Wiederaufleben abgemeldeter RGK |
Gewerbeamt Oranienburg
Jungspund
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Wiederaufleben abgemeldeter RGK |
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Hallo und Guten Tag an alle,
bei uns sind jetzt einige Unklarheiten bei einer Wiederauflebung eines Reisegewerbes aufgetreten. Eine abgemeldete Reisegewerbekarte welche auch zurückgegeben wurde da nach Rücksprache derjenige kein Reisegewerbe mehr ausüben will soll nach mehreren Jahren doch wieder genutzt werden. Wie wird die Anmeldung vollzogen, bekommt derjenige seine Reisegewerbekarte wieder ausgehändigt?! Interessant hierbei wäre auch wie dann die Anmeldung erfolgt - über die zuständuige Behörde oder dem Gewerbetreibenden selbst!!
Würde mich freuen wenn wir hier mal eine Meinung von anderen Dienststellen bekommen könnten. vielen dank im voraus. Bis dann
die Oranienburger
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1
08.09.2011 11:47 |
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Solon
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Christiane
Routinier
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Hallöchen,
die RGK ist weg.
Es muss eine neue beantragt werden. So halten wir das.
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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2
08.09.2011 12:50 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Wiederaufleben abgemeldeter RGK |
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aus Rheinhessen,
ich halte hier auch ein neues Erlaubnis- und Prüfverfahren für erforderlich. Hätte der RGK-Treibende die Karte hier zurückgegeben und schlüssig den Verzicht bzw. endgültige Einstellung der Tätigkeit erklärt, dann wäre die RGK auch eingezogen und ggf. entwertet worden.
So oder so - ich sehe das wie @Christiane - er braucht eine neue Erlaubnis.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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3
08.09.2011 12:57 |
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AföO
Foren As
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Jap, wir halten das ebenso, dass er eine Neue beantragen muss.
Wegen der Anmeldung ist es so, dass die Reisegewerbetreibenden keine Gewerbeanmeldung vornehmen müssen. Außer sie machen Werbung und/oder haben einen festen Betriebsort.
Wir führen Sie aber hier von Amtswegen, damit wir zumindest eine grobe Vorstellung haben, wieviele wir von den Hanseln haben.
Bei uns ist es noch so, dass das Finanzamt die RGK dem Inhaber aushändigt, da diese ihn als Steuerzahler noch erfassen müssen. Die geben dann meist brav Rückmeldung, ob die RGK abgeholt worden ist.
Bei ausländischen Mitbürgern, muss man noch das Ausländeramt informieren, falls sich ausm Ausländerrecht irgendwas ergeben könnte. (zB fehlende Arbeitserlaubnis oder so).
__________________ Ich gendere hier nicht!
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4
08.09.2011 13:09 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo oranienburg,
sehe das auch wie die KOllegen. Wenn der Betr. vor Jahren erklärt hat, daß das Gewerbe aufgegeben wird und die RGK aus diesem Grund zurückgegeben hat, so hat er m.E. hinreichend deutlich gemacht, daß er nichts mehr machen will und ich würde das entsprechend als Verzichtserklärung werten.
D.h. er sollte eine neue RGK beantragen. Wenn er das nicht will, kann er ja eine Feststellungsklage erheben und vor dem VG klären lassen, ob die RGK noch weitergilt oder nicht.
Eine solche Entscheidung wäre für viele Vollzugsbehörden sehr interessant.
VG J. Simon
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5
08.09.2011 13:52 |
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Clemens Bettermann
Tripel-As
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Hallo aus Werl er´s mal,
ich händele es ebenfalls so. Hat jemand seine Reisgewerbekarte zurückgegeben da er das Gerwerbe nicht mehr ausüben will, so nehme ich diese zurück und entwerte sie.
Ich setze dies eigentlich gleich mit dem stehenden Gewerbe, hier muss nach einer Abmeldung auch eine erneute Anmeldung erfolgen.
Will dieser jemand erneut im Reisegwerbe tätig sein, so muss er sich erneut der Überprüfung unterziehen und erforderliche Unterlagen beibringen.
Nach Einführung der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind die Kosten einer Neuaustellung ja auch nicht mehr so hoch.
Schönen Feierabend
Clemens Bettermann
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6
08.09.2011 16:52 |
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Gewerbeamt Oranienburg
Jungspund
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Themenstarter
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Hallo und guten Morgen alle zusammen!!
