Einer unserer Makler ist einerseits Verwalter einer Wohnungseigentümerschaftsgemeinschaft und trat gleichzeitig als Wohnungsvermittler für die im Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer stehenden Wohnungen auf und hat Maklerprovisionen erhalten.
So wie ich das verstehe, ist er faktisch als Verwalter aufgetreten, also als Vertreter der Privatpersonen, als wenn diese keinen Makler beauftragt hätten. Laut Urteil musste er die Provision zurückzahlen.
Zwei dieser Urteile liegen uns vor.
Begründet dies schon eine Unzuverlässigkeit, so dass ich den Widerruf der Erlaubnis aussprechen müsste?
Meiner Ansicht nach nicht - ich würde hier eine Abmahnung schreiben.
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