30.

16 09.09.2011 08:29 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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@ gewerbemäusle und oranienburg,

dem letzten Beitrag von Rheinhesse ist nichts hinzuzufügen.
So sollte der Fall eigentlich zur hinreichenden Zufriedenheit des Themenstarters gelöst werden können.

VG und schönes WE an alle

J. Simon
1 09.09.2011 08:47 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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Die Reisegewerbekarte ist eine gewerberechtliche Erlaubnis. Sie verliert ihre Gültigkeit durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht des Inhabers. Nicht beispielsweise durch Verlieren der Karte. Das ist ähnlich wie beim Führerschein. Die Fahrerlaubnis verliert man auch nicht, wenn man seinen Führerschein (außer an Polizei oder Behörde ) verloren hat. Aber wenn man drauf verzichtet hat, muss man die Fahrerlaubnis neu erwerben. Und so ist es mit der Reisegewerbekarte auch. Anders wäre es, wenn er sein Reisegewerbe nur nicht ausgeübt hätte. Aber hier hat er ausdrücklich verzichtet und sie zurückgegeben. Dann...

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Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
16 09.09.2011 09:14 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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Verwaltungsgebühr für Hinterlegung/Erneute Herausgabe der Reisegewerbekarte?

Moin

Da fällt mir spontan noch eine Frage ein, die mich auch gerade beschäftigt:

Wenn eine Reisegewerbekarte hinterlegt wird und nach kurzer Zeit, wenn sich das Geschäft wieder lohnt, erneut abgeholt wird-
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird da eine Verwaltungsgebühr erhoben? Wie hoch sind die Gebühren bei Euch?

1 30.11.2011 09:48 Lammers LKCelle ist offline E-Mail an Lammers LKCelle senden Beiträge von Lammers LKCelle suchen
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Hallo aus Helmstedt,

wir handhaben die Geschichte mit den nicht mehr benutzen RGK hier so, als dass wir sie annehmen und in der vorhandenen Reisegewerbekartenakte (was für ein schönes Wort smile ) deponieren.
Gebühren wurden bislang bei Wiederaushändigung nicht genommen, aber dies muss sicherlich jetzt überdacht werden, da uns ja fast jede Einnahmemöglichkeit durch die neue AllGO in Nds. kaputt gespart wird.

Schau`n wir mal.

Mit Grüßen aus Helmstedt
1 30.11.2011 12:00 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ist es eigentlich erforderlich / sinnvoll, dass wir als Behörde eine zur Zeit nicht benötigte Reisegewerbekarte für jenmanden aufbewahren? Ich sehe das eigentlich so, dass sie entweder zurückgegeben wird oder der Betreffende hebt sie selber auf.
Die Reisegewerbekarte verpflichtet ja niemanden, gewerblich tätig zu sein und z.B. Maklererlaubnisse werden doch auch nicht bei uns aufbewahrt, solange das Gewerbe nicht ausgeübt wird.
Im zweiten Schritt würde sich mir die Frage nach einer Gebühr für die Aufbewahrung stellen.
Viele Grüße, Regina Runge
1 30.11.2011 12:51 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Hallo,

ich bewahre die RGK auch bei mir auf und händige sie bei Bedarf wieder aus. Eine Gebühr verlange ich dafür nicht, die RGK wurde ja bei Antragstellung/Abholung bereits bezahlt. Hab immer so 10-15 RGK`s bei mir in den RGK-Akten.

Da bei der RGK ja keine zusätzliche Gewerbeanmeldung erforderlich ist, könnte der Inhaber ja weiterhin tätig sein, obwohl er bei uns und beim FA erklärt hat, keine Gewerbe mehr auszuüben. Er ist ja weiterhin im Besitz der RGK. Und das kommt mit Sicherheit häufiger vor, einige meiner "Schrottis" sind schon mal aufgefallen. Ich habe den Glauben an das Gute im Menschen nämlich schon lange aufgegeben.

Die Maklererlaubnis hingegen ist ja ohne Gewerbeanmeldung "wertlos", eine Gewerbeanmeldung ist ja zusätzlich erforderlich.

MfG
Thomas Pieck
1 30.11.2011 14:48 Pieck, OA Düren ist offline E-Mail an Pieck, OA Düren senden Homepage von Pieck, OA Düren Beiträge von Pieck, OA Düren suchen
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Ich hatte auch bereits die Überlegung, ob es überhaupt notwendig ist, dass die Reisegewerbekarte bei mir aufbewahrt wird. Jedoch sind dies bei mir überwiegend Kunden, die eine Bescheinigung über die Hinterlegung benötigen. Bisher kam als Erläuterung, dass eine Bestätigung für das Finanzamt, Arbeitsamt oder Krankenkasse benötigt wird.

Sicherlich können diese Gewerbetreibenden auch ohne Reisegewerbekarte tätig werden, obwohl die Pflicht besteht, dass die Reisegewerbekarte mitzuführen ist. Da dies widerum eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist diese entsprechend zu ahnden.
1 30.11.2011 15:01 Lammers LKCelle ist offline E-Mail an Lammers LKCelle senden Beiträge von Lammers LKCelle suchen
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Hm, ist das nicht so, dass ne Kopie im Imbissstand reicht .. zumindest für die Angestellten??

Also mache ich mir als Budenbesitzer ne Kopie, gebe die RGK zurück, lass mir die Rückgabe bescheinigen, schicke diese an das FA, Arbeitsamt usw., zieh mit meiner Bude durch die Lande und zeige auf Verlangen die Kopie vor. großes Grinsen

Hach, ich denke einfach zu schlecht Augenzwinkern

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16 30.11.2011 15:48 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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Moin aus Rheinhessen,
@m.Schiller - ich befüchte mal - Sie sind näher an der Realität dran als sie denken - ich denk nur mal an die 2.348 Kopien im Falle eines Reisegewerbekartenwiderrufs, von denen wir nie etwas erfahren, nachdem wir die Originalkarte zurückbekommen haben...


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William Somerset Maugham Formulier
31 30.11.2011 15:52 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Also wäre es am sinnvollsten, wenn man die Hinterlegung der Reisegewerbekarte verweigert und die Reisegewerbekarte nur zurück nimmt, wenn ein dauerhafter Verzicht der Reisegewerbekarte ausgesprochen wird?
Da wird sich der Kunde freuen....
1 01.12.2011 09:31 Lammers LKCelle ist offline E-Mail an Lammers LKCelle senden Beiträge von Lammers LKCelle suchen
AföO AföO ist männlich
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Da hat sich noch keiner bei uns muckiert. smile
Wir sind doch kein Aktendepot!!

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1 01.12.2011 10:04 AföO ist offline E-Mail an AföO senden Beiträge von AföO suchen
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