Ich danke für die Bestätigung unserer bisherigen Verfahrensweise. Wir waren zu einem Seminar und da wurde die Meinung vertreten das die RGK wie eine Erlaubniss im stehenden Gewerbe lebenslang gültig ist und jederzeit wieder rausgegeben werden kann ohne erneutes Antragsverfahren. Das hat uns ein wenig verunsichert!! Aber ich sehe das dieser Sachverhalt in den anderen Ämtern genau so behandelt wird wie wir das bisher auch getan haben. Vielen Dank nochmal und allen ein wunderschönes sonniges Wochenende ....
die Oranienburger
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7
09.09.2011 08:08 |
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Gewerbemäusle
Doppel-As
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ich getraue mich jetzt einfach mal ne andere Meinung zu äußern
Es wurde eine Erlaubnis zur Gewerbeausübung erteilt. In den anderen erlaubnispflichtigen Bereichen (Gaststätte, Makler...) hat der Gewerbetreibende die Möglichkeit, sein Gewerbe nach § 14 GewO an- oder abzumelden ohne dass seine Erlaubnis die Gültigkeit verliert (außer Jahresfrist im GastG).
Der Reisegewerbetreibende hat diese Möglichkeit nicht. Wie also kann er dem Finanzamt etc. gegenüber den Nachweis erbringen, dass er das Reisegewerbe derzeit nicht ausübt?
Deshalb kann bei uns die RGK sozusagen hinterlegt werden. Die zuständigen Stellen werden von uns hierüber informiert. Das Reisegewerbe wird dann also nicht mehr ausgeübt - die RGK verliert ihre Gültigkeit jedoch nicht - genauso wie eine Maklererlaubnis weiterhin gilt wenn das Gewerbe abgemeldet ist.
Wenn nach einiger Zeit das Geschäft mit den Staubsaugern wieder lukrativ ist kann der Gewerbetreibende hier die Karte abholen und somit sein Reisegewerbe wieder aufnehmen ohne dass ihm groß Kosten (nur eine kleine Vw-Gebühr) entstehen
So - ich erwarte
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8
09.09.2011 08:15 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
mal zur Klarstellung aus meiner Ecke - ich hatte die Oranienburger so verstanden, dass der RGK-Treibende auf die Erlaubnis (schlüssig und nachvollziehbar) dauerhaft verzichtet hat. Sicher ist die RGK eine Erlaubnis die grundsätzlich ein Leben lang gilt. In einem Gewerberechtssteminar, welches ich vor langer Zeit einmal besuchen durfte, formulierte der Seminarleiter das so:
Es gibt drei Tatbestände, welche eine Erlaubnis dauerhaft "unbrauchbar" machen
Der Gewerbetreibende benimmt sich so daneben, dass die Gewerbebehörde gezwungen ist, dem Erlaubnisinhaber die Erlaubnis zu Widerrufen
Der Gewerbetreibende verzichtet (schriftlich) auf die Erlaubnis und reicht die Erlaubnisurkunde zur Entwertung zurück.
Der Elaubnisinhaber ist
Alles was in diese Auflistung nicht hineinpasst hat keine Auswirkungen auf die Erlaubnis - ich denke diese Betrachtungsweise war den anderen Kollegen (so oder ähnlich) auch zu eigen.
@Gewerbemäusle
So schnell wird hier nicht
eher geht das in diesem Forum doch so
. Wir treffen uns doch hier zum diskutieren und eine andere Meinung sollte man in diesem Forum immer haben dürfen.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Rheinhesse: 09.09.2011 08:30.
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9
09.09.2011 08:29 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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@ gewerbemäusle und oranienburg,
dem letzten Beitrag von Rheinhesse ist nichts hinzuzufügen.
So sollte der Fall eigentlich zur hinreichenden Zufriedenheit des Themenstarters gelöst werden können.
VG und schönes WE an alle
J. Simon
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10
09.09.2011 08:47 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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Die Reisegewerbekarte ist eine gewerberechtliche Erlaubnis. Sie verliert ihre Gültigkeit durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht des Inhabers. Nicht beispielsweise durch Verlieren der Karte. Das ist ähnlich wie beim Führerschein. Die Fahrerlaubnis verliert man auch nicht, wenn man seinen Führerschein (außer an Polizei oder Behörde ) verloren hat. Aber wenn man drauf verzichtet hat, muss man die Fahrerlaubnis neu erwerben. Und so ist es mit der Reisegewerbekarte auch. Anders wäre es, wenn er sein Reisegewerbe nur nicht ausgeübt hätte. Aber hier hat er ausdrücklich verzichtet und sie zurückgegeben. Dann...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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09.09.2011 09:14 |
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Lammers LKCelle
Mitglied
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Verwaltungsgebühr für Hinterlegung/Erneute Herausgabe der Reisegewerbekarte? |
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Da fällt mir spontan noch eine Frage ein, die mich auch gerade beschäftigt:
Wenn eine Reisegewerbekarte hinterlegt wird und nach kurzer Zeit, wenn sich das Geschäft wieder lohnt, erneut abgeholt wird-
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird da eine Verwaltungsgebühr erhoben? Wie hoch sind die Gebühren bei Euch?
