Bally-Wulff!! Versteckte rückwirkende Kaufpreiserhöhung per „PR-Offensive“ |
sunrise
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Zitat: |
Original von jasper
Zwangsabgabe deswegen, weil dieser Betrag in Rechnung gestellt wird obwohl hierfür weder eine Leistung erbracht wurde, noch eine Zusage vom Rechnungsempfänger vorliegt.
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Hallo Jasper,
wie können wir uns gegen diese Zwangsabgabe wehren?
Das Problem ist ja, dass die Beträge einfach ohne Einwilligung mit der jeweiligen Mietrechnung abgebucht werden.
Hallo Meike
ich habe in diesem Zusammenhang gar nicht mitbekommen, dass es da mal ein kartellrechtliches Verfahren gab.
@all
Kennt jemand das Verfahren und das AZ auf das man sich beziehen könnte?
es grüßt sunrise
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21
04.08.2011 20:24 |
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Solon
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Meike
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Hallo Sunrise,
da müsste es sogar mehrere Verfahren gegeben haben, - so jedenfalls liest es sich aus dem Thema "Kartell, Pflichtabgaben" heraus.
In dem Thema wurde auch nachfolgender BA-Protokoll-Auszug eingestellt, aus dem dies hervorgeht.
Leider ergibt sich daraus nicht das / die Aktenzeichen, aber diese müssten den Verbänden eigentlich bekannt sein.
VG
Meike
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22
05.08.2011 08:20 |
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Solon
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gmg
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15.08.03
Ermittlungen gegen Automatenverbände und Hersteller
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben sich Beamte des Bundeskartellamtes sowie Mitarbeiter des Landeskriminalamtes am gestrigen Donnerstag in den Geschäftsräume von Herstellern von Unterhaltungsautomaten sowie von Verbänden der Automatenwirtschaft Unterlagen zeigen lassen.
Betroffen war unter anderem auch die Geschäftsstelle des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie (VDAI).
Wie der VDAI mitteilt, gibt es gemäß Beschluss des Amtgerichts Bonn vom 18. Juni zwei Gründe für das Ermittlungsverfahren:
1. Dem Kartellamt liegen Informationen vor, wonach verantwortliche Personen von Unternehmensvereinigungen und Unternehmen der Unterhaltungsautomatenwirtschaft durch die Vereinbarung beziehungsweise das Beschließen der Erhebung der Vorkostenpauschale im Rahmen des AMA-Finanzabkommens sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beziehungsweise Beschlüssen beteiligt haben sollen.
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26.10.07
Bundeskartellamt stellt Verfahren ein
Wie jetzt bekannt wurde, hatte Ende August 2007 die 5. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes offenbar ein Verfahren gegen Unternehmen und Verbände der Automatenwirtschaft eingestellt.
Ein Vorwurf des seit 2003 bestehenden Verfahrens zielte auf die Absprachen über die sogenannte „Vorkostenpauschale“, die auf Geld-Gewinn-Spiel-Geräte und Unterhaltungsspielgeräte erhoben wurde. Diese Umlage diente unter anderem der Finanzierung der notwendigen Verbandsarbeit. Ein weiterer Vorwurf galt der damals bestehenden vierjährigen Laufzeit von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten.
Beide Infos gefunden im Automatenmarkt.de
Grüße
__________________ gmg
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23
05.08.2011 08:45 |
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jasper
Kaiser
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Zitat: |
Original von sunrise
Zitat: |
Original von jasper
Zwangsabgabe deswegen, weil dieser Betrag in Rechnung gestellt wird obwohl hierfür weder eine Leistung erbracht wurde, noch eine Zusage vom Rechnungsempfänger vorliegt.
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Hallo Jasper,
wie können wir uns gegen diese Zwangsabgabe wehren?
Das Problem ist ja, dass die Beträge einfach ohne Einwilligung mit der jeweiligen Mietrechnung abgebucht werden.
es grüßt sunrise |
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1.Widerruf der Abbuchung bei Deiner Bank.
2.Überweisung des vertraglich festgelegten Mietpreises.
3.Schriftlicher Widerspruch gegen solche Geschäftsgebaren gegenüber Bally-Wulff.
4.Sachvorgang an Deinen Verband senden und zwar mit der Bitte die Angelegenheit kartellrechtlich überprüfen zu lassen.