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12
30.11.2011 09:48 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
wir handhaben die Geschichte mit den nicht mehr benutzen RGK hier so, als dass wir sie annehmen und in der vorhandenen Reisegewerbekartenakte (was für ein schönes Wort
) deponieren.
Gebühren wurden bislang bei Wiederaushändigung nicht genommen, aber dies muss sicherlich jetzt überdacht werden, da uns ja fast jede Einnahmemöglichkeit durch die neue AllGO in Nds. kaputt gespart wird.
Schau`n wir mal.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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13
30.11.2011 12:00 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ist es eigentlich erforderlich / sinnvoll, dass wir als Behörde eine zur Zeit nicht benötigte Reisegewerbekarte für jenmanden aufbewahren? Ich sehe das eigentlich so, dass sie entweder zurückgegeben wird oder der Betreffende hebt sie selber auf.
Die Reisegewerbekarte verpflichtet ja niemanden, gewerblich tätig zu sein und z.B. Maklererlaubnisse werden doch auch nicht bei uns aufbewahrt, solange das Gewerbe nicht ausgeübt wird.
Im zweiten Schritt würde sich mir die Frage nach einer Gebühr für die Aufbewahrung stellen.
Viele Grüße, Regina Runge
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14
30.11.2011 12:51 |
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Pieck, OA Düren
Routinier
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Hallo,
ich bewahre die RGK auch bei mir auf und händige sie bei Bedarf wieder aus. Eine Gebühr verlange ich dafür nicht, die RGK wurde ja bei Antragstellung/Abholung bereits bezahlt. Hab immer so 10-15 RGK`s bei mir in den RGK-Akten.
Da bei der RGK ja keine zusätzliche Gewerbeanmeldung erforderlich ist, könnte der Inhaber ja weiterhin tätig sein, obwohl er bei uns und beim FA erklärt hat, keine Gewerbe mehr auszuüben. Er ist ja weiterhin im Besitz der RGK. Und das kommt mit Sicherheit häufiger vor, einige meiner "Schrottis" sind schon mal aufgefallen. Ich habe den Glauben an das Gute im Menschen nämlich schon lange aufgegeben.
Die Maklererlaubnis hingegen ist ja ohne Gewerbeanmeldung "wertlos", eine Gewerbeanmeldung ist ja zusätzlich erforderlich.
MfG
Thomas Pieck
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30.11.2011 14:48 |
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Lammers LKCelle
Mitglied
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Ich hatte auch bereits die Überlegung, ob es überhaupt notwendig ist, dass die Reisegewerbekarte bei mir aufbewahrt wird. Jedoch sind dies bei mir überwiegend Kunden, die eine Bescheinigung über die Hinterlegung benötigen. Bisher kam als Erläuterung, dass eine Bestätigung für das Finanzamt, Arbeitsamt oder Krankenkasse benötigt wird.
Sicherlich können diese Gewerbetreibenden auch ohne Reisegewerbekarte tätig werden, obwohl die Pflicht besteht, dass die Reisegewerbekarte mitzuführen ist. Da dies widerum eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist diese entsprechend zu ahnden.
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16
30.11.2011 15:01 |
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m.schiller
Haudegen
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Hm, ist das nicht so, dass ne Kopie im Imbissstand reicht .. zumindest für die Angestellten??
Also mache ich mir als Budenbesitzer ne Kopie, gebe die RGK zurück, lass mir die Rückgabe bescheinigen, schicke diese an das FA, Arbeitsamt usw., zieh mit meiner Bude durch die Lande und zeige auf Verlangen die Kopie vor.
Hach, ich denke einfach zu schlecht
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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30.11.2011 15:48 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
@m.Schiller - ich befüchte mal - Sie sind näher an der Realität dran als sie denken - ich denk nur mal an die 2.348 Kopien im Falle eines Reisegewerbekartenwiderrufs, von denen wir nie etwas erfahren, nachdem wir die Originalkarte zurückbekommen haben...
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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18
30.11.2011 15:52 |
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Lammers LKCelle
Mitglied
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Also wäre es am sinnvollsten, wenn man die Hinterlegung der Reisegewerbekarte verweigert und die Reisegewerbekarte nur zurück nimmt, wenn ein dauerhafter Verzicht der Reisegewerbekarte ausgesprochen wird?
Da wird sich der Kunde freuen....
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19
01.12.2011 09:31 |
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AföO
Foren As
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Da hat sich noch keiner bei uns muckiert.
Wir sind doch kein Aktendepot!!
__________________ Ich gendere hier nicht!
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20
01.12.2011 10:04 |
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