5.Alternativ zu 4. selbst das Bundeskartellamt anschreiben.
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05.08.2011 11:00 |
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Meike
Foren Gott
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Zur Ergänzung:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/...DnavidW2653.php
Kartellrechtliches Missbrauchsverbot
Die wirtschaftliche Macht von Unternehmen wird in aller Regel durch Wettbewerber und Ausweichmöglichkeiten der jeweiligen Marktgegenseite begrenzt. Manche Unternehmen unterliegen indes keinem hinreichenden Wettbewerbsdruck, so dass sie gegenüber Wettbewerbern, Lieferanten und Abnehmern über besondere Verhaltensspielräume verfügen. Eine solche wirtschaftliche Machtstellung zu erlangen oder innezuhaben, ist nicht verboten. Aufgabe des Kartellrechts und der Kartellbehörden ist es aber, ihre Ausnutzung zu kontrollieren und Missbräuche zu verhindern.
Das deutsche wie das europäische Kartellrecht verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es im Vergleich zu seinen Wettbewerbern auf dem betroffenen Markt eine überragende Marktstellung hat. Ob ein Unternehmen eine solch überragende Stellung auf dem betroffenen Markt innehat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller wettbewerbsrelevanten Kriterien.
Missbräuchlich sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die einem Unternehmen nur aufgrund seiner Marktmacht möglich sind und durch die andere Unternehmen oder auch Kunden von Unternehmen in einer Weise behindert oder benachteiligt werden, die bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wäre.
Unterschieden wird bei missbräuchlichen Verhaltensweisen zwischen sog. Behinderungsmissbräuchen und sog. Ausbeutungsmissbräuchen. Während ein Behinderungsmissbrauch beispielsweise vorliegen kann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen versucht, seine Konkurrenten mit gezielten Kampfpreisstrategien aus dem Markt zu verdrängen, kann ein Ausbeutungsmissbrauch z.B. vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen von seinen Abnehmern oder Lieferanten unangemessen hohe Preise fordert.
Das deutsche Recht enthält außerdem Verhaltensvorgaben für Unternehmen, von denen andere Unternehmen abhängig sind. Verboten ist danach insbesondere:
•eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen (Artikel 102 AEUV (= Artikel 82 EG-vertrag alter Fassung), § 19 Abs. 1, Abs. 4 sowie § 29 GWB);
•Lieferanten und Abnehmer zu behindern oder zu diskriminieren (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 6 GWB);
•abhängige Unternehmen zur Gewährung von Vorteilen aufzufordern (§ 20 Abs. 3 GWB);
•kleine und mittlere Wettbewerber unbillig zu behindern (§ 20 Abs. 4 GWB)
Unabhängig von ihrer Stellung auf dem Markt ist allen Unternehmen unter bestimmten Umständen verboten, andere Unternehmen zu wettbewerbsbeschränkendem Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Verboten ist in diesem Zusammenhang auch der Aufruf zum Boykott, wenn dies in der Absicht geschieht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen (§ 21 Abs. 1 GWB).
Kartellbehördliche Durchsetzung
Verstöße gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot können die Kartellbehörden unterbinden, indem die betroffenen Unternehmen verpflichtet werden, den Verstoß abzustellen. Personen und Unternehmen, die an solch gesetzlich verbotenen missbräuchlichen Verhaltensweisen mitwirken, können darüber hinaus auch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einem Bußgeld belegt werden. Das Bußgeld gegen einzelne Personen kann bis zu 1 Mio. Euro betragen, gegen Unternehmen können darüber hinaus Geldbußen in einer Höhe von bis zu 10% ihres letztjährigen Gesamtumsatzes festgesetzt werden. Das Bundeskartellamt hat hierzu Bußgeldleitlinien veröffentlicht.
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07.08.2011 05:23 |
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alfi1950
Tripel-As
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Zitat: |
Original von jasper
4.Sachvorgang an Deinen Verband senden und zwar mit der Bitte die Angelegenheit kartellrechtlich überprüfen zu lassen.
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Wie bist Du denn drauf, die Verbände lassen sich doch von der Industrie finanzieren. Glaubst Du, dass die das Verhalten ihrer Geldgeber kartellrechtlich untersuchen lassen?
Meike
für die Datei: http://forum-gewerberecht.de/attachment.php?attachmentid=3793
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26
07.08.2011 21:09 |
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